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Finanzamt Kulmbach
Georg-Hagen-Str. 17
95326 Kulmbach
Öffnungszeiten Servicezentrum
Montag: 8.00 - 13.00 Uhr
Dienstag: 8.00 - 13.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 - 13.00 Uhr
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Willkommen beim Finanzamt Kulmbach!
Anfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Erklärungen
Gegenwärtig gehen vermehrt Anfragen zum Bearbeitungsstand von eingereichten Anträgen, wie bspw. Einkommen- oder Grundsteuererklärungen, bei den Finanzämtern ein. Die Finanzämter sind sich ihrer Verpflichtung als Dienstleister für die Steuerbürgerinnen und -bürger bewusst und haben das Ziel, dieser Anforderung gerecht zu werden. Dazu gehört auch eine zeitnahe Bearbeitung der Steuerfälle nach Maßgabe der Steuergesetze.
Die jeweilige Bearbeitungsdauer eines Antrags wird von vielen Faktoren beeinflusst. Hierzu zählen unter anderem auch die aktuellen Gegebenheiten vor Ort (z.B. akuter Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, etc.).
Die Beantwortung von Rückfragen zu einzelnen Anträgen ist für die Finanzämter zeitintensiv. Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, wird daher gebeten, von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand bzw. nach einer Eingangsbestätigung des jeweiligen Antrags möglichst abzusehen.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuer-Reform in Bayern
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z.B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft konnten zwischen dem 1. Juli und dem 30. April 2023 die Grundsteuererklärung in Bayern fristgemäß abgeben.
Es bestehen folgende drei Möglichkeiten zur Erklärungsabgabe in Bayern: bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter https://www.elster.de, als graues PDF-Formular zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck oder als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern und die am PC ausfüllbaren bayerischen Formulare in der grauen Variante finden Sie hier.
Erklärungsvordrucke zum handschriftlichen Ausfüllen erhalten Sie in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern.
Hinweis: Eine wirksame Abgabe der Grundsteuererklärung per E-Mail ist nicht zulässig. Bitte nutzen Sie für die Erklärungsabgabe den Postweg bzw. ELSTER.
Durch die Allgemeinverfügung vom 1. Feburar 2023 besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung.
Informationen zum Erinnerungsschreiben
Wer erhält ein Erinnerungsschreiben?
Grundsätzlich erhalten alle ein Erinnerungsschreiben, die bisher noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind.
Es kann auch sein, dass Sie ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, obwohl Sie eine Grundsteuererklärung bereits abgegeben haben. Dies kann verschiedene Ursachen haben (siehe unten „Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun?“)
Ich habe die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben. Was ist zu tun?
Bitte geben Sie schnellstmöglich Ihre Grundsteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt ab. Schließlich sieht die bundesweit geltende Abgabenordnung im Fall von Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Grundsteuererklärungen grundsätzlich – wie bei allen Steuern – eine Reihe möglicher Sanktionsmaßnahmen vor, zum Beispiel Verspätungszuschläge. Die Finanzverwaltung wird hierbei jedoch auch die Tatsache berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuerreform um neues Recht handelt.
Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun?
Da die Erinnerungsschreiben maschinell erstellt werden, können eingegangene Erklärungen ab einem bestimmten Datum für den Versand des Erinnerungsschreibens nicht mehr berücksichtigt werden. Das Datum wird im Erinnerungsschreiben angegeben. Wurde die Erklärung nach diesem Datum eingereicht, ist für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nichts veranlasst.
Darüber hinaus kann insbesondere in folgenden Fällen – trotz einer abgegebenen Grundsteuererklärung – ein Erinnerungsschreiben an Sie versandt worden sein:
- Die Grundsteuererklärung konnte nicht richtig zugeordnet werden z. B.
- weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde
- weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden
- weil lediglich für ein Objekt eine Erklärung abgegeben wurde, obwohl man mehrere Objekte besitzt
- weil die Erklärung unter einem veralteten Aktenzeichen abgegeben wurde
- weil die Grundsteuererklärung unvollständig ausgefüllt wurde
- weil auf der Steuererklärung die falsche Vermögensart angegeben wurde
- Es wurde ein falscher Feststellungszeitpunkt angegeben (z. B. Stichtag 1. Januar 2023 statt richtigerweise 1. Januar 2022).
