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Berechnung der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG

Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Absatz 3 EStG und des Betrags der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 - VI R 75/14.

Hierzu: Information des Bundesfinanzministeriums

Hinweis für Seniorinnen und Senioren:

Auch unser Alterseinkünfte-Rechner ermittelt u.a. die Höhe der abziehbaren außer­gewöhnlichen Belastungen. Dabei erfolgt die Berechnung des hierfür maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte u.a. unter Berücksichtigung der individuellen Freibeträge für Renten und Versorgungsbezüge.

Angaben


*Der GdE ist ein Zwischenergebnis bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Er errechnet sich aus der Summe der Einkünfte durch Abzug des Altersentlastungsbetrags, des Freibetrags für Land- und Forstwirte und des Freibetrags für Alleinerziehende (§ 2 Absatz 3 EStG).

Ergebnis

Als außergewöhnliche Belastungen sind abziehbar: 665,00 €
Die zumutbare Belastung beträgt: 3.335,00 €

Berechnung der zumutbaren Belastung

Vom GdE-Anteil bis 15340 € 2 %: 306,80 €
Vom GdE-Anteil über 15340 € bis 51130 € 3 %: 1.073,70 €
Vom GdE-Anteil über 51130 € 4 %: 1.954,80 €
Zumutbare Belastung (gerundet): 3.335,00 €

Ergebnis nach früherer Verwaltungsauffassung

Als außergewöhnliche Belastungen abziehbar: 0,00 €
Zumutbare Belastung (4 % des GdE): 4.000,00 €
Differenz zu neuer Rechtsauffassung: 665,00 €

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