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Einbeziehung von Steuerkontrollsystemen in die Außenprüfung

Modernisierung des steuerlichen Außenprüfungsverfahrens

Eine neue Möglichkeit der Erprobung alternativer Prüfungsmethoden stellt die Überprüfung der in Unternehmen eingesetzten Steuerkontrollsysteme auf Wirksamkeit durch die Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung dar. Unter den Voraussetzungen des Art. 97 § 38 Abs. 1 EGAO ist es seit 01. Januar 2023 zudem möglich, dass für die nachfolgende Außenprüfung auf Antrag gezielte Erleichterungen verbindlich zugesagt werden.

Als Steuerkontrollsystem im Sinne des § 38 Abs. 2 EGAO werden alle innerbetrieblichen Maßnahmen betrachtet, die gewährleisten, dass Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt sowie die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Zudem muss eine laufende Abbildung steuerlicher Risiken erfolgen.

Zur Teilnahme an der Erprobungsphase ist der Einsatz eines operativen Steuerkontrollsystems im Unternehmen erforderlich. Das Steuerkontrollsystem sollte im jeweiligen Prüfungszeitraum produktiv Anwendung gefunden haben, sodass eine zuverlässige Aussage hinsichtlich der Wirksamkeit der eingesetzten Maßnahmen / Kontrollen getroffen werden kann.

Die Einbeziehung von Steuerkontrollsystemen in die Außenprüfung fördert die Kooperation zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung und stellt dabei auf wechselseitiges Vertrauen, Offenheit, Transparenz und proaktive Kommunikation ab. Sie ermöglicht darüber hinaus mittelfristig eine beschleunigte und gegenwartsnähere Durchführung des Außenprüfungsverfahrens.

Interesse an der Einbeziehung von Steuerkontrollsystemen in die Außenprüfung kann gegenüber dem Fachprojekt Tax Compliance am Bay. Landesamt für Steuern unter der E-Mailadresse tcms@lfst.bayern.de sowie gegenüber den jeweiligen zuständigen Außenprüfungsdiensten der bayerischen Finanzämter bekundet werden.

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