Zusatzinfos am rechten Rand
Kontaktdaten
Anschrift
Finanzamt Fürth
Stresemannplatz 15
90763 Fürth
Öffnungszeiten Servicezentrum
Mo - Mi: 8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Öffnungszeiten Vorraum
(Zugang zu Vordrucken/Formularen)
Mo - Do: 6.00 - 19.00 Uhr
Freitag: 6.00 - 17.00 Uhr
Öffnungszeiten Betriebsrestaurant
Mo - Do: 07:30 - 14.30 Uhr
Freitag: 07:30 - 13.00 Uhr
Der Zugang für externe Gäste erfolgt über die Terrasse in der Karlsstraße (nicht barrierefrei).
Speisekarte
Kontaktmöglichkeiten
- Telefon: 0911 7435-0
- Durchwahlnummern
- Elektronischer Kontakt
- Die Vermittlung des Finanzamts Fürth ist montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt.
ELSTER: Ihr Online-Finanzamt
BayernPortal
Hauptinhaltsbereich
Musterverfahren
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO).
Vorläufige Steuerfestsetzung wegen Musterverfahren
Ist die Vereinbarkeit einer Steuerrechtsnorm mit höherrangigem Recht strittig und ist diese Frage Gegenstand eines Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht, so können Steuern im Hinblick darauf vorläufig festgesetzt werden. Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist auch möglich, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof ist.
Bei einer insoweit vorläufigen Festsetzung können Steuerbescheide nach Klärung dieser Frage gegebenenfalls aufgehoben oder geändert werden. Daher ist die Einlegung eines Einspruchs zur Offenhaltung des Steuerfalles in dieser Frage nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 AO. Steuerfestsetzungen werden nur nach entsprechender bundeseinheitlicher Festlegung der Finanzministerien vorläufig durchgeführt.
Einzelheiten dazu unten im Abschnitt Weitere Informationen
Ruhen von Einspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung
Einspruchsverfahren, in denen der Einspruchsführer die Unwirksamkeit einer einschlägigen Steuerrechtsnorm geltend macht und sich auf ein Musterverfahren im vorstehenden Sinne bezieht, ruhen kraft Gesetzes, wenn die Steuerfestsetzung nicht bereits insoweit vorläufig ist (§ 363 Absatz 2 AO).
Angefochtene Steuerbescheide können gegebenenfalls von der Vollziehung ausgesetzt werden (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO).
Ergibt sich im Rahmen des Musterverfahrens, dass die strittige Steuerrechtsnorm dem Recht der Europäischen Gemeinschaft bzw. dem Grundgesetz nicht widerspricht, so können entsprechende Einspruchsverfahren sowie Verfahren auf Änderung der Steuerfestsetzung durch Allgemeinverfügung erledigt werden.
Weitere Informationen
-
Allgemeine Grundsätze zur vorläufigen Steuerfestsetzung, zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zur Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.01.2018 mit Anlage
(PDF, 12 Seiten, 67 KB) -
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der fortgeltenden Erhebung eines Solidaritätszuschlages
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2019 (BStBl I S. 2) vom 04.01.2021
(PDF, 1 Seite, 36 KB) -
Aktualisierung der Anlage zum BMFS vom 15.01.2018
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2019
(PDF, 5 Seiten, 68 KB) -
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.05.2021
(PDF, 3 Seiten, 139 KB)
Zu den Zusatzinfos am rechten Rand