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Pressemitteilungen 2014
08.05.2014 - BayLfSt
STEUERERKLÄRUNGEN 2013 – 31.05.2014 IST STICHTAG BEI VERPFLICHTUNG ZUR ABGABE
Allgemeine Fristverlängerung nur bei Inanspruchnahme der steuerberatenden Berufe oder Lohnsteuerhilfevereine
Steuerbürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben den 31.05.2014 als gesetzlich vorgeschriebenen Termin zu beachten. Ausnahmen bilden die Steuererklärungen, die von Vertretern der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater) oder von Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden. Für diese gilt im Allgemeinen eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2014. Unternehmer sind dabei verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.
Arbeitnehmer, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben vier Jahre Zeit. Ihre Steuererklärung 2013 kann bis zum 31.12.2017 beim Finanzamt eingereicht werden. Diese sogenannte Antragsveranlagung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen.
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