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Besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV
ohne TSE nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen. Diese durften grundsätzlich längstens bis zum Ablauf des 30. September 2020 eingesetzt werden. Unter den besonderen Voraussetzungen des
Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 10. Juli 2020 (Gz. 33 – S 0319 – 1/2) konnte eine weitere Fristverlängerung bis längstens 31. März 2021 in Betracht kommen.
Mit Ablauf des 31. März 2021 muss nunmehr jedes elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 146a AO mit einer TSE geschützt sein. Lediglich in folgenden Konstellationen ist der Einsatz einer TSE nicht erforderlich:
- a) Bei Verwendung einer nicht mit einer TSE aufrüstbaren elektronischen Registrierkasse, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurde (vgl. Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO), wobei diese Regelung bis zum 31. Dezember 2022 beschränkt ist, oder
- b) aufgrund einer einzelfallbezogenen Antragstellung wird eine Erleichterung nach § 148 AO (in Form einer Fristverlängerung) aufgrund unbilliger sachlicher Härte bewilligt. Die Antragstellung kann formlos beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Das Finanzamt wird eine Bewilligung davon abhängig machen, welche Antragsgründe im Einzelfall vorliegen und wie stichhaltig die Nachweise sind. Darüber hinaus sind in jedem Fall der konkret begehrte Verlängerungszeitraum, der Anbieter der TSE-Lösung und das (umzurüstende) Kassensystem (Modell- und Seriennummer, Datum der ersten Inbetriebnahme, aktuelle Version des Systems) anzugeben.
Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO
Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO ab dem 01.01.2020. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Weiterhin gilt: Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2024) gesondert bekannt gegeben.
Weitere Informationen
Ergänzende Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
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Ausrüstung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 14. September 2020
(PDF, 2 Seiten, 453 KB) -
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen; Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 10. Juli 2020
(PDF, 3 Seiten, 171 KB)
FAQ
- Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug
Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums
Schreiben des Bundesfinanzministeriums
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Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.06.2019
(PDF, 21 Seiten, 123 KB) -
Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.11.2019
(PDF, 2 Seiten, 30 KB) -
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.08.2020
(PDF, 3 Seiten, 41 KB)
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