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Musterverfahren

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO).

Vorläufige Steuerfestsetzung wegen Musterverfahren

Ist die Vereinbarkeit einer Steuerrechtsnorm mit höherrangigem Recht strittig und ist diese Frage Gegenstand eines Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht, so können Steuern im Hinblick darauf vorläufig festgesetzt werden. Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist auch möglich, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof ist.

Bei einer insoweit vorläufigen Festsetzung können Steuerbescheide nach Klärung dieser Frage gegebenenfalls aufgehoben oder geändert werden. Daher ist die Einlegung eines Einspruchs zur Offenhaltung des Steuerfalles in dieser Frage nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 AO. Steuerfestsetzungen werden nur nach entsprechender bundeseinheitlicher Festlegung der Finanzministerien vorläufig durchgeführt.

Einzelheiten dazu unten im Abschnitt Weitere Informationen

Ruhen von Einspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung

Einspruchsverfahren, in denen der Einspruchsführer die Unwirksamkeit einer einschlägigen Steuerrechtsnorm geltend macht und sich auf ein Musterverfahren im vorstehenden Sinne bezieht, ruhen kraft Gesetzes, wenn die Steuerfestsetzung nicht bereits insoweit vorläufig ist (§ 363 Absatz 2 AO).

Angefochtene Steuerbescheide können gegebenenfalls von der Vollziehung ausgesetzt werden (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO).

Ergibt sich im Rahmen des Musterverfahrens, dass die strittige Steuerrechtsnorm dem Recht der Europäischen Gemeinschaft bzw. dem Grundgesetz nicht widerspricht, so können entsprechende Einspruchsverfahren sowie Verfahren auf Änderung der Steuerfestsetzung durch Allgemeinverfügung erledigt werden.

Weitere Informationen

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