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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer

Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7206.2.1-2/4 St34 vom 15.10.2009

Verwendung von Abwärme aus Biogasanlagen für das Beheizen des privaten Wohnhauses;
hier: Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe

Bei der „Verstromung“ des in einer Biogasanlage gewonnenen Biogases in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) fällt Abwärme an, die als Prozesswärme zur Steuerung des Fermenters verwendet, teils an Dritte verkauft und teils zum Beheizen der eigenen Wohnung genutzt wird. Die Verwendung von Abwärme für private Zwecke stellt beim Betreiber des BHKW eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG dar.

Aus Vereinfachungsgründen war es bisher zulässig, als Bemessungsgrundlage für die Entnahme der Abwärme den für die Ertragsteuer zugrunde zu legenden Wert von 2 Cent/kWhth anzusetzen (vgl. Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern vom 01.12.2008, S 2170.2.1-8/1 St33). An der Übernahme dieser Werte für umsatzsteuerliche Zwecke wird nicht mehr festgehalten.

Die Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG wird nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG grundsätzlich nach dem Einkaufspreis bemessen. Ist der Einkaufspreis nicht zu ermitteln, z.B. wenn der Gegenstand im eigenen Unternehmen hergestellt wird, sind die Selbstkosten für den Gegenstand anzusetzen. Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstandenen Kosten (Abschn. 155 Abs. 1 S. 3 und 4 UStR 2008).

Bei der Ermittlung der Selbstkosten nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG sind – anders als zu § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG – die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionsgütern auf den der Ertragsteuer zugrunde gelegten Abschreibungszeitraum zu verteilen. Zu den Selbstkosten gehören auch die nicht mit Vorsteuern belasteten Vorbezüge. Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind.

Als Maßstab für die Aufteilung der Gesamtkosten ist das Verhältnis der Energieäquivalente für den verkauften Strom und für die zu unternehmerischen Zwecken verwendete Abwärme einerseits und für die für private Zwecke verwendete Abwärme andererseits heranzuziehen (vgl. Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern vom 15.06.2007, S 7300-27 St34M).

Die hiervon abweichenden Regelungen der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 01.12.2008, S 2170.2.1-8/1 St33 sind künftig nicht mehr anzuwenden.

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