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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer

Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7196.1.1-3/2 St33 vom 02.04.2012

Umsatzsteuer; Keine Anwendung der Steuerbefreiung des § 4b UStG für nach § 3d S. 2 UStG in Deutschland steuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe

Innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 3d S. 1 UStG

Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a Abs. 1 UStG) sind grundsätzlich in dem Mitgliedstaat umsatzsteuerbar, in dem die Beförderung bzw. Versendung des Liefergegenstands endet (§ 3d S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe demnach im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) der Umsatzsteuer unterliegen, können sie unter den Voraussetzungen des § 4b UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung, so steht dem Unternehmer, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Voranmeldungszeitraum der Steuerentstehung ein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) zu.

Innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 3d S. 2 UStG (sog. fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb)

 Verwendet der Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten jedoch eine USt-IdNr., die ihm nicht von dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, kommt es zu einer zweifachen Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Der Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. vom Unternehmer verwendet worden ist, hat solange auch ein Besteuerungsrecht, bis die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat des Beförderungs- bzw. Versendungsendes nachgewiesen worden ist. Für bis zum 31.12.2011 ausgeführte Erwerbe ist es ausreichend, wenn die Besteuerung lediglich glaubhaft gemacht worden ist (BMF-Schreiben vom 07.07.2011, S 7300-b/09/10001). Ein Abzug der „§ 3d S. 2 UStG – Erwerbsteuer“ als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist nicht möglich (Abschn. 15.10 Abs. 2 S. 2 UStAE, EuGH-Urteil vom 22.04.2010, C-536/08 und C-539/08).

Keine Anwendung des § 4b UStG auf innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 3d S. 2 UStG

Aus dem vom EuGH im o. g. Urteil aufgestellten Rechtsgrundsatz folgt, dass die Steuerbefreiungen des § 4b UStG nur auf innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 3d S. 1 UStG, nicht aber auf innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 3d S. 2 UStG anwendbar sind (Rz. 44).

Der Unternehmer soll von der „§ 3d S. 2 UStG – Erwerbsteuer“ nach Ansicht des EuGH solange tatsächlich wirtschaftlich belastet werden, bis er eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung bzw. Versendung nachgewiesen hat. Eine Entlastung von der Besteuerung des fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs kann demnach weder durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug noch durch eine Steuerbefreiung erfolgen, da ansonsten, wie der EuGH ausführt, „die Anwendung der Grundregel“ (Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat des Beförderungs- bzw. Versendungsendes) gefährdet ist.

Folge: Steuerbarkeit und zwingende Steuerpflicht der § 3d S. 2 UStG - Erwerbe in Deutschland ohne Vorsteuerabzug bis Versteuerungsnachweis aus anderem Mitgliedstaat

Da die Steuerbefreiung nach § 4b UStG für im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 3d S. 2 UStG somit nicht anwendbar ist, sind solche Erwerbe in Deutschland ohne korrespondierenden Vorsteuerabzug solange steuerbar und steuerpflichtig, bis eine Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung (§ 3d S. 1 UStG) nachgewiesen bzw. für Umsätze bis zum 31.12.2011 glaubhaft gemacht worden ist.

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