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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer

Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7179.1.1-10/1 St33 vom 09.03.2012

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die berufliche Fortbildung

Anlass

In letzter Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, die auf eine uneinheitliche Umsatzbesteuerung von Fort- und Weiterbildungseinrichtungen schließen lassen. Einrichtungen, die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten, wenden zum Teil die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG an, zum Teil unterwerfen sie ihre Umsätze aus Seminaren / Kursen der Umsatzsteuerpflicht. Um eine gleichmäßige Umsatzbesteuerung in diesem Bereich sicherzustellen, bitte ich Folgendes zu beachten:

Gesetzliche Grundlage

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind unter anderem steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen … anderer … berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf … vorbereiten.

Berufsbildende Einrichtungen

Berufsbildende Einrichtungen sind (unabhängig von ihrer Rechtsform) Unternehmer, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (Abschnitt 4.21.2 Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE). Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst demnach nicht nur – wie nach dem Wortlaut vermutet werden könnte – die berufliche Ausbildung und Umschulung, sondern auch die berufliche Fortbildung. Die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 S. 1 UStAE).
Dass an diesen Maßnahmen Personen teilnehmen, die bereits einen Beruf erlernt und ausgeübt haben und somit bereits über eine gewisse Qualifikation verfügen, ist Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen eigen und daher für die Befreiung unschädlich. Das Gleiche gilt für Leistungen im Bereich der allgemeinen Fort- und Weiterbildung (wie z.B. IT-Schulungen, Schulungen im Bereich Sozialkompetenz, Zeitmanagement u.Ä.). Gemäß Abschnitt 4.21.2 Abs. 5 UStAE erbringt z. B. eine Einrichtung, die Unterricht für das Erlernen des Umgangs mit Computern erteilt, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Kommt nach den obigen Ausführungen für eine private Bildungseinrichtung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht, ist zu prüfen, ob

  • sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringt und
  • die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es ist unerheblich, wem gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat (Abschnitt 4.21.4 Abs. 1 S. 1 bis 3 UStAE). Daher ist es insbesondere unschädlich, wenn Vertragspartner der Arbeitgeber ist, obwohl Teilnehmer der/die Arbeitnehmer sind.

Bescheinigung der Landesbehörde

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist außerdem die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung kann auch Einrichtungen erteilt werden, deren Kurse zwar nicht im wörtlichen Sinne auf einen bestimmten Beruf vorbereiten, aber spezielle, berufsdienliche Kenntnisse vermitteln (siehe oben).
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG besteht kein Wahlrecht. Erfüllt daher eine Einrichtung die oben genannten Voraussetzungen, liegt aber bisher keine Bescheinigung der Landesbehörde vor, ist der Unternehmer anzuhalten eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Unterlässt er dies, ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen (Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 S. 1 und 2 UStAE).

Örtlich zuständige Landesbehörde ist jeweils die Regierung, in deren Regierungsbezirk die betreffende Einrichtung ihren Sitz hat:

Regierung von Oberbayern Maximilianstr. 39, 80538 München
Tel.: 089/2176-0
www.regierung.oberbayern.bayern.de
Regierung von Niederbayern Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
Tel.: 0871/808-01
www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
Tel.: 0941/5680-0
www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierung von Oberfranken Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth
Tel.: 0921/604-0
www.regierung.oberfranken.bayern.de
Regierung von Mittelfranken Promenade 27, 91522 Ansbach
Tel.: 0981/53-0
www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Regierung von Unterfranken Peterplatz 9, 97070 Würzburg
Tel.: 0931/380-0
www.regierung.unterfranken.bayern.de
Regierung von Schwaben Fronhof 10, 86152 Augsburg
Tel.: 0821/327-01
www.regierung.schwaben.bayern.de

Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und kann auch rückwirkend erteilt werden (vgl. BFH Urteil vom 20.8.2009, V R 25/08).

Selbständige Lehrer / Subunternehmer

Die Steuerbefreiung einer Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entfaltet auch Wirkung für die Leistungen selbständiger Lehrer, die an solchen Einrichtungen unterrichten. Wird von einer berufsbildenden Einrichtung zur Abhaltung ihrer begünstigten Seminare ein Subunternehmer eingeschaltet, kommt für diesen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG in Betracht. Abschnitt 4.21.3 UStAE ist zu beachten.

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