Stichwort- und Ansprechpartnersuche

Zusatzinfos am rechten Rand

Finanzamt Günzburg

Finanzamt Günzburg
Schloßplatz 3
89312 Günzburg

Für Ihren persönlichen Besuch beachten Sie bitte die Öffnungszeiten unseres Servicezentrums!

Zeiten, in denen Sie uns telefonisch am besten erreichen

  • Montag - Donnerstag:
    8.00 - 12.00 und
    14.00 - 15.00 Uhr
  • Freitag:
    8.00 - 12.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass ein Teil unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt ist.
Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn Ihr(e) Ansprechpartner(in) ggfs. auch zu den genannten Zeiten nicht vollumfänglich erreichbar ist.

Telefonische Erreichbarkeit
Bewertung:

Montag - Freitag:
08:00 - 11:00

Kontaktmöglichkeiten

Finanzkasse Krumbach

Finanzamt Günzburg
Finanzkasse
Dienststelle Krumbach
Nordstraße 8
86381 Krumbach

Telefonische Erreichbarkeit
Mo - Fr: 10:00 - 12:00 Uhr
Mo - Do: 13:00 - 15:00 Uhr

Kontaktmöglichkeiten

Öffnungszeiten Servicezentrum

Montag bis Freitag:
07:30 Uhr - 12:30 Uhr

von November bis Juni:
zusätzlich Donnerstag:
13:30 Uhr - 17:00 Uhr

Details...


ELSTER: Ihr Online-Finanzamt

Elster Logo


BayernPortal

Logo BayernPortal

Hauptinhaltsbereich

Progressionsvorbehalt-Rechner

Überspringe Erläuterung des Progressionsvorbehalts

Progressionsvorbehalt

Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld, der Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit und bestimmte Einkünfte bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zwar außer Ansatz. Durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts beeinflussen sie jedoch den Steuersatz und damit die Einkommensteuer.

Der Progressionsvorbehalt-Rechner ermittelt die einkommensteuerliche Belastung (Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts und informiert über die prozentuale und betragsmäßige Mehrbelastung.

Hinweis:
Welche Leistungen und Einkünfte im einzelnen dem Progressionsvorbehalt unterliegen und mit welchem Betrag diese anzusetzen sind (z. B. ggf. Verminderung durch den Abzug von Werbungskosten), regelt § 32b des Einkommensteuergesetzes.

Ihre Angaben


Einkommensteuertarif

Zu den Zusatzinfos am rechten Rand