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Besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne TSE nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen. Diese durften grundsätzlich längstens bis zum Ablauf des 30. September 2020 eingesetzt werden. Unter den besonderen Voraussetzungen des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 10. Juli 2020 (Gz. 33 – S 0319 – 1/2) konnte eine weitere Fristverlängerung bis längstens 31. März 2021 in Betracht kommen.

Mit Ablauf des 31. März 2021 muss nunmehr jedes elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 146a AO mit einer TSE geschützt sein. Lediglich in folgenden Konstellationen ist der Einsatz einer TSE nicht erforderlich:

  • a) Bei Verwendung einer nicht mit einer TSE aufrüstbaren elektronischen Registrierkasse, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurde (vgl. Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO), wobei diese Regelung bis zum 31. Dezember 2022 beschränkt ist, oder
  • b) aufgrund einer einzelfallbezogenen Antragstellung wird eine Erleichterung nach § 148 AO (in Form einer Fristverlängerung) aufgrund unbilliger sachlicher Härte bewilligt. Die Antragstellung kann formlos beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Das Finanzamt wird eine Bewilligung davon abhängig machen, welche Antragsgründe im Einzelfall vorliegen und wie stichhaltig die Nachweise sind. Darüber hinaus sind in jedem Fall der konkret begehrte Verlängerungszeitraum, der Anbieter der TSE-Lösung und das (umzurüstende) Kassensystem (Modell- und Seriennummer, Datum der ersten Inbetriebnahme, aktuelle Version des Systems) anzugeben.

Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO ab dem 01.01.2020. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Weiterhin gilt: Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2024) gesondert bekannt gegeben.

Weitere Informationen

Ergänzende Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

FAQ

Schreiben des Bundesfinanzministeriums

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