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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer

Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7179.1.1-15/1_St33 vom 19.02.2016

Umsatzsteuerliche Behandlung von selbständigen Studienleitern

Als Studienleiter/in einer Schule ist man mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betraut, wie z.B. der Erstellung des Lehrplans, der Betreuung von Schülern/innen bzw. Studenten/innen, dem Abhalten von Informationsveranstaltungen oder dem Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG.

1. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Sie dürfen nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (Abschn. 4.21.4 Abs. 1a UStAE). Wurde eine derartige Bescheinigung einer privaten Schule oder einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung ausgestellt, für welche der Unternehmer als Studienleiter/in tätig ist, gilt diese nicht auch mittelbar für den Unternehmer, da dieser nicht selbst die Schule oder die Einrichtung darstellt, sondern lediglich ein vertraglich gebundener Teil der Organisation der Schule oder der Einrichtung ist.

2. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sind Unterrichtsleistungen eines selbständigen Lehrers, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, steuerfrei, wenn diese an Hochschulen i.S. der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes, öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen (Doppelbuchst. aa dieser Vorschrift) oder an Schulen und Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG (Doppelbuchst. bb dieser Vorschrift) erbracht werden.

Eine Unterrichtsleistung ist gegeben, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrpläne vermittelt werden. Diese Tätigkeit muss regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Die Befreiung bezieht sich auf die reine Unterrichtstätigkeit. Die bloße Unterstützung der Dozententätigkeit (Anwesenheit während der Seminare, Seminarplanung, Betreuung der Schüler/innen während und nach den Seminaren, Information über notwendige Lehrmittel usw.) fällt nicht unter diese Steuerbefreiung.

Ist ein Unternehmer für eine Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG unterrichtend tätig, muss er dies durch eine Bestätigung der Bildungseinrichtung nachweisen (vgl. A 4.21.3 Abs. 3 f. UStAE).

Erbringt der Unternehmer sowohl Leistungen als Studienleiter/in als auch Unterrichtsleistungen, sind diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich getrennt voneinander zu betrachten. Die Umsätze aus der Studienleitertätigkeit können im Einzelfall so gering sein, dass die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG erfüllt sind und die hierauf entfallene Steuer nicht erhoben wird, weil der Unternehmer auf die Anwendung dieser Regelung nicht nach § 19 Abs. 2 UStG verzichtet hat. Die nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG steuerfreien Unterrichtsleistungen sind aufgrund § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht in den nach § 19 Abs. 1 UStG zu ermittelnden Gesamtumsatz mit einzubeziehen.

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