Ihnen entstehen durch das Erinnerungsschreiben keine Nachteile. Soweit Sie bereits eine Erklärung abgegeben haben, ist das im Erinnerungsschreiben angegebene Abgabedatum für Ihre Rückmeldung nicht bindend. Die Ursache für das Erinnerungsschreiben ist jedoch zu klären. Bitte prüfen Sie daher die Angaben in ihrer Grundsteuererklärung und geben Sie – falls nötig – eine neue (überarbeitete) Erklärung ab.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit schriftlich oder elektronisch (per E-Mail, Brief, Fax, Portal Mein-Elster) an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Außerdem steht Ihnen auch unsere Informations-Hotline zur Grundsteuer (Tel.: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00-18:00 Uhr, Fr.: 08:00- 16:00 Uhr)) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Die Hotline ist derzeit stark frequentiert. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, rufen Sie bitte zu einem späteren Zeitpunkt an oder wenden Sie sich schriftlich an das zuständige Finanzamt, um die Ursache für das Erinnerungsschreiben zu klären.
Bitte beachten Sie, dass der Zensus 2022 von der Abgabe der Grundsteuererklärung unabhängig ist. Sollten Sie am Zensus 2022 teilgenommen haben, müssen Sie trotzdem eine Grundsteuererklärung abgeben.
Das Bayerische Landesamt für Steuern warnt vor Textnachrichten per SMS mit vermeintlichen Steuerforderungen
Das Bayerische Landesamt für Steuern rät zur Vorsicht! Aktuell erhalten Bürgerinnen und Bürger vermehrt Textnachrichten, in denen ein vermeintlich ausstehender Betrag vom Finanzamt angemahnt wird. Gedroht wird mit der Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betrüger fordern, den noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-Überweisung zu zahlen.
Die Steuerverwaltung fordert niemals Informationen zu Bankdaten per SMS an. Mitteilungen über Nachzahlungen werden von den Finanzämtern zudem ausschließlich per Post beziehungsweise per ELSTER übermittelt. Das Bayerische Landesamt für Steuern rät daher, solche Textnachrichten sofort zu löschen. Zudem sollten niemals Links angeklickt werden, bei denen nicht sicher ist, ob diese aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen. Geben Sie insbesondere in solchen Fällen niemals persönliche Daten an.
Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022
Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch
- den Renten Service der Deutschen Post AG oder
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
- die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,
ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.
Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger wie z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas
Aktuelle Informationen zu Härtefallhilfen / Energie erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: https://www.stmas.bayern.de/energiekrise/
Themaseite Coronavirus
Häufig nachgefragt
- Informationen zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr)
- Wichtiger Hinweis: ElsterFormular nur noch bis 2019
- Neues aus der Steuerverwaltung und dem Steuerrecht
- Telefondurchwahlnummern Ihrer Ansprechpartner/innen im Finanzamt
- Informationen zur elektronischen Steuererklärung
- Vordrucke für die Steuererklärung und andere steuerliche Angelegenheiten
- Bankverbindung: Die IBAN und BIC unserer Konten für das SEPA-Verfahren
- Programme zur Steuerberechnung
- Telefon- und E-Mailservices der Steuerverwaltung
- Ausbildung in der Steuerverwaltung
Aktuelle Themen
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.06.2022
(PDF, 253 KB) -
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.03.2022
(PDF, 267 KB) - Füracker: Steuerliche Unterstützung für enorme Hilfsbereitschaft
Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 17.03.2022
Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
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Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.10.2022
(PDF, 2 Seiten, 273 KB) -
Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2022
(PDF, 2 Seiten, 18 KB) - Füracker: Erleichterungen bei Steuerzahlungen!
Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 06.10.2022
Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Flutkatastrophe vom Juni/Juli 2021
- Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden
Information des Bundesfinanzministeriums vom 23.07.2021 -
Umsatzsteuer; Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.07.2021
(PDF, 3 Seiten, 195 KB) -
Anleitung für durch die Flutkatastrophe betroffene Unternehmen zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
(PDF, 2 Seiten, 274 KB) - Füracker: Verlängerung der Steuererklärungsfristen für von Unwetter Betroffene
Pressemitteilung des StMFH vom 04.08.2021 -
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden in Bayern durch Unwetter mit Hochwasser Ende Juni und im Juli des Jahres 2021
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 30.12.2021
(PDF, 222 KB) - Füracker: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene verlängert
Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 05.01.2022
Weitere Themen
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Information des Bundesfinanzministeriums - Elektromobilität - Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote
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Sprachregelung zur Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
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Neue Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) ab 2020
Information des Bayerischen Landesamts für Steuern -
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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Informationen und Anwendungsschreiben -
Arbeit während der Ferien und/oder neben dem Studium
Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung -
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Onlineberechnung der Einkommensteuer unter besonderer Berücksichtigung der für Seniorinnen und Senioren bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere der persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen -
Verein und Ehrenamt
Informationen, Merkblätter, Formulare und Links -
Steuerliche Hilfsmaßnahmen nach Naturkatastrophen
Informationen für Geschädigte und Spender
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