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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer

Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7416.1.1-2/9 St33 vom 01.03.2023

Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 27.12.2022 (S 7416.1.1-2/8 St33).

Inhalt

I. Allgemeines
1. Jagdbezirk
2. Jagdausübungsrecht
II. Nutzung von Eigenjagdrevieren
1. Selbstnutzung
2. Verpachtung
III. Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften (JG)
1. Neuregelung der Besteuerung von JPöR durch § 2b UStG
2. Die Jagdgenossenschaft hat von Optionsmöglichkeit zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.) Gebrauch gemacht.
3. Beurteilung bei Anwendung des § 2b UStG

I. Allgemeines

1. Jagdbezirk

Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. In Bayern wird häufig der Begriff „Revier“ anstelle von „Bezirk“ verwendet.

Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).

Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße beträgt in Bayern 250 Hektar (im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha). Die Eigentümer der Flächen, sogenannte Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften (in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 9 BJagdG, Art. 10 und 11 BayJG).

2. Jagdausübungsrecht

Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu.

Die Inhaber des Jagdausübungsrechts können das Jagdrecht selbst ausüben oder durch Verpachtung nutzen. Bei einer Verpachtung eines Jagdreviers ist der Pächter Jagdausübungsberechtigter.

Der Jagdausübungsberechtigte (= Revierinhaber) kann nach Art. 17 BayJG einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Mit der Jagderlaubnis wird dem Jagdgast kein eigenes Jagdausübungsrecht übertragen. Der Jagderlaubnisschein umfasst in der Regel nur das Recht, eine nach Art und Alter bestimmte Anzahl von Wildtieren zu erlegen, und stellt keine (Unter-)Verpachtung des Jagdrechts dar.

II. Nutzung von Eigenjagdrevieren

1. Selbstnutzung

Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist dann Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser den Grundbesitz auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich nutzt (BFH-Urteil vom 13.7.1978, BStBl II 1979, 100).

Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit liegt daher in diesen Fällen auch vor, wenn im Rahmen der Selbstnutzung des Eigenjagdreviers Umsätze getätigt werden, z.B. durch den Verkauf von Wildbret.

Bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirt fallen diese Umsätze unter den Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

Ist die Nutzung der Eigenjagd nicht mehr Ausfluss eines selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, fallen die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung. Dies ist z.B. der Fall, wenn der eigene landwirtschaftliche Betrieb im Ganzen verpachtet ist.

2. Verpachtung

Verpachtet ein Land- und Forstwirt sein Eigenjagdrevier, erfolgt die Verpachtung nicht im Rahmen eines selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung (BFH-Urteil vom 22.09.2005 – V R 28/03, BStBl II 2006, 280, Nachfolgeentscheidung zu EuGH vom 26.05.2005 – C-43/04 „Stadt Sundern“).

Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Bei der Verpachtung eines Eigenjagdreviers handelt es sich um eine Rechtsverpachtung, nicht um eine Grundstücksverpachtung.

Die Einräumung der Jagderlaubnis nach Art. 17 BayJG entspricht der Rechtsverpachtung. Die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und die Erlaubnis für Einzelabschüsse sind daher wie die Verpachtung der Eigenjagd selbst ausnahmslos nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE; BFH-Urteil vom 13.08.2008, BStBl. 2009 II, 216).

III. Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften (JG)

1. Neuregelung der Besteuerung von JPöR durch § 2b UStG

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 wurden die bisherigen Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) neu gefasst. Der neu eingeführte § 2b UStG trat am 01.01.2016 in Kraft und ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 22 S. 2 UStG). Mit § 27 Abs. 22 S. 3 UStG wurde eine optionale Übergangsregelung geschaffen, nach der die bisherige Umsatzbesteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12. 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Mit § 27 Abs. 22a UStG (geändert durch das JStG 2022) wurde der Anwendungszeitraum dieser Übergangsregelung bis zum 31.12.2024 verlängert, sofern die Option nicht widerrufen wird.

Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung nicht mehr möglich. Diese Umsätze sind zwingend nach der Neuregelung des § 2b UStG zu beurteilen.

Die in Bayern ansässigen Jagdgenossenschaften haben fast ausnahmslos von der Optionsregelung Gebrauch gemacht und wenden, vorbehaltlich eines Widerrufs der Option, das „neue Recht“ erst ab 01.01.2025 an.

2. Die Jagdgenossenschaft hat von Optionsmöglichkeit zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.) Gebrauch gemacht.

Jagdgenossenschaften üben mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd zwar eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus. Sie sind indes nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG (a.F.) grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG sowie ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Jagdgenossenschaften haben aber i.d.R. weder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch einen Betrieb gewerblicher Art (BFH-Urteil vom 13.07.1978, a.a.O.). Die langfristige Verpachtung des Jagdrechts erfolgt im Rahmen einer nicht steuerbaren Vermögensverwaltung.

3. Beurteilung bei Anwendung des § 2b UStG

Jagdgenossenschaften üben mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig aus und sind damit Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG.

Sind JPöR wirtschaftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG tätig, gelten sie nur dann nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 S. 1 UStG). Hierfür kommen nur solche Tätigkeiten in Betracht, bei denen die JPöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung (z.B. Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsvereinbarungen, öffentlich-rechtliche Verträge oder kirchenrechtliche Rechtsetzungen) tätig wird (vgl. BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451).

Da die Eigenbewirtschaftung bzw. Verpachtung der Jagd auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen erfolgen, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschrift des § 2b UStG nicht vor. Die Jagdgenossenschaften führen folglich mit ihren Tätigkeiten umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus. Bei den bei einer Eigenbewirtschaftung erzielten Umsätze kommt mangels eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG nicht zu Anwendung. Bei einer Verpachtung der Jagd ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG ausgeschlossen (vgl. Tz. II.2).

IV. Behandlung der Jagdgenossen

Unter 1.1. dargestellt, sind die Eigentümer von Flächen kraft Gesetz Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sind Zwangsmitglieder.

Die Überlassung der Flächen an die Jagdgenossenschaft erfolgt i. d. R. im Rahmen eines nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrags (Abschnitt 1.6 UStAE). Ausschüttungen an die Jagdgenossen (häufig als Jagdschilling bezeichnet) unterliegen daher i. d. R. nicht der Umsatzsteuer.

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