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Geringfügig Beschäftigte ("Minijobber")
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,- Euro nicht überschreitet.
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind die Arbeitsverdienste aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird dabei insgesamt die Grenze von 450,- Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um Minijobs.
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, können daneben noch einen 450,- Euro-Job ausüben. Alle weiteren 450,- Euro-Jobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Für Minijob-Arbeitsverhältnisse zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Abgabe von 30%. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 15%, auf die Krankenversicherung 13% und auf die Pauschsteuer 2%. Aufgrund der bestehenden Rentenversicherungspflicht zahlt der Minijobber zusätzlich die Differenz zwischen Regelbeitragssatz (ab 01.01.2015 18,7%) und Pauschalbeitrag (15%), also 3,7% des Arbeitslohns als Beitrag in die Rentenversicherung. Der Minijobber hat aber die Möglichkeit, sich von dieser Zusatzleistung des Beitrags zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber zu übergeben.
Für Minijobs in Privathaushalten betragen die Pauschalabgaben insgesamt nur 12% (5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung, 2% Pauschsteuer). Der Zusatzbeitrag zur Rentenversicherung des Minijobbers beträgt in diesen Fällen 13,7% des Arbeitslohns; ein Befreiungsantrag ist möglich.
Bei der 2%igen Pauschsteuer handelt es sich um eine Abgeltungssteuer, die auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgilt. Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit, anstelle der Pauschsteuer den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse) vorzunehmen (Wahlrecht des Arbeitgebers). In diesem Fall ist dem Arbeitgeber zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitzuteilen.
Weitere steuerliche Informationen
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Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Minijobs
Sammlung des Bayerischen Landesamts für Steuern - Schüler- und Studentenjobs
Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Minijobzentrale
Zuständig für den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschsteuer ist die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Auf ihrer Internetseite
finden Sie Informationen zu allen Fragen rund um das Thema Minijobs.
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