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Vereine
Steuerliche Hinweise für die Gründung eines gemeinnützigen Vereins
- Welche Vereine können steuerlich abzugsfähige Spenden erhalten?
- Muss es sich um einen eingetragenen Verein ("e. V.") handeln (zivilrechtliche Seite)?
- Was muss ein Verein unternehmen, um steuerlich abzugsfähige Spenden erhalten zu können?
- In welcher Form erfolgt die weitere steuerliche Überprüfung des Vereins?
- Weitere Informationen zum Thema ...
1. Welche Vereine können steuerlich abzugsfähige Spenden erhalten?
Zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke sind die meisten Vereine auf Spendeneinnahmen angewiesen. Steuerlich abzugsfähig sind jedoch nur Spenden an Vereine, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos fördern.
Die Anerkennung der Steuer- und Spendenbegünstigung ist bei der Körperschaftssteuerstelle des zuständigen Finanzamts zu beantragen. Das Finanzamt Straubing ist z. B. für Vereine zuständig, deren Ort der Geschäftsleitung sich in einem der Finanzamtsbereiche Straubing oder Zwiesel mit Außenstelle Viechtach befindet.
Seit dem Jahr 2000 sind nach einer Änderung des steuerlichen Spendenrechts alle als gemeinnützig anerkannten Vereine berechtigt, selbst Spendenbescheinigungen (neu: "Zuwendungsbestätigungen) zu erteilen.
Das umständliche so genannte Durchlaufspendenverfahren über die Gemeinde ist nicht mehr erforderlich.
2. Muss es sich um einen eingetragenen Verein ("e. V.") handeln (zivilrechtliche Seite)?
Ob es sich um einen eingetragenen, d. h. rechtsfähigen Verein ("e. V."), oder um einen nichtrechtsfähigen Verein handelt, spielt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegen einer weit verbreiteten Auffassung k e i n e Rolle.
Auch nicht eingetragene Vereine (ohne "e. V.") können steuer- und spendenbegünstigt sein.
Die Eintragung ins Vereinsregister ist über einen Notar beim regional zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Dort sind entsprechende Informationsblätter erhältlich.
Es wird dringend empfohlen, falls neben der Gemeinnützigkeit auch die Rechtsfähigkeit des Vereins angestrebt wird, die Satzung bzw. den Satzungsentwurf zuerst sowohl beim Finanzamt steuerlich als auch beim Amtsgericht zivilrechtlich prüfen zu lassen und erst dann eine Mitglieder- bzw. Gründungsversammlung einzuberufen. Eine Änderung oder Ergänzung ist so problemlos möglich.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch nicht automatisch, falls nur die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht beantragt wird!
3. Was muss ein Verein unternehmen, um steuerlich abzugsfähige Spenden erhalten zu können?
Bereits seit längerem bestehende Vereine übersenden dem Finanzamt eine Kopie ihrer gültigen Vereinssatzung mit einem formlosen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit unter Angabe der Anschrift des ersten Vereinsvorsitzenden sowie möglichst seine Telefonnummer für etwaige Rückfragen.
Vereine die erst gegründet werden sollen, legen zunächst einen Satzungsentwurf vor.
Eine Informationsbroschüre, die auch eine Mustersatzung mit den aus steuerlichen Gründen notwendigen Satzungsbestimmungen enthält und über weitere Steuervergünstigungen für gemeinnützige Vereine informiert, liegt beim Finanzamt Straubing auf ("Steuertipps für Vereine") und kann dort kostenlos angefordert werden.
Das Finanzamt prüft vorab, ob die Satzung bzw. der Satzungsentwurf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Nach einer ggf. erforderlichen Satzungsänderung oder –ergänzung wird eine Mitgliederversammlung einberufen, um über die geprüfte Änderungssatzung abzustimmen.
Ein neu zu gründender Verein beschließt die geprüfte Satzung in seiner Gründungsversammlung.
Eine Ablichtung der beschlossenen Satzung wird mit einem Protokoll der Beschlussfassung bzw. dem Gründungsprotokoll dem Finanzamt übersandt.
Das Finanzamt entscheidet durch einen Bescheid (Feststellungsbescheid), ob die Satzung des Vereins die gemeinnützigen Anforderungen erfüllt oder nicht.
Die Feststellung berechtigt den Verein ab dem Ausstellungsdatum drei Jahre lang Spendenbescheinigungen auszustellen, längstens aber bis das Finanzamt die Gemeinnützigkeit überprüft und einen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid über die Gemeinnützigkeit erteilt. Der Verein erhält ein Merkblatt mit Erläuterungen zum Spendenrecht. Dieses enthält auch amtliche Muster der vom
Verein selbst zu fertigenden Zuwendungsbestätigungen.
4. In welcher Form erfolgt die weitere steuerliche Überprüfung des Vereins?
Nach Ablauf des ersten Jahres überprüft das Finanzamt, ob der Verein seine
gemeinnützigen Satzungszwecke auch tatsächlich gefördert hat und die Spenden
satzungsgemäß verwendet wurden. Dazu ist eine elektronisch abzugebende Körperschaftsteuererklärung (KSt 1) einzureichen (zur Information über ELSTER, insbesondere zur Registrierung bei ELSTER siehe den Link auf der Homepage des Finanzamts Straubing oder unter
www.elster.de). Eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, ein Tätigkeitsbericht und eine Aufstellung über das Vereinsvermögen sind getrennt von dieser elektronischen Steuererklärung entweder auf dem Postweg oder elektronisch mit dem Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ abzugeben.
Die endgültige Anerkennung der Gemeinnützigkeit
erfolgt durch einen Freistellungsbescheid. Die weitere Überprüfung der
Gemeinnützigkeit erfolgt in der Regel in einem dreijährigen Turnus.
5. Weitere Informationen zum Thema ...
... finden Sie auch unter den Rubriken Steuerinfos/Vereine und Steuerinfos/Spenden.
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