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Öffnungszeiten Servicezentrum,
Deroystraße 12:
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7.30 - 16.00 Uhr - Donnerstag:
10.00 - 18.00 Uhr - Freitag:
7.30 - 12.30 Uhr
Wichtiger Hinweis zum Besuch des Servicezentrums
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Hauptinhaltsbereich
Berechnung der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG
Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Absatz 3 EStG und des Betrags der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 - VI R 75/14.
Hierzu: Information des Bundesfinanzministeriums
Hinweis für Seniorinnen und Senioren:
Auch unser Alterseinkünfte-Rechner ermittelt u.a. die Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen. Dabei erfolgt die Berechnung des hierfür maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte u.a. unter Berücksichtigung der individuellen Freibeträge für Renten und Versorgungsbezüge.
Angaben
Ergebnis
Als außergewöhnliche Belastungen sind abziehbar: | 665,00 € |
Die zumutbare Belastung beträgt: | 3.335,00 € |
Berechnung der zumutbaren Belastung
Vom GdE-Anteil bis 15340 € 2 %: | 306,80 € |
Vom GdE-Anteil über 15340 € bis 51130 € 3 %: | 1.073,70 € |
Vom GdE-Anteil über 51130 € 4 %: | 1.954,80 € |
Zumutbare Belastung (gerundet): | 3.335,00 € |
Ergebnis nach früherer Verwaltungsauffassung
Als außergewöhnliche Belastungen abziehbar: | 0,00 € |
Zumutbare Belastung (4 % des GdE): | 4.000,00 € |
Differenz zu neuer Rechtsauffassung: | 665,00 € |
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