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Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Neuregelung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab spätestens 1. Januar 2025, § 2b UStG

Die Umsatzbesteuerung bei der öffentlichen Hand wurde in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Dessen verpflichtende Anwendung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 nochmals vom 01.01.2023 um weitere zwei Jahre auf den 01.01.2025 verschoben. Die Erklärung zur Fortführung der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gilt – sofern sie nicht bereits widerrufen wurde oder wird – ohne weiteres Zutun fort (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG).

Anlässlich der Einführung des § 2b UStG hat das Bayerische Landesamt für Steuern in den letzten Jahren immer wieder Online-Vorträge zu den Grundzügen der Umsatzbesteuerung bei der öffentlichen Hand angeboten. Die (aktualisierten) Präsentationsfolien zu den Vorträgen finden Sie nachstehend auf dieser Seite. Darin wird ein erster Überblick zur neuen Rechtslage gegeben. Zunächst werden die Grundzüge des neuen § 2b UStG erläutert und ein Vergleich zur bisherigen Rechtslage gezogen. Daran anschließend werden die Grundlagen weiterer in diesem Zusammenhang relevanter Vorschriften, wie etwa die Kleinunternehmerregelung, der Vorsteuerabzug oder Leistungen mit Auslandsbezug kurz vorgestellt.

Weitere Informationen zur Besteuerung der öffentlichen Hand

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