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Aufhebung von Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern und der ehemaligen Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg aus dem Bereich Umsatzsteuer

Hierzu:
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.08.2018 - AZ. S 7506.1.1-5/2 St33
(PDF, 4 Seiten, 109 KB)

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7104-4 St34M vom 14.08.2007

Lotterieeinnehmer der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL);
Umsatzsteuerliche Behandlung der LE-Lose

OFD-Verfg. vom 16.12.2002, Az. S 7104 - 57 St 432

 

Der Verkauf der Lose der SKL erfolgt durch Staatliche Lotterieeinnehmer (LE) und durch von diesen eingeschaltete Amtliche Verkaufsstellen. Die von den LE erbrachte Leistung besteht in der Vermittlung der Lose für Rechnung der SKL an die Spielteilnehmer sowie in weiteren Leistungen wie der Betreuung der Spieler und dem Inkasso des Loseinsatzes. Grundlage hierfür ist i.d.R. die Geschäftsanweisung vom 15.09.1999 in der Fassung vom 15.11.2001. Die Vertriebsvergütung, die die SKL an die LE für ihre Leistungen bezahlt, setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen (Anlage 5 zur Geschäftsanweisung – GA –).

LE-Lose

Nach Bekanntgabe der OFD-Verfg. vom 16.12.2002, Az. S 7104 - 57 St 432, blieb strittig, wie die LE-Lose umsatzsteuerlich zu beurteilen sind.

LE-Lose entstehen aufgrund einer Regelung in der GA (§ 2 Abs. 1 der Anlage 2 zu GA = „Lotterieabwicklung“):
„Der LE hat vor Beginn jeder Klasse alle in seinem zugeteilten Kontingent enthaltenen Losnummern (auch Losanteile), die von Spielteilnehmern nicht bezahlt sind, an die SKL zurückzugeben. Wird dem Lotterieeinnehmer erst nach Klassenbeginn bekannt, dass ein Los unbezahlt ist, hat er dieses Los vor Beginn der nächsten Klasse zurückzugeben, es sei denn, der LE kann das Los in der laufenden Klasse an einen anderen Spielteilnehmer veräußern.“

Für diese LE-Lose bestimmt die Ziffer 4 der Anlage 5 zur GA („Vertriebsvergütung“) außerdem:
„Die Vertriebsvergütung der LE setzt sich zusammen aus:
1. Reguläre Vertriebsvergütung bei Gewinnspielen:

……..

4. Soweit ein vom LE von der SKL bezogenes Los nach Klassenbeginn vom Spielteilnehmer nicht mehr bezahlt ist (z.B. bei späterem Widerspruch gegen den Bankeinzug, bei einem rückwirkend nicht angenommenen Folgelos) hat der LE den dem Lospreis entsprechenden Betrag an die SKL zu entrichten. Im Gegenzug werden dem LE die in dieser Klasse auf dieses Los gefallenen Gewinne überlassen.“

Steuerliche Beurteilung

Die Übernahme des Spieleinsatzes für den zurückgetretenen Spielteilnehmer vermindert die vereinbarte Vertriebsvergütung und die von der SKL überlassenen, auf die LE-Lose entfallenden Gewinne erhöhen die Vertriebvergütung.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen SKL und den LE sind ausschließlich in der GA geregelt. In diesem Vertragswerk werden die Rechte und Pflichten der LE sowie die ihnen zustehende Vertriebsvergütung geregelt. Inhalt der GA ist ausschließlich die Vereinbarung eines Agenturverhältnisses, d.h. die Leistung der LE besteht in der Vermittlung von Losen sowie damit zusammenhängender weiterer Einzeltätigkeiten.

Die Vergütung für diese (Vermittlungs-)Leistung ist in der Anlage 5 der GA niedergelegt. Die Gesamtvertriebsvergütung besteht aus mehreren erhöhenden und vermindernden Einzelbestandteilen. Die Entrichtung des dem Lospreis entsprechenden Betrags für ein LE-Los an die SKL kann daher auch nur als vermindernder Bestandteil der Gesamtvertriebsvergütung angesehen werden. Der ihnen zum Ausgleich überlassene, auf das LE-Los entfallende Gewinn soll nur die vorhergehende verminderte Vertriebsvergütung begrenzen.

Die bisher anders lautende Auffassung in Tz. 3.5 der Verfg. vom 16.12.2002 wird, soweit LE der Geschäftsanweisung vom 15.09.1999 in der Fassung vom 15.11.2001 unterliegen, insoweit nicht mehr aufrechterhalten.

Soweit kleinere LE noch die GA in der bis zum 04.12.2000 gültigen Fassung anwenden (§ 6 Abs. 2 der Anlage 2 zur GA) und (freiwillig) Lagerlose halten, bleibt es bei der bisherigen rechtlichen Beurteilung, wonach der LE mit dem Halten der Lagerlose zum Spielteilnehmer wird. Damit sind die Übernahme des Spieleinsatzes für sog. LE-Lose durch die LE sowie die Überlassung der auf die LE-Lose entfallenden Gewinne an die LE umsatzsteuerlich nicht zu berücksichtigen. (vgl. Tz. 3.5 der Verfg. vom 16.12.2002).

Im Übrigen hat die umsatzsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss auf die lotteriesteuerrechtliche Beurteilung der LE-Lose.

 

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