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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer
Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)
Hauptinhaltsbereich
Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7280.2.1-1/2 St 35 vom 19.11.2008
Angabe einer fortlaufenden Nummer in Kontoauszügen, die als Rechnung dienen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG
Kontoauszügen kommt regelmäßig keine Rechnungsqualität zu, da mit ihnen zumeist nicht durch den leistenden Unternehmer (oder im Auftrag des leistenden Unternehmers durch einen Dritten i.S. von § 14 Abs. 2 S. 4 UStG) über eine erbrachte Leistung abgerechnet wird (Abschnitt 183 Abs. 1 S. 4 UStR).
Etwas anderes gilt jedoch, soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung (z.B. Schließfachgebühren) abrechnet.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG ist eine Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, die aus einer oder mehreren Zahlenreihen gebildet werden kann. Diese Rechnungsnummer ist zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig zu vergeben.
Im Fall der Verwendung von Kontoauszügen als Rechnung sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG erfüllt, wenn die Rechnungsnummer durch eine Kombination der Kontonummer, der Kontoauszugsnummer und des Kontoauszugsdatums gebildet wird. Durch die Kombination dieser drei Angaben ist gewährleistet, dass die Rechnung eindeutig identifizierbar ist.
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