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29.08.2017 - Passauer Neue Presse

Der Orkan und die Steuern

So berücksichtigt das Finanzamt die Sturmschäden

Passau. Der Orkan hat große Schäden in und um Passau angerichtet. Die Beseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, heißt es in einer Pressemitteilung des Finanzamts. Zur Vermeidung unbilliger Härten hat das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einen Maßnahmenkatalog für steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Berücksichtigung von Unwetterschäden erstellt.

So können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene bis Jahresende unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen und sonstige Billigkeitsmaßnahmen werden die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen und auf die Erhebung von Stundungszinsen in der Regel verzichten.

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember fälligen Steuern sowie nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Gegenstände wie Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im gesetzlich vorgegebenen Rahmen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragrafen 33 EStG berücksichtigt werden.

Auskünfte zu weiteren Billigkeitsmaßnahmen zum Beispiel in Vollstreckungsfällen, zu Fristverlängerungen, zum Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen für Katastrophenopfer, zu Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden, bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter, zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, zur Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen, zur Bildung von Rücklagen und zur lohnsteuerlichen Behandlung der Unterstützung von betroffenen Arbeitnehmern erteilt das zuständige Finanzamt. Dort wird dann schnell und unbürokratisch geprüft, ob und gegebenenfalls welche steuerlichen Hilfsmaßnahmen im Einzelfall in Betracht kommen.

Die vorstehenden Regelungen gelten für die Wiederherstellung von Gebäuden und Wohnungen sowie die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, jedoch nur dann, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wird.

Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen im Bereich der Grund- und Gewerbesteuer sind an die Stadt oder Gemeinde zu richten.
− red

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