Zusatzinfos am rechten Rand
Dienstgebäude
Finanzamt Lindau
Brettermarkt 4
88131 Lindau
Verkehrsverbindung
Öffnungszeiten Servicezentrum
Paradiesplatz 2
88131 Lindau
Montag: 7.30 - 14.00 Uhr
Dienstag: 7.30 - 14.00 Uhr
Mittwoch: 13.00 - 16.30 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 14.00 Uhr
Freitag: 10.00 - 12.00 Uhr
Kontaktmöglichkeiten
ELSTER: Ihr Online-Finanzamt
BayernPortal
Hauptinhaltsbereich
zurück zum Hauptartikel "Wichtige Neuerungen"
Bitte Belege nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt einreichen und alle erforderlichen Angaben in der Steuererklärung vornehmen!
1. Stärkere automationsgestützte Bearbeitung in den Finanzämtern
Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" soll die Wirtschaftlichkeit und Effizienz im Steuervollzug durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie gesteigert werden. Insbesondere soll eine möglichst große Zahl an Steuererklärungen im Massenverfahren unter Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme bearbeitet werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, wird bei der Bearbeitung der Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 davon ausgegangen, dass in den einzelnen Feldern der Steuererklärung alle für die Besteuerung relevanten Informationen eingetragen sind. Denn nur bei deren vollständigen Vorliegen können Risikomanagementsysteme schnell über den weiteren Prüfungsbedarf einer Steuererklärung entscheiden. Die Bearbeitungsdauer der Steuererklärung reduziert sich dadurch. Zudem sind weniger Rückfragen bei Steuerberatern und Steuerpflichtigen notwendig.
Die Finanzämter brauchen eine möglichst vollständige, konkrete und aussagekräftige Darstellung des Sachverhalts in der Steuererklärung. Nur so lassen sich die Beleganforderungen durch die Finanzämter auf ein Minimum reduzieren.
Das setzt zum einen voraus, dass der Inhalt der in der Steuererklärung geltend gemachten Maßnahme konkretisiert wird:
Beispiele für eine nicht aussagekräftige Darstellung:
- Spende 250 €
- Fortbildung 700 €
- Reparaturen 800 €
Beispiele für eine aussagekräftige Darstellung:
- SOS-Kinderdorf (06/2017) 250 €
- Ärztekongress Berlin (23.-26.03.2017) – Teilnahmegebühr 700 €
- 26.06.2017: Lohnanteil Reparatur Heizung (Heizungsbau GmbH) 800 €
Es setzt zum anderen voraus, dass die in der Steuererklärung geltend gemachten Sachverhalte (z. B. Werbungskosten, Spenden, Aufwendungen nach § 35a EStG) nicht als Gesamtsumme, sondern möglichst in Einzelpositionen aufgeschlüsselt werden. Insbesondere bei der Anlage V (Vermietung und Verpachtung) und der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ist es dringend erforderlich die Einzelpositionen aufzuschlüsseln und einzutragen, um alle relevanten Informationen für eine automationsgestützte Bearbeitung zu liefern.
2. Einführung einer neuen Zeile "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung"
Soweit im Ausnahmefall relevante Sachverhalte nicht in der Steuererklärung angegeben werden können bzw. eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde, sollten Sie die Möglichkeit, der neu eingeführten Zeile "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" nutzen (§ 150 Abs. 7 AO, § 155 Abs. 4 AO). Eine Sichtung und Prüfung von Belegen durch das Finanzamt erfolgt künftig nur noch, soweit die Steuererklärung mit einem Hinweis vom maschinellen Risikomanagementsystem zur personellen Bearbeitung ausgesteuert wird.
Es ist dabei zu beachten, dass ein Eintrag in der neu eingeführten Zeile "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" in allen Fällen zu einer personellen Fallprüfung führt, die ggf. Rückfragen und eine deutlich längere Bearbeitungszeit nach sich zieht.
3. Einreichung von Belegen nur noch nach Aufforderung
Aufgrund der o. g. Verfahrensweise ist es nicht mehr zweckmäßig, Belege generell schon mit der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Es kann ansonsten sein, dass Belege, die zur Steuererklärung eingereicht wurden, zunächst ungeprüft zurückgesandt und später wieder, z. B. für die Durchführung eines Einspruchsverfahrens
(teilweise), angefordert werden.
Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
sind weiterhin zu beachten.
Hinweis: Zuwendungsbestätigungen, die vom Finanzamt noch nicht angefordert worden sind, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).
Soweit Sie zur Einreichung von Belegen aufgefordert wurden, übermitteln Sie bitte die angeforderten Unterlagen vorzugsweise elektronisch (per ELSTER). Falls Sie in Ausnahmefällen noch Papierbelege einreichen, übersenden Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie. Alle eingereichten Papierbelege werden von der Steuerverwaltung rechtssicher gescannt und in der Regel anschließend vernichtet. |
4. Anträge getrennt von der Steuererklärung einreichen
Es empfiehlt sich aufgrund der o. a. Abläufe auch, evtl. Anträge an das Finanzamt getrennt von Steuererklärungen elektronisch per ELSTER zu übersenden. Damit ist sichergestellt, dass wichtige Anträge zeitnah bearbeitet werden können.
5. Weitere Informationen
zurück zum Hauptartikel "Wichtige Neuerungen"
Zu den Zusatzinfos am rechten Rand