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Öffentliche Aufforderung

zur Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2022.

Die Finanzämter geben hiermit bekannt, dass bei ihnen die nachstehend aufgeführten Steuererklärungen bis zum

2. Oktober 2023

abzugeben sind. Für Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird, endet die Erklärungsfrist jedoch nicht vor Ablauf des neunten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2022 / 2023 folgt. Die Umsatzsteuererklärung ist auch in diesen Fällen bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben.

Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen, endet die Antrags- und Erklärungsfrist am 31. Dezember 2026. Die Umsatzsteuererklärung war in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2022 beendet hat, binnen eines Monats nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit abzugeben.

Inhaltsübersicht

A. Zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

sind verpflichtet:

I. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, und zwar

1. für den Fall, dass keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen

a) Ehegatten / Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die zu Beginn des Kalenderjahres 2022 nicht dauernd getrennt gelebt haben oder bei denen diese Voraussetzung im Laufe des Kalenderjahres 2022 eingetreten ist, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 20.694 € betragen hat oder einer der Ehegatten / Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern wählt;

b) andere Personen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 10.347 € betragen hat;

c) wenn neben inländischen steuerpflichtigen Einkünften auch

aa) Einkünfte aus dem Ausland bezogen worden sind, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass im Inland steuerfrei sind, oder

bb) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder andere Einkommensersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezogen worden sind, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe und Zusammensetzung der inländischen steuerpflichtigen Einkünfte;

2. für den Fall, dass lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen

a) Ehegatten / Lebenspartner (siehe 1 a) und andere Personen, wenn

aa) die positive Summe ihrer Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren oder die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass freigestellten ausländischen Einkünfte und die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einkommensersatzleistungen (siehe 1 c, bb) jeweils mehr als 410 € betragen haben oder

bb) einer der Ehegatten / Lebenspartner oder eine andere Person
- Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat oder
- von einem Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge im Sinne des § 39e Abs. 5a EStG erhalten hat, von denen mindestens einer der Bezüge dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI unterworfen worden ist oder

cc) die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung größer ist als die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.150 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern der im Kalenderjahr von den Ehegatten / Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 24.950 € übersteigt oder

dd) vom Finanzamt ein Freibetrag für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist (ausgenommen Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Zahl der Kinderfreibeträge) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.150 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten / Lebenspartnern der im Kalenderjahr von den Ehegatten / Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 24.950 € übersteigt oder

ee) bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder (dies gilt entsprechend für Lebenspartner)
– beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen oder
– beide Elternteile eine Aufteilung des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für behinderte Menschen / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen oder

ff) für einen Steuerpflichtigen ein sonstiger Bezug (z. B. Entlassungsentschädigung) vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert wurde oder

gg) der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S) oder

hh) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 EStG) ein Ehegatte / Lebenspartner im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt worden ist oder

ii) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a EStG gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet worden sind.

b) Ehegatten / Lebenspartner (siehe 1 a), wenn

aa) beide Ehegatten / Lebenspartner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor nach § 39f EStG berücksichtigt worden ist oder

bb) die Ehe im Kalenderjahr 2022 durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und ein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Kalenderjahr 2022 wieder geheiratet hat (dies gilt entsprechend für Lebenspartner) oder

cc) einer der Ehegatten / Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern beantragt;

3. für den Fall, dass steuerpflichtige Kapitalerträge vorliegen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG);

4. für den Fall, dass zum 31. Dezember 2021 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.

II. Beschränkt steuerpflichtige Personen;

1. über ihre inländischen Einkünfte (§ 49 EStG), soweit die Einkommensteuer für diese Einkünfte nicht durch Steuerabzugsbeträge abgegolten ist, und über Einkünfte im Sinne der §§ 2 und 5 des Außensteuergesetzes;

2. wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a EStG nicht vorgelegen haben;

3. wenn bei einem Arbeitnehmer ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG für Werbungskosten, Sonderausgaben im Sinne des § 10b EStG, ein Freibetrag aufgrund eines Hinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.150 € übersteigt;

4. wenn ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ein sonstiger Bezug vom Arbeitgeber ermäßigt besteuert wurde oder der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug ermittelt hat und dabei Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c EStG).

III. Steuerpflichtige Personen, bei deren Steuerfestsetzung 2021 ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2022 abgezogen wurde.

B. Zur Abgabe von Erklärungen zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

sind verpflichtet:

Kirchensteuerpflichtige, bei denen die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wurde (§ 51a Abs. 2d EStG in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder). Dies gilt nicht, wenn bereits eine Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen (siehe Abschnitt A.) besteht.

