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Virtueller 3D-Rundgang

Landesfinanzschule Bayern
Stettiner Str. 15 - 25
91522 Ansbach
Anreise

Telefon: 0981 1802-0
Telefax: 0981 1802-1100
E-Mail: Poststelle

Pressespiegel

Baustart für Landesfinanzschule
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 17.06.2023

Feueralarm sorgte für Aufregung
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 31.10.2022

65 Millionen Euro für die Landesfinanzschule
Quelle: Blick Lokal DKB/FEU Nr. 43/2022 vom 29.10.2022

65 Millionen für LFS Dinkelsbühl
Quelle: WIB Nr. 42 Ausgabe Süd vom 20.10.2022

Mittel für Neubau der Finanzschul-Außenstelle fließen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 15./16.10.2022

Baustart für Großprojekt 2024 realistisch
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 24.09.2021

65 Millionen-Euro-Projekt abgeschlossen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 29.07.2021

Vollständiger Pressespiegel

Hauptinhaltsbereich

Vereine

Steuerliche Informationen und Formulare für Vereine und ihre Mitglieder

Allgemeine Informationen zur Vereinsbesteuerung, zum Ehrenamt und zum Spendenrecht

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

Satzung und Steuererklärung

Flüchtlinge und Asylbewerber

Festveranstaltungen und Lotterien

Weitere Themen

Steuernummernvergabe für Fördermittelbeantragung

Im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung wird u. a. für die Auszahlung von öffentlichen Geldern eine Steuernummer der empfangenden Körperschaft verlangt. Hintergrund hierfür ist insbesondere § 8 der Mitteilungsverordnung (in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Abgabenordnung, wonach Informationen zu den gewährten Leistungen an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. Für diese Datenübermittlung wird eine Steuernummer benötigt.

Kleinere Vereine und Stiftungen, die nicht bereits wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke anerkannt sind, werden jedoch bislang oftmals nicht steuerlich bei den Finanzämtern geführt. Sofern Vereine und Stiftungen nunmehr eine Steuernummer für die Beantragung von öffentlichen (Förder-)Geldern benötigen, haben sich diese an das für sie zuständige Körperschaftsteuerfinanzamt zu wenden.

Für die Zuteilung einer Steuernummer ist die Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung notwendig. Den hierzu benötigten Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit“ finden Sie unter Formulare/Weitere Themen A bis Z/Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Die Einreichung des Fragebogens ist bis auf Weiteres nicht elektronisch über MeinELSTER möglich und muss daher in Papierform erfolgen.

Der ausgefüllte Fragebogen ist unter Hinweis auf den Grund der Beantragung einer Steuernummer (hier z. B.: Vorgaben der Mitteilungsverordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128) beim jeweils zuständigen Finanzamt einzureichen. Der gesonderte Hinweis ist für das Finanzamt bei der Einordnung Ihres Anliegens und für eine zügige Zuteilung einer Steuernummer wichtig.

Hinweis: Bei betroffenen Körperschaften wird in der Regel auch weiterhin von einer Abgabe einer Steuererklärung abgesehen werden können. Nach erfolgter Überprüfung wird das Finanzamt dies mit gesondertem Schreiben mitteilen.

Zuständig ist das Körperschaftsteuerfinanzamt, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. Als Ort der Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§§ 10 und 20 der Abgabenordnung)). Mit dem Online-Dienst "Finanzamtsuche" des Bundeszentralamts für Steuern können Sie das zuständige Finanzamt und dessen Kontaktdaten ermitteln.

Hinweis: Da nicht jedes Finanzamt in Bayern auch für Vereine und Stiftungen zuständig ist, empfiehlt sich beim Suchtreffer unter „Abgegebene Aufgaben“ zu überprüfen, ob dieses die „Besteuerung der Körperschaften“ abgegeben hat.
Sollten die Unterlagen dennoch an ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt gelangt sein, wird dieses die Unterlagen entsprechend weiterleiten.

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