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Forschung und Entwicklung (FuE)
Seit dem 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft. Hiernach können Unternehmen, die forschend oder entwickelnd tätig sind, eine Forschungszulage beantragen. Förderfähig sind Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung.
Bei der Beantragung der Forschungszulage handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Zum einen muss von der Bescheinigungsstelle bescheinigt werden, dass es sich um eine begünstigte FuE-Tätigkeit handelt. Zum anderen muss die Festsetzung der Forschungszulage bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden.
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Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.11.2021
(PDF, 70 Seiten, 445 KB) - Forschungszulagengesetz
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. - Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes. - Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Die Bescheinigungsstelle prüft die inhaltlichen Voraussetzungen und stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens aus. -
Muster zum Stundenzettel
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für die Dokumentation der in FuE-Vorhaben geleisteten Arbeitszeit ein Muster für einen „Stundenzettel" zur Verfügung. Die Verwendung dieses Musters ist nicht zwingend.
(PDF, 2 Seiten, 162 KB)
Bitte beachten Sie:
Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage muss auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden. Das Antragsformular wird über „Mein Elster“ zur Verfügung gestellt werden.
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