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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer
Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)
Hauptinhaltsbereich
Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7206.2.1/13 St33 vom 15.09.2021
Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe
Bemessungsgrundlage für den Haustrunk
Die unentgeltliche Abgabe von Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG der Umsatzsteuer, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten sind in diesem Zusammenhang nur gegeben, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmern diese Waren zum Verzehr im Betrieb überlässt. Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen diesen Sachwert dagegen zur freien Verfügung außerhalb des Betriebs (zum sog. Häuslichen Verzehr) zu, so ist diese Sachzuwendung umsatzsteuerbar.
Bei der unentgeltlichen Abgabe von Haustrunk durch Brauereien an ihre Arbeitnehmer bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage beim Haustrunk richtet sich somit grundsätzlich nach den Selbstkosten, sofern die jeweilige Brauerei eine innerbetriebliche Kostenrechnung erstellt.
Sofern die Selbstkosten jedoch – insbesondere bei kleineren und mittleren Brauereien – nicht ermittelt werden können, weil keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, ist hilfsweise der Ansatz einer sachgerechten Pauschale zulässig.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2006, Az.: S 7100-7 St35N, wurde für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Haustrunk seit dem 1. Januar 2005 eine sachgerechte Kostenpauschale in Höhe von 33 € je Hektoliter Bier durch das BayLfSt festgesetzt.
Mit Verfügung vom 13.07.2021, Az.: S 7206.2.1 -7/4 St33, wurde die Verfügung des BayLfSt aus dem Jahr 2006 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen der Brauereien in die bisherige Verwaltungsregelung des BayLfSt findet der Ansatz in Höhe von 33 € je Hektoliter als Bemessungsgrundlage für den Haustrunk weiterhin bis einschließlich 31. Dezember 2021 Anwendung, sofern die Selbstkosten nicht konkret anhand einer innerbetrieblichen Kostenrechnung der jeweiligen Brauerei ermittelt werden können.
Ab dem 1. Januar 2022 wird die Pauschale für die Bemessungsgrundlage des Haustrunks auf 39 € je Hektoliter festgesetzt.
Übersicht: Sachgerechte Kostenpauschale
Bis einschließlich 31. Dezember 2021: 33 € je Hektoliter
Ab 1. Januar 2022: 39 € je Hektoliter
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