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Virtueller 3D-Rundgang

Landesfinanzschule Bayern
Stettiner Str. 15 - 25
91522 Ansbach
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Telefon: 0981 1802-0
Telefax: 0981 1802-1100
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Pressespiegel

Baustart für Landesfinanzschule
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 17.06.2023

Feueralarm sorgte für Aufregung
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 31.10.2022

65 Millionen Euro für die Landesfinanzschule
Quelle: Blick Lokal DKB/FEU Nr. 43/2022 vom 29.10.2022

65 Millionen für LFS Dinkelsbühl
Quelle: WIB Nr. 42 Ausgabe Süd vom 20.10.2022

Mittel für Neubau der Finanzschul-Außenstelle fließen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 15./16.10.2022

Baustart für Großprojekt 2024 realistisch
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 24.09.2021

65 Millionen-Euro-Projekt abgeschlossen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 29.07.2021

Vollständiger Pressespiegel

Hauptinhaltsbereich

Musterverfahren

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO).

Vorläufige Steuerfestsetzung wegen Musterverfahren

Ist die Vereinbarkeit einer Steuerrechtsnorm mit höherrangigem Recht strittig und ist diese Frage Gegenstand eines Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht, so können Steuern im Hinblick darauf vorläufig festgesetzt werden. Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist auch möglich, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof ist.

Bei einer insoweit vorläufigen Festsetzung können Steuerbescheide nach Klärung dieser Frage gegebenenfalls aufgehoben oder geändert werden. Daher ist die Einlegung eines Einspruchs zur Offenhaltung des Steuerfalles in dieser Frage nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 AO. Steuerfestsetzungen werden nur nach entsprechender bundeseinheitlicher Festlegung der Finanzministerien vorläufig durchgeführt.

Einzelheiten dazu unten im Abschnitt Weitere Informationen

Ruhen von Einspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung

Einspruchsverfahren, in denen der Einspruchsführer die Unwirksamkeit einer einschlägigen Steuerrechtsnorm geltend macht und sich auf ein Musterverfahren im vorstehenden Sinne bezieht, ruhen kraft Gesetzes, wenn die Steuerfestsetzung nicht bereits insoweit vorläufig ist (§ 363 Absatz 2 AO).

Angefochtene Steuerbescheide können gegebenenfalls von der Vollziehung ausgesetzt werden (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO).

Ergibt sich im Rahmen des Musterverfahrens, dass die strittige Steuerrechtsnorm dem Recht der Europäischen Gemeinschaft bzw. dem Grundgesetz nicht widerspricht, so können entsprechende Einspruchsverfahren sowie Verfahren auf Änderung der Steuerfestsetzung durch Allgemeinverfügung erledigt werden.

Weitere Informationen

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