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Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV
ohne TSE nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen. Diese dürfen grundsätzlich längstens bis zum Ablauf des 30. September 2020 eingesetzt werden. Unter den besonderen Voraussetzungen des
Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 10. Juli 2020 (Gz. 33 – S 0319 – 1/2) kann eine weitere Fristverlängerung bis längstens 31. März 2021 in Betracht kommen.
Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO ab dem 01.01.2020.
Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Weitere Informationen
-
Ausrüstung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 14. September 2020
(PDF, 2 Seiten, 453 KB) -
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.08.2020
(PDF, 3 Seiten, 41 KB) -
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen; Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 10. Juli 2020
(PDF, 3 Seiten, 171 KB) -
Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg: Pragmatische und unbürokratische Lösung bei Kassensystemen
Pressemitteilung des BayStMFH vom 10.07.2020 - Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug
Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums -
Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.11.2019
(PDF, 2 Seiten, 30 KB) -
Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.06.2019
(PDF, 21 Seiten, 123 KB)
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