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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer
Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)
Hauptinhaltsbereich
Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7410.1.1-20/4 St33 vom 22.10.2021
Umsatzsteuerliche Einordnung der Prämienzahlungen für die Teilnahme am BMEL-Testbetriebsnetz
Diese Verfügung ergänzt die Verfügung vom 10.06.2020 (Az.: S 7200.2.1-79/2 St33)
Das BMEL-Testbetriebsnetz Landwirtschaft (TBN) dient der Darstellung der Ertragslage der Landwirtschaft, insbesondere für den Agrarbericht der Bundesregierung (§§ 2, 4 des Landwirt-schaftsgesetzes). Es weist - neben verschiedenen betrieblichen Daten - im Wesentlichen die für die Gewinne aus den landwirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmerinnen und Unternehmer relevanten Angaben aus. Die teilnehmenden Betriebe wirken auf freiwilliger Basis mit; die Frei-willigkeit der Auskunftserteilung ist gesetzlich festgeschrieben.
Mit den Ergebnissen des Testbetriebsnetzes werden seit Jahrzehnten auch die Lieferverpflich-tungen des Mitgliedstaats gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der EU (INLB) erfüllt. Derzeitige Rechtsgrundlage des INLB bilden die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie darauf beruhende Kommissionsvorschriften. Für die Teilnahme am Testbetriebsnetz werden verschiedene Vergütungssätze und Prämien gewährt. Die Landwirte erhalten für die Bereitschaft zur Teilnahme eine Prämie in Höhe von 90 € (Stand 2021; regelmäßige Erhöhung erfolgte in den letzten Jahren). Des Weiteren wird für den entstehenden Buchführungsaufwand eine Grundvergütung von 330 € (Stand 2021; regelmäßige Erhöhung erfolgte in den letzten Jahren) für die Ablieferung eines geprüften und fehlerfreien Jahresabschlusses (an die Steuerberater/Buchstellen) gezahlt.
Steuerliche Beurteilung der an die Steuerberater/Buchstellen gezahlte Grundvergütung
Mit der Erstellung, Verkennzifferung und Überlassung der jeweiligen Jahresabschlüsse erbringt der Empfänger der Zahlung (i. d. R. der jeweilige Steuerberater) eine Leistung an die auszahlende Stelle. Die Vergütung, die der Steuerberater für die Bereitstellung der Daten an das TBN erhält, stellt folglich keinen echten Zuschuss, sondern ein steuerpflichtiges Entgelt im Leistungsaustausch gem. § 1 Abs. 1 UStG dar.
Steuerliche Beurteilung der Prämie beim teilnehmenden Landwirt
Die Prämienzahlung an die Landwirte stuft das BMF als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung ein. Die Prämie wird den Landwirten für eine bestimmte Leistung (hier: Teilnahme am TBN) gezahlt. Die Teilnahme erfolgt freiwillig. Die Zustimmung zur Teilnahme am TBN begründet einen Leistungsaustausch (Abschnitt 10.2. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 UStAE) gegen Entgelt (hier: Prämie). Die Tatsache, dass das BMEL durch die Daten der Landwirte seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der EU erfüllen kann, hat keine Auswirkung auf das Leistungsaustauschverhältnis zwischen Landwirt und BMEL. Bisher hat die Verwaltung nur die Zahlungen an die Steuerberater /Buchstellen als Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung angesehen.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass die Prä-mien für die Teilnahme am Testbetriebsnetz Landwirtschaft aus verwaltungsökonomischen Gründen nach § 24 UStG zu besteuern sind, wenn der Unternehmer voraussichtlich keine Um-sätze ausführen wird, die eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach § 18 Abs. 3 oder 4a UStG nach sich ziehen.
Übergangsregelung
Es wird seitens der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder daher nicht beanstandet, wenn die bis zum 31. Dezember 2019 gezahlten Prämien für die Teilnahme am TBN umsatzsteuerlich nicht als steuerpflichtiges Entgelt behandelt wurden.
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