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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer

Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7220.2.1-33/46 St33 vom 06.02.2019

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze von Kunstgießereien i.S. § 12 Abs. 2 Nummer 13 UStG

Inhaltsverzeichnis

Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze von Kunstgießereien auf Folgendes hingewiesen:

1. Rechtslage bis 31.12.2013

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) fallen unter Nummer 53 der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 5. August 2004, Rz. 166, konnte die vorgenannte Ermäßigung bis zum 31.12.2013 ausdrücklich auch für Kunstgießereien in Betracht kommen.

2. Rechtslage ab 01.01.2014

Auch nach dem 31.12.2013 fallen Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) unter Nummer 53 der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. Durch Artikel 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken jedoch an die unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 103 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) angepasst (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG). In der Konsequenz wurde die Nummer 53 der Anlage 2 ab diesem Zeitpunkt explizit von der Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ausgenommen.

Die Vorschrift lautet seitdem:

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

Die Änderungen sind zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Eine Ermäßigung kommt seitdem nur noch unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG in Betracht.

2.1. Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG

Die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst fallen seit dem 1. Januar 2014 nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nur noch dann unter die Steuerermäßigung, wenn neben den sachlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigungsvorschrift (Kunstgegenstand nach der Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG) auch eine der in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b UStG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt ist.

§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG lautet:

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a) vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b) von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa) vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb) von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc) den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

2.1.1. § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG: Lieferung durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung, wenn die Lieferung vom Urheber des Kunstgegenstands oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt wird. Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu beurteilen.

Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Werke im urheberrechtlichen Sinne sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Schöpfer des Werkes ist damit stets nur der Künstler selbst. Eine Kunstgießerei ist dementsprechend grundsätzlich weder Urheber i. S. d. § 7 UrhG, noch Miturheber i. S. d. § 8 UrhG des eigentlichen Werkes, wenn die Kunstgießerei lediglich die handwerkliche Umsetzung des Werkes durch Anfertigung eines Abgusses auftragsgemäß für den Künstler ausführt (z.B. anhand eines vom Künstler angefertigten Negativs oder sonstigen konkreten Entwurfs). Insbesondere beim Patinieren und Ziselieren im Rahmen einer Auftragsarbeit im vorgenannten Sinn handelt es sich nicht um eigene künstlerische Leistungen, sondern um erforderliche Arbeitsschritte, um das in Auftrag gegebene Werk getreu den Vorgaben des Künstlers handwerklich exakt nachzuarbeiten. Sämtliche künstlerischen Vorgaben stammen in diesen Fällen allein vom Auftrag gebenden Künstler, der damit auch alleiniger Schöpfer und damit Urheber des Werkes bleibt.
Nur wenn die Kunstgießerei das Werk auch selbständig – ohne eigene Vorlage des Auftraggebers – entworfen hat, kommt folglich eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG in Betracht.

2.1.2. § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG: Lieferer ist nicht Urheber oder dessen Rechtsnachfolger

Wird der Kunstgegenstand von einem anderen Unternehmer als dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger geliefert, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG nur dann zur Anwendung, wenn die Lieferung von einem Unternehmer bewirkt wird, der kein Wiederverkäufer ist und der Gegenstand

  • vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurde,
  • von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurde oder
  • den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

In Fällen der Auftragsarbeit nach konkreten künstlerischen Vorgaben liegen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Zwar ist die Kunstgießerei regelmäßig kein Wiederverkäufer. Da sie den Gegenstand aber selbst erst - nach den Vorgaben des Auftrag gebenden Künstlers - handwerklich hergestellt hat, hat sie ihn i.d.R. weder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt, noch hat der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger den Gegenstand an die Kunstgießerei geliefert, noch war die Kunstgießerei zum vollen Vorsteuerabzug aus dem Gegenstand selbst berechtigt.

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