Stichwortsuche

Zusatzinfos am rechten Rand

Virtueller 3D-Rundgang

Landesfinanzschule Bayern
Stettiner Str. 15 - 25
91522 Ansbach
Anreise

Telefon: 0981 1802-0
Telefax: 0981 1802-1100
E-Mail: Poststelle

Pressespiegel

Baustart für Landesfinanzschule
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 17.06.2023

Feueralarm sorgte für Aufregung
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 31.10.2022

65 Millionen Euro für die Landesfinanzschule
Quelle: Blick Lokal DKB/FEU Nr. 43/2022 vom 29.10.2022

65 Millionen für LFS Dinkelsbühl
Quelle: WIB Nr. 42 Ausgabe Süd vom 20.10.2022

Mittel für Neubau der Finanzschul-Außenstelle fließen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 15./16.10.2022

Baustart für Großprojekt 2024 realistisch
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 24.09.2021

65 Millionen-Euro-Projekt abgeschlossen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 29.07.2021

Vollständiger Pressespiegel

Hauptinhaltsbereich

Geringfügig Beschäftigte ("Minijobber")

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) liegt bis einschließlich September 2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Ab Oktober 2022 werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse an eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze geknüpft. Diese Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn (entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten). Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich erhöht.

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind die Arbeitsverdienste aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird dabei insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um Minijobs. Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, können daneben noch einen Minijob ausüben; jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für Minijob-Arbeitsverhältnisse zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale, darunter auch 2 % Pauschsteuer. Zusätzlich hierzu zahlt der Minijobber aufgrund der bestehenden Rentenversicherungspflicht die Differenz zwischen Regelbeitragssatz und Pauschalbeitrag als Beitrag in die Rentenversicherung. Der Minijobber hat aber die Möglichkeit, sich von dieser Zusatzleistung zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber zu übergeben.

Für Minijobs in Privathaushalten fallen geringere Pauschalabgaben an.

Bei der 2 %-igen Pauschsteuer handelt es sich um eine Abgeltungssteuer, die auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgilt. Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit, anstelle der Pauschsteuer den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse) vorzunehmen (Wahlrecht des Arbeitgebers). In diesem Fall ist dem Arbeitgeber zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitzuteilen.

Weitere steuerliche Informationen

Minijobzentrale

Zuständig für den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschsteuer ist die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Auf ihrer Internetseite

www.minijobzentrale.de

finden Sie Informationen zu allen Fragen rund um das Thema Minijobs.

Zu den Zusatzinfos am rechten Rand