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Finanzamt Lohr a. Main
Rexrothstraße 14
97816 Lohr a. Main
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Außenstelle Karlstadt
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97753 Karlstadt
Servicezentrum:
Am Schnellertor 10 gegenüber dem Bahnhof
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Ringstraße 24/26
97828 Marktheidenfeld
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Öffnungszeiten Servicezentren
Mo - Fr: 07.30-12.00 Uhr
Donnerstag: 13.00-17.00 Uhr
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- Telefon:
Lohr: 09352 850-0
Karlstadt: 09353 949-0
Marktheidenf.: 09391 506-0 - Durchwahlnummern
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Hauptinhaltsbereich
Kontenabfragemöglichkeit der Finanzbehörden
Das Finanzamt darf Informationen zu Konten- und Depotverbindungen von Steuerpflichtigen bei Banken und Kreditinstituten in einem automatisierten Verfahren abrufen, nicht aber Kontenbewegungen und Kontenstände (§ 93 Abs. 7 AO)
Ein derartiger automatisierter Abruf ist zulässig,
- zur Feststellung von bis einschließlich 2008 bezogenen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 EStG) oder
- in Fällen, bei denen die Einbeziehung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) in die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2009 ff. trotz Abgeltungssteuer beantragt wird oder zur Erhebung (Beitreibung) von Steuern oder
- bei Zustimmung des Steuerpflichtigen.
Die Kontenabfragemöglichkeit durch die Finanzämter ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13. Juni 2007, Az. 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05 bestätigt; hierzu: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (PDF, 5 Seiten, 507 KB).
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