C. Zur Abgabe von Erklärungen für die gesonderte – und einheitliche – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

sind verpflichtet:

1. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften mit

a) einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,

b) ausländischen Einkünften, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,

die Personen, denen ein Anteil an den Einkünften zuzurechnen ist, sowie die Geschäftsführer;

2. a) Personen, die zu mehreren der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen betreiben, nutzen oder unterhalten, wenn sie zur Abgabe aufgefordert werden;

b) bei Gesamtobjekten die Personen, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des Gesamtobjektes für die Feststellungsbeteiligten handeln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben, wenn sie zur Abgabe aufgefordert werden;

3. Einzelunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in den Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in den Bezirken mehrerer Finanzämter Betriebe unterhalten;

4. Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist;

D. Zur Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen

sowie ggf. von

Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne der §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes sind verpflichtet:

1. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen – Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihre Betriebe gewerblicher Art –, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer persönlich in vollem Umfang befreit sind;

2. beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren im Kalenderjahr 2022 erzielten inländischen Einkünften, soweit diese nicht dem Steuerabzug unterlegen haben;

Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer sind verpflichtet:

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Zerlegungsgesetzes.

E. Zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen sowie ggf. von Erklärungen für die Zerlegung des Steuermessbetrags

sind verpflichtet:

1. Alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Kalenderjahr 2022 / Wirtschaftsjahr 2021/2022 den Betrag von 24.500 € überstiegen hat;

2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags:

Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;

3. folgende Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Kalenderjahr 2022 / Wirtschaftsjahr 2021/2022 den Betrag von 5.000 € überstiegen hat:

a) Sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten;

b) Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind;

4. Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraumes 2021 vortragsfähige Gewerbeverluste gesondert festgestellt worden sind.

F. Zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen

sind verpflichtet:

I. Alle im Inland ansässigen Unternehmer

II. Im Ausland ansässige Unternehmer, wenn sie steuerpflichtige Umsätze ausgeführt haben, für die sie die Steuer schulden (in diesen Fällen ist zusätzlich die Anlage UN abzugeben).

III. Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG), Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG als Leistungsempfänger oder Steuer aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG) zu entrichten haben (§ 18 Abs. 4a UStG).

IV. Nichtunternehmer, die Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 UStG schulden (§ 18 Abs. 4b UStG).

V. Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG.

VI. Fiskalvertreter (§ 22a UStG) für die von ihnen vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 22b UStG).

G. Zur Abgabe der Erklärungen zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG)

sind verpflichtet:

1. Steuerpflichtige, die Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften im Sinne des Außensteuergesetzes halten;

2. Steuerpflichtige, denen Einkommen aus ausländischen Familienstiftungen im Sinne des § 15 Abs. 1 AStG anteilig zuzurechnen sind.

H. Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Eine elektronische Übermittlung ist grundsätzlich für alle Steuererklärungen vorgeschrieben, die in den Abschnitten C. bis F. genannt sind. Auch bei Steuererklärungen des Abschnitts A. besteht diese Verpflichtung, wenn Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) erzielt werden; es sei denn, die Gewinneinkünfte werden neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und die Gewinneinkünfte und die weiteren nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte betragen in ihrer Summe nicht mehr als 410 €.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zur Abgabe von Mitteilungen bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) diejenigen Steuerpflichtigen verpflichtet sind, die

1. Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gegründet oder erworben haben;

2. sich an ausländischen Personengesellschaften beteiligt haben, eine derartige Beteiligung aufgegeben haben oder bei denen sich die Beteiligung an der ausländischen Personengesellschaft geändert hat;

3. Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland

a) erworben haben, wenn sie

– damit eine Beteiligung von mindestens 10 % (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen) am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreichen;

oder

– die Summe der Anschaffungskosten aller ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt; oder

b) veräußert haben, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 € überschreiten oder mindestens eine 10%ige Beteiligung veräußert wird;

4. allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.

Die Mitteilungen sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erstatten.

Bei nichtgeschäftsfähigen natürlichen Personen sowie bei juristischen Personen ist der gesetzliche Vertreter, bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Geschäftsführer – bei nicht vorhandenem Geschäftsführer jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Vermögensberechtigte – zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet. Außerdem ist jeder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, der hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert wird. Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln, sind die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben; diese sind beim Finanzamt erhältlich. Wer später erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, ist verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

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