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Zentralzuständigkeit für in Deutschland tätige Unternehmer aus Polen (Buchstaben S bis Z)
und deren Arbeitnehmer


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Lohnsteuer

Für Bauunternehmer, die in der Republik Polen ansässig sind und deren Name (Nachname bzw. bei Personen- und Kapitalgesellschaften der Firmenname) mit den Anfangsbuchstaben S bis Z beginnt, ist für die Lohnbesteuerung sämtlicher Arbeitnehmer das Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth zuständig.

Das Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth ist außerdem zuständig für die Lohnbesteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung polnischer Arbeitnehmerverleiher, deren Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben S bis Z beginnt, soweit die entsandten Arbeitnehmer im Baubereich tätig sind.

Bei polnischen Bauunternehmern (für alle Arbeitnehmer) bzw. polnischen Arbeitnehmerverleihern (soweit die entsandten Arbeitnehmer im Baubereich tätig sind) ist

  • das Finanzamt Hameln zuständig, wenn der Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben A bis G beginnt,
  • das Finanzamt Oranienburg zuständig, wenn der Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben H bis L beginnt,
  • das Finanzamt Cottbus zuständig, wenn deren Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt.

Ein nicht in Deutschland ansässiger Unternehmer ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.

Darüber hinaus ist ein nicht in Deutschland ansässiger Verleiher bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Die Lohnsteuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (in der Regel ein Kalendermonat) anzumelden und abzuführen.

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zum Verfahren: www.elster.de.

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