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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer
Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)
Hauptinhaltsbereich
Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7270.1.1-1/4 St33 vom 16.02.2021
Umsatzsteuerrechtlicher Leistungszeitpunkt bei der Überlassung von Filmlizenzen
Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
Nach Erörterung der Thematik durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zum Leistungszeitpunkt bei der Überlassung von Filmlizenzen Folgendes:
1. Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen
1.1. Lizenzzeitraum mit einer Dauer von bis zu 15 Jahren
Die Überlassung von Filmlizenzen wird mit Ablauf des jeweiligen (Teil-)Leistungszeitraums erbracht. Dies gilt auch für die exklusive Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen für Zwecke der Erstausstrahlung und ggf. weiterer Ausstrahlungen.
Die Leistung wird daher grundsätzlich mit Ablauf des Lizenzzeitraums bewirkt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich regelmäßig aus den vertraglichen Vereinbarungen, da das Umsatzsteuerrecht an das Zivilrecht anknüpft. Maßgebend ist hierbei das tatsächliche Lizenzende, also der Zeitpunkt der letztmaligen Ausstrahlung oder spätestens bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Lizenzlaufzeit.
In Ausnahme dazu liegen Teilleistungen vor, wenn eine Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Voraussetzung ist, dass die Leistung wirtschaftlich teilbar ist und das Entgelt für bestimmte Teile gesondert vereinbart und abgerechnet wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Das Vorliegen von Teilleistungen ist regelmäßig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen.
1.2. Unbegrenzter Lizenzzeitraum oder mit einer Dauer von mindestens 15 Jahren
Die exklusive - wenn auch auf ein Gebiet beschränkte - Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen für einen unbegrenzten Zeitraum oder einem Zeitraum von mindestens 15 Jahren zum Zwecke einer fortwährenden Ausstrahlungsmöglichkeit oder der Weiterüberlassung wird mit Beginn des Lizenzzeitraums bewirkt.
2. Auftragsproduktion
Besteht die vertraglich vereinbarte Leistung in der Überlassung eines sendefertigen Filmes durch einen Filmhersteller (sog. Auftragsproduktion), liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor.
Bei einer sog. Auftragsproduktion wird die Leistung in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der sendefertige Film insgesamt dem Auftraggeber überlassen wird.
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