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Landesfinanzschule Bayern
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91522 Ansbach
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Pressespiegel
26.11.2019
Finanzverwaltung fest in Frauenhand
(PDF - 5510 KB) [...]
29.10.2018
Ein wichtiger Baustein in der Finanzverwaltung
(PDF - 2527 KB) [...]
20.10.2018
Ansbach wird immer mehr zum Finanzmittelpunkt Bayerns
(PDF -
1819 KB) [...]
22.09.2018
Aha-Effekt bei sehnsüchtig erwarteter Einweihung
(PDF - 393 KB) [...]
Hauptinhaltsbereich
Satzung des Fördervereins der Landesfinanzschule Bayern e.V.
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Landesfinanzschule Bayern e.V."
Sein Sitz ist Ansbach.
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) und zwar:
die Förderung der Erziehung und Ausbildung junger Finanzbeamter, insbesondere durch Unterstützung der Landesfinanzschule Bayern.
Er soll insbesondere Ausstattungsmittel dafür bereitstellen,
mit Personen, Personengruppen und öffentlichen Einrichtungen zusammenarbeiten, wenn beiderseitiges Interesse besteht, das geeignet ist, im Sinne des Vereinszweckes zu wirken, die musische und sportliche Erziehung als wichtigen Teil einer
ganzheitlichen Ausbildung unterstützen.
Der Vereinszweck soll erreicht werden
- durch Bereitstellen finanzieller Mittel,
- durch Beschaffung von Sport- und Ausstattungsmitteln,
- durch Vorträge, Informationen und kulturelle Veranstaltungen,
- durch Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Vereinsziele.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenführer.
Je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.
Der Vorstand wird von einem Beirat unterstützt, der aus höchstens 5 Personen besteht.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann einzelne Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des Beirates
ermächtigen, selbständig zu handeln.
Für Anschaffungen, die einen von der Mitgliederversammlung zu beschließen den Betrag übersteigen, ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, die
Mitglieder des Beirates und einen Kassenprüfer für 2 Jahre.
Die Amtszeit endet erst mit Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
Der Kassenprüfer hat in unregelmäßigen Abständen – mindestens jedoch
einmal jährlich – den baren und unbaren Geschäftsverkehr auf seine Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Zwecken zu überprüfen.
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene
natürliche Person werden.
Über Beitrittsanträge entscheidet der Vorstand. Diese Anträge sind schriftlich zu stellen.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung zum nächsten Jahresende.
Bei Rückstand
von mehr als 2 Jahresbeiträgen kann der Schuldner von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindung.
§ 7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher durch Umlauf gegen Unterschrift geladen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bleibt die Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, so ist eine erneut einberufene Mitgliedersammlung ohne diese Begrenzung beschlussfähig.
Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins.
Die Mitgliedersammlung erteilt dem Vorstand die Entlastung.
§ 9
Der Verein kann durch einen mit ¾
gefassten Beschluss der Mitglieder auflöst werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen worden sein, dass ein Antrag auf Auflösung gestellt werden soll.
Nichtanwesende Mitglieder können ihre Stimme auch schriftlich abgeben.
§ 10
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Lehrgangsteilnehmer der Landesfinanzschule Bayern im außerschulischen Bereich auf kulturellem oder / und sportlichem Gebiet zu verwenden hat.
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