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Finanzamt Ingolstadt
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Hauptinhaltsbereich
Besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt. (Grundsatz: Seit 01.01.2020 Kassensysteme und seit 01.01.2024 zusätzlich Taxameter und Wegstreckenzähler, wobei für Taxameter und Wegstreckenzähler auf das BMF-Schreiben vom 13.10.2023 zur Nichtbeanstandung längstens bis 31.12.2025 hingewiesen wird).
Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO
Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht grundsätzlich für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO
Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften Kassen-(Systemen) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
Nähere Informationen sind dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 zu entnehmen.
Zur Mitteilungsverpflichtung wurde zudem vom BMF eine Ausfüllanleitung veröffentlicht (Bundesfinanzministerium - Ausfüllanleitung - Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO))
FAQ
- Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug
Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums
Schreiben des Bundesfinanzministeriums
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Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.06.2019
(PDF, 21 Seiten, 123 KB) -
Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2023
(PDF, 41 Seiten, 173 KB) -
Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.06.2024
(PDF, 2 Seiten, 143 KB) -
Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2023
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.10.2023
(PDF, 2 Seiten, 129 KB) -
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.08.2020
(PDF, 3 Seiten, 41 KB) -
Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.08.2023
(PDF, 2 Seiten, 23 KB) -
Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.03.2024
(PDF, 7 Seiten, 225 KB)
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