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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer

Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7133.2.1-4/14 St33 vom 08.05.2019

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; sog. Doppelverkaufssystem

Erwirbt ein ausländischer Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken und verbringt diese im persönlichen Reisegepäck in das Drittland, ist die Lieferung dieser Waren unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG nach § 4 Nr. 1 S. 1 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit (nichtkommerzieller Reiseverkehr). Bei Lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird auch ein sogenanntes „Doppelverkaufssystem“ angewendet.

Bei dem „Doppelverkaufssystem“ handelt es sich um ein Verfahren, das es einerseits einem ausländischen Kunden ermöglicht, Waren zutreffend umsatzsteuerfrei einkaufen zu können und das andererseits dem Einzelhändler größtmögliche Sicherheit bei der Abwicklung des Geschäfts bietet. Das wird dadurch erreicht, dass es beim Doppelverkaufssystem gerade nicht zu einer Lieferung des Einzelhändlers an den ausländischen Abnehmer kommt. Tatsächlich kommt es zunächst zu einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung des Einzelhändlers an einen zwischengeschalteten Unternehmer (sog. tax refund-Unternehmer), der anschließend die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung an den ausländischen Abnehmer ausführt (§ 4 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 Abs. 3a UStG).

Die umsatzsteuerliche Anerkennung des Doppelverkaufssystems durch die Finanzverwaltung ist von einer entsprechenden Vertragsgestaltung abhängig. Dem Kunden muss deutlich gemacht werden, dass er die Ware nicht beim Einzelhändler, sondern stattdessen bei dem mit dem Einzelhändler kooperierenden tax refund-Unternehmer erwirbt (z. B. durch ein Hinweisschild). In den Fällen des Doppelverkaufssystems ist folglich im Zeitpunkt der Lieferung der Ware durch den Einzelhändler sowohl diesem als auch dem Kunden derjenige tax refund-Unternehmer bekannt, an den der Einzelhändler liefert und von dem der ausländische Kunde die Ware erwirbt. Soweit Einzelhändler die Ware dagegen nicht im Namen und für Rechnung des tax refund-Unternehmens verkaufen, liegt kein Fall des von der Finanzverwaltung anerkannten Doppelverkaufssystems vor.

In Einzelfällen soll versucht worden sein, nach der Lieferung durch den Einzelhändler den Eindruck zu erwecken, dass ein anderes als das mit diesem kooperierende tax refund-Unternehmen die Ware erworben habe. In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Doppelverkaufssystems nicht vor. Das bedeutet, dass es zu keiner Lieferung des Einzelhändlers an den nachträglich eingebundenen tax refund-Unternehmer kommt. Entsprechend ist bei diesem auch kein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Einzelhändlers zulässig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Das von der Finanzverwaltung anerkannte Doppelverkaufssystem erfordert, dass der Einzelhändler durch den tax refund-Unternehmer bevollmächtigt worden ist, ein Vertrag zwischen Einzelhändler und tax refund-Unternehmer vorliegt und der Einzelhändler im Voraus Kenntnis über den Doppelverkauf hat.

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung der OFD Nürnberg vom 27.09.2001, Az. S 7134-164/St 43.

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