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Dienstgebäude

Finanzamt Bamberg
Martin-Luther-Straße 1
96050 Bamberg
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Öffnungszeiten Servicezentrum

Montag: 8.00 - 13.00 Uhr
Dienstag: 8.00 - 13.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 - 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
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Öffnungszeiten Kantine

Montag bis Freitag:
07.30 Uhr bis 14.00 Uhr

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Der Zugang für externe Gäste erfolgt über den Innenhof (Gabelsberger Straße)

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04.11. - 08.11.2024, KW 45

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Hauptinhaltsbereich

Arbeit während der Ferien und/oder neben dem Studium - Kleiner Wegweiser zur Steuererstattung

Das Jahreseinkommen von Schülern und Studenten, die nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten, liegt häufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelmäßig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge zurück.

Bis zu welchem Arbeitslohn fällt keine Einkommensteuer an?

Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt bei ledigen Arbeitnehmern bis zu einem Jahresarbeitslohn von 13.843 Euro (Lohnsteuer 2023, Steuerklasse I, keine Sozialversicherungspflicht) keine Einkommensteuer an.

Für alleinverdienende Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner gilt ein Betrag von 26.097 Euro (Lohnsteuer 2023, Steuerklasse III, keine Sozialversicherungspflicht).

Was muss ich tun?

  • Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn Steuern einbehalten hat.

    Sie finden diese Angaben auf Ihrer Lohnabrechnung und auf dem "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung", die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat.

  • Hat danach Ihr Arbeitgeber Steuern einbehalten, dann können Sie einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.

    Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids werden die Lohnsteuer und ggfs. der Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet.

    Ggf. einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird vom Kirchensteueramt zurückgezahlt. Hierfür ist kein weiterer Antrag erforderlich.

  • Wichtig ist, dass Sie im Antrag bzw. in der Erklärung die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben. Denn nur so ist gewährleistet, dass die vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelten Daten auch tatsächlich für Ihre Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung stehen.

    Sie finden die IdNr. z.B. auf dem "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung", die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat bzw. aushändigen wird, sobald er Ihre Lohndaten an das Finanzamt übermittelt hat.

Welche Formulare brauche ich?

Die erforderlichen Formulare finden Sie in unserer Rubrik Formulare/Steuererklärung/Einkommensteuer.

Schneller und bequemer via Internet!

Ihren Antrag auf Einkommensteuerveranlagung können Sie auch elektronisch über das Internet an Ihr Finanzamt übermitteln. Die Steuerverwaltung stellt dafür das Online-Portal Mein ELSTER (plattformunabhängig) zur Verfügung. Sie können auch ein kommerzielles Steuererklärungsprogramm verwenden, in welches das ELSTER-Übermittlungsmodul integriert ist.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie bei Antragstellung bzw. Abgabe der Einkommensteuererklärung Ihren Wohnsitz haben.

Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben (etwa am Studienort und bei den Eltern), ist der Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.

Ab wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem Sie den Arbeitslohn bezogen haben.

Bis wann muss ich den Antrag gestellt haben?

Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.

Beispiel:
Wer im Jahr 2024 gearbeitet hat, kann den Antrag bis spätestens 31.12.2028 stellen.

Weitere Informationen

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