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Rennwett- und Lotteriesteuer
Im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen unterliegen grundsätzlich der Lotteriesteuer (§ 17 RennwLottG). Unter Lotterie versteht man ein Glücksspiel, mit dem nach einem bestimmten Plan gegen Zahlung eines Entgeltes die Chance eingeräumt wird, einen Geldgewinn zu erlangen. Bei einer Ausspielung können an Stelle von Geld auch Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden (sog. Tombola).
Sportwetten sind Wetten aus Anlass von Sportereignissen. Sie unterliegen der Sportwettsteuer (§ 17 Abs. 2 RennwLottG).
Der Veranstalter ist Schuldner der Lotteriesteuer bzw. der Sportwettsteuer (§ 19 RennwLottG). Er muss die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen sowie von Sportwetten dem zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 31 RennwLottGABest bzw. § 31a RennwLottGABest). Der Veranstalter ist daher gehalten, sich rechtzeitig vor Durchführung mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen.
Die Festsetzung und Erhebung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist in Bayern bei zwei Finanzämtern zentralisiert:
Art der Veranstaltung | Wohnsitz bzw. Geschäftsleitung des Veranstalters |
Zuständiges Finanzamt |
---|---|---|
Lotterie, Ausspielung | niederbayern, Oberbayern, Schwaben |
Finanzamt München |
Lotterie, Ausspielung | Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Oberpfalz |
Zentralfinanzamt Nürnberg |
Sportwette | Bayern | Finanzamt München |
Stand: 10.03.2018
Weitere Informationen und Formulare
-
Merkblatt zur Besteuerung von Lotterien und Ausspielungen
Information des Bayerischen Landesamts für Steuern
(PDF, 3 Seiten, 51 KB) - Rennwett- und Lotteriegesetz
(Gesetze im Internet) - Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
(Gesetze im Internet) - Formulare für die Rennwett- und Lotteriesteuer
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