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Anschrift Dienststelle Memmingen

Finanzamt Memmingen-Mindelheim
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Zuwendungsnachweis

Formale Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zuwendungen, die bis zum 31.12.2016 getätigt wurden

Grundsatz

Zuwendungen nach (§ 10b EStG) und (§ 34g EStG) an inländische Zuwendungsempfänger müssen dem Finanzamt des Spenders grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachgewiesen werden. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie hier in unserer Rubrik Formulare. Zuwendungen an Zuwendungsempfänger im EU-/EWR-Ausland müssen gesondert nachgewiesen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 16.05.2011, BStBl I 2011, 559).

Vereinfachter Nachweis

Bei Zuwendungen bis zu 200 € (je Spende) reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis aus, wenn der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts/inländische öffentliche Dienststelle ist oder wenn er eine gemeinnützige Körperschaft ist und der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV alte Fassung; a. F. Die Regelungen zum vereinfachten Nachweis gelten sinngemäß auch, wenn der Zuwendungsempfänger eine politische Partei (§ 2 PartG) ist.

Katastrophenfälle

Ein Spendennachweis von Zahlungen in unbegrenzter Höhe durch Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen möglich (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV a. F.). Die Zuwendungen müssen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Auswärtiges Amt) oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (z.B. DRK) einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden. Bis zur Einrichtung des Sonderkontos kann die Zuwendung auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet werden. Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

Formale Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zuwendungen, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden

Grundsatz

Für Zuwendungen nach (§ 10b EStG) und (§ 34g EStG), die ab dem 01.01.2017 an inländische Zuwendungsempfänger geleistet werden, reicht es aus, wenn Sie hierfür eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Vordruck erhalten haben. Die Zuwendungsbestätigung muss nur noch auf Anforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden. Sollte das Finanzamt hierzu nicht aufgefordert haben, muss die Zuwendungsbestätigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für Zuwendungen an Zuwendungsempfänger im EU-/EWR-Ausland. Diese müssen weiterhin gesondert nachgewiesen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 16.05.2011, BStBl I 2011, 559).

Vereinfachter Nachweis

Bei Zuwendungen bis zu 200 € / ab 01.01.2021 bis 300 Euro (je Spende) reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis aus, wenn der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts / inländische öffentliche Dienststelle ist oder wenn er eine gemeinnützige Körperschaft ist und der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Die Regelungen zum vereinfachten Nachweis gelten sinngemäß auch, wenn der Zuwendungsempfänger eine politische Partei (§ 2 PartG) ist.

Katastrophenfälle

Ein Spendennachweis von Zahlungen in unbegrenzter Höhe durch Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen möglich (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV). Die Zuwendungen müssen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Auswärtiges Amt) oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (z.B. DRK) einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden. Bis zur Einrichtung des Sonderkontos kann die Zuwendung auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet werden. Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

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