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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer
Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)
Hauptinhaltsbereich
Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7179.1.1-10/1 St33 vom 09.03.2012
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die berufliche Fortbildung
Anlass
In letzter Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, die auf eine uneinheitliche Umsatzbesteuerung von Fort- und Weiterbildungseinrichtungen schließen lassen. Einrichtungen, die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten, wenden zum Teil die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG an, zum Teil unterwerfen sie ihre Umsätze aus Seminaren / Kursen der Umsatzsteuerpflicht. Um eine gleichmäßige Umsatzbesteuerung in diesem Bereich sicherzustellen, bitte ich Folgendes zu beachten:
Gesetzliche Grundlage
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind unter anderem steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen … anderer … berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf … vorbereiten.
Berufsbildende Einrichtungen
Berufsbildende Einrichtungen sind (unabhängig von ihrer Rechtsform)
Unternehmer, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der
Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse
vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind
(Abschnitt 4.21.2 Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE). Die Vorbereitung auf einen Beruf
umfasst demnach nicht nur – wie nach dem Wortlaut vermutet werden könnte – die
berufliche Ausbildung und Umschulung, sondern auch die berufliche Fortbildung.
Die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 S. 1
UStAE).
Dass an diesen Maßnahmen Personen teilnehmen, die bereits einen Beruf
erlernt und ausgeübt haben und somit bereits über eine gewisse Qualifikation
verfügen, ist Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen eigen und daher für die
Befreiung unschädlich. Das Gleiche gilt für Leistungen im Bereich der
allgemeinen Fort- und Weiterbildung (wie z.B. IT-Schulungen, Schulungen im
Bereich Sozialkompetenz, Zeitmanagement u.Ä.). Gemäß Abschnitt 4.21.2 Abs. 5
UStAE erbringt z. B. eine Einrichtung, die Unterricht für das Erlernen des
Umgangs mit Computern erteilt, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende
Leistungen.
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Kommt nach den obigen Ausführungen für eine private Bildungseinrichtung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht, ist zu prüfen, ob
- sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringt und
- die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Es ist unerheblich, wem gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat (Abschnitt 4.21.4 Abs. 1 S. 1 bis 3 UStAE). Daher ist es insbesondere unschädlich, wenn Vertragspartner der Arbeitgeber ist, obwohl Teilnehmer der/die Arbeitnehmer sind.
Bescheinigung der Landesbehörde
Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist außerdem die
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung kann auch
Einrichtungen erteilt werden, deren Kurse zwar nicht im wörtlichen Sinne auf
einen bestimmten Beruf vorbereiten, aber spezielle, berufsdienliche Kenntnisse
vermitteln (siehe oben).
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 21 UStG besteht kein Wahlrecht. Erfüllt daher eine Einrichtung die oben
genannten Voraussetzungen, liegt aber bisher keine Bescheinigung der
Landesbehörde vor, ist der Unternehmer anzuhalten eine entsprechende
Bescheinigung zu beantragen. Unterlässt er dies, ist das Finanzamt berechtigt
und verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen (Abschnitt
4.21.5 Abs. 2 S. 1 und 2 UStAE).
Örtlich zuständige Landesbehörde ist jeweils die Regierung, in deren Regierungsbezirk die betreffende Einrichtung ihren Sitz hat:
Regierung von Oberbayern | Maximilianstr. 39, 80538 München Tel.: 089/2176-0 www.regierung.oberbayern.bayern.de |
Regierung von Niederbayern | Regierungsplatz 540, 84028 Landshut Tel.: 0871/808-01 www.regierung.niederbayern.bayern.de |
Regierung der Oberpfalz | Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg Tel.: 0941/5680-0 www.regierung.oberpfalz.bayern.de |
Regierung von Oberfranken | Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth Tel.: 0921/604-0 www.regierung.oberfranken.bayern.de |
Regierung von Mittelfranken | Promenade 27, 91522 Ansbach Tel.: 0981/53-0 www.regierung.mittelfranken.bayern.de |
Regierung von Unterfranken | Peterplatz 9, 97070 Würzburg Tel.: 0931/380-0 www.regierung.unterfranken.bayern.de |
Regierung von Schwaben | Fronhof 10, 86152 Augsburg Tel.: 0821/327-01 www.regierung.schwaben.bayern.de |
Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und kann auch rückwirkend erteilt werden (vgl. BFH Urteil vom 20.8.2009, V R 25/08).
Selbständige Lehrer / Subunternehmer
Die Steuerbefreiung einer Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entfaltet auch Wirkung für die Leistungen selbständiger Lehrer, die an solchen Einrichtungen unterrichten. Wird von einer berufsbildenden Einrichtung zur Abhaltung ihrer begünstigten Seminare ein Subunternehmer eingeschaltet, kommt für diesen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG in Betracht. Abschnitt 4.21.3 UStAE ist zu beachten.
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