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Finanzamt Kaufbeuren
mit der Außenstelle Füssen

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Finanzamt Kaufbeuren
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Mo - Do: 07.30 - 13.00 Uhr
Freitag: 07.30 - 12.00 Uhr
An jedem 1. Donnerstag im Monat
7.30 Uhr bis 18.00 Uhr
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Servicezentrum Außenstelle Füssen
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Meine Steuer mach ich online!

Ab 02.05.2023 ist die Vor-Ort-Registrierung in Mein ELSTER direkt in diesem Finanzamt möglich!

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „ELSTER“.

Anfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Erklärungen

Gegenwärtig gehen vermehrt Anfragen zum Bearbeitungsstand von eingereichten Anträgen, wie bspw. Einkommen- oder Grundsteuererklärungen, bei den Finanzämtern ein. Die Finanzämter sind sich ihrer Verpflichtung als Dienstleister für die Steuerbürgerinnen und -bürger bewusst und haben das Ziel, dieser Anforderung gerecht zu werden. Dazu gehört auch eine zeitnahe Bearbeitung der Steuerfälle nach Maßgabe der Steuergesetze.

Die jeweilige Bearbeitungsdauer eines Antrags wird von vielen Faktoren beeinflusst. Hierzu zählen unter anderem auch die aktuellen Gegebenheiten vor Ort (z.B. akuter Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, etc.).

Die Beantwortung von Rückfragen zu einzelnen Anträgen ist für die Finanzämter zeitintensiv. Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, wird daher gebeten, von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand bzw. nach einer Eingangsbestätigung des jeweiligen Antrags möglichst abzusehen.

Aktuelle Informationen zur Grundsteuer-Reform in Bayern

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z.B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft konnten zwischen dem 1. Juli und dem 30. April 2023 die Grundsteuererklärung in Bayern fristgemäß abgeben.

Es bestehen folgende drei Möglichkeiten zur Erklärungsabgabe in Bayern: bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter https://www.elster.de, als graues PDF-Formular zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck oder als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen.

Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern und die am PC ausfüllbaren bayerischen Formulare in der grauen Variante finden Sie hier.

Erklärungsvordrucke zum handschriftlichen Ausfüllen erhalten Sie in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern.

Hinweis: Eine wirksame Abgabe der Grundsteuererklärung per E-Mail ist nicht zulässig. Bitte nutzen Sie für die Erklärungsabgabe den Postweg bzw. ELSTER.

Durch die Allgemeinverfügung vom 1. Feburar 2023 besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung.

Informationen zum Erinnerungsschreiben

Wer erhält ein Erinnerungsschreiben?

Grundsätzlich erhalten alle ein Erinnerungsschreiben, die bisher noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind.

Es kann auch sein, dass Sie ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, obwohl Sie eine Grundsteuererklärung bereits abgegeben haben. Dies kann verschiedene Ursachen haben (siehe unten „Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun?“)

Ich habe die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben. Was ist zu tun?

Bitte geben Sie schnellstmöglich Ihre Grundsteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt ab. Schließlich sieht die bundesweit geltende Abgabenordnung im Fall von Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Grundsteuererklärungen grundsätzlich – wie bei allen Steuern – eine Reihe möglicher Sanktionsmaßnahmen vor, zum Beispiel Verspätungszuschläge. Die Finanzverwaltung wird hierbei jedoch auch die Tatsache berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuerreform um neues Recht handelt.

Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun?

Da die Erinnerungsschreiben maschinell erstellt werden, können eingegangene Erklärungen ab einem bestimmten Datum für den Versand des Erinnerungsschreibens nicht mehr berücksichtigt werden. Das Datum wird im Erinnerungsschreiben angegeben. Wurde die Erklärung nach diesem Datum eingereicht, ist für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nichts veranlasst.

Darüber hinaus kann insbesondere in folgenden Fällen – trotz einer abgegebenen Grundsteuererklärung – ein Erinnerungsschreiben an Sie versandt worden sein:

  • Die Grundsteuererklärung konnte nicht richtig zugeordnet werden z. B.
    • weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde
    • weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden
    • weil lediglich für ein Objekt eine Erklärung abgegeben wurde, obwohl man mehrere Objekte besitzt
    • weil die Erklärung unter einem veralteten Aktenzeichen abgegeben wurde
    • weil die Grundsteuererklärung unvollständig ausgefüllt wurde
    • weil auf der Steuererklärung die falsche Vermögensart angegeben wurde
  • Es wurde ein falscher Feststellungszeitpunkt angegeben (z. B. Stichtag 1. Januar 2023 statt richtigerweise 1. Januar 2022).

Ihnen entstehen durch das Erinnerungsschreiben keine Nachteile. Soweit Sie bereits eine Erklärung abgegeben haben, ist das im Erinnerungsschreiben angegebene Abgabedatum für Ihre Rückmeldung nicht bindend. Die Ursache für das Erinnerungsschreiben ist jedoch zu klären. Bitte prüfen Sie daher die Angaben in ihrer Grundsteuererklärung und geben Sie – falls nötig – eine neue (überarbeitete) Erklärung ab.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit schriftlich oder elektronisch (per E-Mail, Brief, Fax, Portal Mein-Elster) an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Außerdem steht Ihnen auch unsere Informations-Hotline zur Grundsteuer (Tel.: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00-18:00 Uhr, Fr.: 08:00- 16:00 Uhr)) zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Die Hotline ist derzeit stark frequentiert. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, rufen Sie bitte zu einem späteren Zeitpunkt an oder wenden Sie sich schriftlich an das zuständige Finanzamt, um die Ursache für das Erinnerungsschreiben zu klären.

Bitte beachten Sie, dass der Zensus 2022 von der Abgabe der Grundsteuererklärung unabhängig ist. Sollten Sie am Zensus 2022 teilgenommen haben, müssen Sie trotzdem eine Grundsteuererklärung abgeben.

Das Bayerische Landesamt für Steuern warnt vor Textnachrichten per SMS mit vermeintlichen Steuerforderungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern rät zur Vorsicht! Aktuell erhalten Bürgerinnen und Bürger vermehrt Textnachrichten, in denen ein vermeintlich ausstehender Betrag vom Finanzamt angemahnt wird. Gedroht wird mit der Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betrüger fordern, den noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-Überweisung zu zahlen.

Die Steuerverwaltung fordert niemals Informationen zu Bankdaten per SMS an. Mitteilungen über Nachzahlungen werden von den Finanzämtern zudem ausschließlich per Post beziehungsweise per ELSTER übermittelt. Das Bayerische Landesamt für Steuern rät daher, solche Textnachrichten sofort zu löschen. Zudem sollten niemals Links angeklickt werden, bei denen nicht sicher ist, ob diese aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen. Geben Sie insbesondere in solchen Fällen niemals persönliche Daten an.

Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

  • den Renten Service der Deutschen Post AG oder
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
  • die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger wie z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas

Aktuelle Informationen zu Härtefallhilfen / Energie erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: https://www.stmas.bayern.de/energiekrise/

Häufig nachgefragt

Aktuelle Themen

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Flutkatastrophe vom Juni/Juli 2021



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