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Landesfinanzschule Bayern
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91522 Ansbach
Anreise

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Pressespiegel

Baustart für Landesfinanzschule
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 17.06.2023

Feueralarm sorgte für Aufregung
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 31.10.2022

65 Millionen Euro für die Landesfinanzschule
Quelle: Blick Lokal DKB/FEU Nr. 43/2022 vom 29.10.2022

65 Millionen für LFS Dinkelsbühl
Quelle: WIB Nr. 42 Ausgabe Süd vom 20.10.2022

Mittel für Neubau der Finanzschul-Außenstelle fließen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 15./16.10.2022

Baustart für Großprojekt 2024 realistisch
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 24.09.2021

65 Millionen-Euro-Projekt abgeschlossen
Quelle: Fränkische Landeszeitung vom 29.07.2021

Vollständiger Pressespiegel

Hauptinhaltsbereich

Besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt. (Grundsatz: Seit 01.01.2020 Kassensysteme und seit 01.01.2024 zusätzlich Taxameter und Wegstreckenzähler, wobei für Taxameter und Wegstreckenzähler auf das BMF-Schreiben vom 13.10.2023 zur Nichtbeanstandung längstens bis 31.12.2025 hingewiesen wird).

Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht grundsätzlich für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO

Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen-(Systemen) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.

Nähere Informationen sind dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 zu entnehmen.

FAQ

Schreiben des Bundesfinanzministeriums

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