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Virtueller 3D-Rundgang

Landesfinanzschule Bayern
Stettiner Str. 15 - 25
91522 Ansbach
Anreise

Telefon: 0981 1802-0
Telefax: 0981 1802-1100
E-Mail: Poststelle

Pressespiegel

Baustart für Landesfinanzschule
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 17.06.2023

Feueralarm sorgte für Aufregung
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 31.10.2022

65 Millionen Euro für die Landesfinanzschule
Quelle: Blick Lokal DKB/FEU Nr. 43/2022 vom 29.10.2022

65 Millionen für LFS Dinkelsbühl
Quelle: WIB Nr. 42 Ausgabe Süd vom 20.10.2022

Mittel für Neubau der Finanzschul-Außenstelle fließen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 15./16.10.2022

Baustart für Großprojekt 2024 realistisch
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 24.09.2021

65 Millionen-Euro-Projekt abgeschlossen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 29.07.2021

Vollständiger Pressespiegel

Hauptinhaltsbereich

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Elektronisch authentifizierte Übermittlung der Steuererklärungen für Ihr Unternehmen!

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind verpflichtend die Anlage EÜR und ggf. die Anlagen AVEÜR oder AVSE zu verwenden und elektronisch authentifiziert an das Finanzamt zu übermitteln. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sowohl die Anlage EÜR als auch die Anlage AVEÜR oder AVSE vollständig und detailliert auszufüllen sind. Eine Zusammenfassung von Beträgen ist nur in den Bereichen zugelassen, in denen keine detaillierte Eingabemöglichkeit vorhanden ist.

Die elektronisch authentifizierte Übermittlung von Gewinnermittlungen nach § 4 Absatz 3 EStG (sog. Einnahmenüberschussrechnungen) unter Verwendung des Vordrucks Anlage EÜR ist in § 60 Absatz 4 EStDV geregelt.

In der Vergangenheit hat es die Finanzverwaltung insbesondere bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Einnahmenüberschussrechnung vorgelegt wurde. Ebenso wurde es bisher nicht beanstandet, wenn nicht die Anlage AVEÜR (bzw. Anlage AVSE bei Personengesellschaften), sondern stattdessen ein formloses Anlageverzeichnis eingereicht wurde. Im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und der damit verbundenen Ausweitung der elektronischen Kommunikation zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung gelten diese Kulanzregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr; hierzu:

Darüber hinaus werden ab dem 1. Januar 2018 die

  • Umsatzsteuerjahreserklärung,
  • Gewerbesteuererklärung,
  • Erklärung zur Zerlegung der Gewerbesteuer und
  • Anlage §34a EStG
für die Veranlagungszeiträume ab 2017 ebenfalls nur noch elektronisch authentifiziert angenommen.

Weitere Informationen über die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und Anlagen zu Steuererklärungen finden Sie unter:

https://www.elster.de/eportal/infoseite/rechtliches

Jetzt registrieren!

Um Ihre Steuererklärung elektronisch authentifiziert abgeben zu können, benötigen Sie ein von ELSTER unterstütztes Zertifikat. Dieses erhalten Sie durch Registrierung bei "Mein ELSTER" unter:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl

Das Zertifikat lässt sich mit allen bekannten Softwareprogrammen oder mit den von der Finanzverwaltung kostenlos unter "Mein ELSTER" zur Verfügung gestellten Anwendungen verwenden und gilt für alle zu Ihrer Steuererklärung gehörigen Steuernummern. Da der Registrierungsvorgang wegen der zu erfolgenden Identifizierung etwas Zeit in Anspruch nimmt, empfehlen wir Ihnen die Registrierung nach Möglichkeit sofort durchzuführen.

Weitere Informationen:

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