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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Riesterrente

Inhaltsübersicht:

  1. Ich interessiere mich für die Riester-Förderung. Wo bekomme ich sachkundige, neutrale Informationen?
  2. Wie komme ich an die Zulage?
  3. Wie erhalte ich den Sonderausgabenabzug?
  4. Wie wirkt sich der Sonderausgabenabzug bei der Riesterrente aus, wenn ich die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft habe?
  5. Schließen sich die Förderung durch Altersvorsorgezulage und der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG aus?
  6. Kann ich als geringfügig Beschäftigter auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen?
  7. Wie wird die Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag besteuert?
  8. Was bedeutet der Begriff "schädliche Verwendung"?
  9. Was sind die Folgen einer schädlichen Verwendung?
  10. Stimmt es, dass auch für die eigenen vier Wände die Riesterförderung in Anspruch genommen werden kann? Falls ja, wo finde ich hierzu nähere Informationen?

Hinweis:

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1. Ich interessiere mich für die Riester-Förderung. Wo bekomme ich sachkundige, neutrale Informationen?

Umfangreiche Informationen zum Thema finden Sie insbesondere auf den Internetseiten der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund unter dem Titel "Alles zu Riester und zur Riester-Förderung" sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (www.bmas.bund.de).

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2. Wie komme ich an die Zulage?

Die Gewährung der Zulage setzt einen Antrag voraus. Ursprünglich musste dieser jährlich spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgende Jahr an den Anbieter, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen. Dieses Verfahren ist auch weiterhin möglich.

Statt eines jährlichen Zulagenantrags können Sie aber jetzt auch Ihren Anbieter (z.B. Versicherungsgesellschaft, Bank, Fonds) bevollmächtigen, für Sie jedes Jahr einen Zulagenantrag bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) zu stellen (sog. Dauerzulageantrag). Hierzu müssen Sie gegenüber Ihrem Anbieter eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Eine einmalige Bevollmächtigung (z.B. bei Vertragsabschluss) reicht aus. Ist die Vollmacht erteilt, müssen Sie in der Regel nichts Weiteres veranlassen, um die Zulage zu erhalten. Der jährliche Zulageantrag entfällt. Sie sind nur noch verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken (z.B. Geburt eines Kindes), dem Anbieter mitzuteilen.

Der Anbieter erfasst die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulagenanspruchs erforderlichen Daten (Vertragsdaten, Sozialversicherungsnummer oder Zulagenummer, Bemessungsgrundlage, Daten zur Kinderzulage, Höhe der Beiträge) und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA=Deutsche Rentenversicherung Bund).

Die ZfA (Deutsche Rentenversicherung Bund) errechnet aufgrund des Datenmaterials den Zulagenanspruch und überweist die Zulage an den Anbieter. Der Anbieter schreibt die Zulage dann dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gut. Die Zulage wird nicht an Sie ausgezahlt, sie verbleibt auf Ihrem Altersvorsorgevertrag.

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3. Wie erhalte ich den Sonderausgabenabzug?

Sie müssen den Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen (Anlage AV). Nähere Einzelheiten zum Ausfüllen der Anlage AV enthält die Anleitung zur Anlage AV (aufrufbar über eine Schaltfläche im Kopf des Formulars).

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4. Wie wirkt sich der Sonderausgabenabzug bei der Riesterrente aus, wenn ich die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft habe?

Der gesamte Vorsorgeaufwand (Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulage) kann im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden und fließt nicht in die Höchstbetragsberechnung für die übrigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG ein.

Der Vorsorgeaufwand ist jährlich bis zu 2.100 Euro (Höchstbetrag) als Sonderausgaben abzugsfähig, aber nur, wenn sich die Gewährung des Sonderausgabenabzugs günstiger auswirkt als die Zulage (sog. Günstigerprüfung). Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug größer als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wird Ihnen die Differenz vom Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheides erstattet.

Hinweis!

Ist ein Ehegatte / Lebenspartner unmittelbar und der andere Ehegatte / Lebenspartner mittelbar zulageberechtigt, erhöht sich der Höchstbetrag von 2.100 Euro um 60 Euro (auf 2.160 Euro); vgl. § 10a Abs. 3 Satz 3 EStG.

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5. Schließen sich die Förderung durch Altersvorsorgezulage und der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG aus?

Nein, Zulage und Sonderausgabenabzug schließen sich nicht aus.

Sie erhalten neben der einkommensunabhängigen Zulage ggf. noch einen zusätzlichen Steuervorteil, wenn der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als der Anspruch auf Zulage. Dies prüft das Finanzamt im Rahmen Ihres Einkommensteuerbescheides von Amts wegen und erstattet Ihnen ggf. die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung.

Das Verfahren entspricht - im Ergebnis - der Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld):

  1. Möglichkeit:
    Die unterstellte Zulage ist höher als der Steuervorteil aus dem Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben
    -> Sonderausgaben-Abzug scheidet aus
  2. Möglichkeit:
    der Steuervorteil aus dem Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben ist höher als die unterstellte Zulage
    -> der Sonderausgabenabzug ist zu gewähren
    -> die tarifliche Einkommensteuer ist um die Zulage zu erhöhen, somit wirkt sich
    immer nur der über den Zulageanspruch hinausgehende steuerliche Vorteil aus.

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6. Kann ich als geringfügig Beschäftigter auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen?

Die staatliche Unterstützung der Altersvorsorge kann nur beanspruchen, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt und zum sog. begünstigten Personenkreis gehört. Auch Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gehören zum unmittelbar begünstigten Personenkreis (vgl. § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG).

Geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers durch eigene Beiträge auf den vollen Satz aufstocken, sind ebenfalls unmittelbar begünstigt.

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7. Wie wird die Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag besteuert?

Die Ihnen in der Auszahlungsphase zufließenden Rentenzahlungen, die aus gefördertem Kapital (gefördert durch Zulage, Sonderausgabenabzug) stammen, sind in voller Höhe bei Zufluss der Rente zu versteuern.

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8. Was bedeutet der Begriff "schädliche Verwendung"?

Durch die staatliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge über Zulagen (bzw. ggf. durch den zusätzlichen Sonderausgabenabzug) sollen die Steuerbürger dazu angeregt werden, für das Alter vorzusorgen, um Ihre drohende "Rentenlücke" durch eine zusätzliche lebenslange Leibrente zu schließen.

Lässt sich der Bürger, z. B. während der Ansparphase oder nach Beginn der Rentenzahlungen das Kapital auszahlen, hat die staatliche Förderung ihren Zweck nicht erfüllt; es liegt eine schädliche Verwendung vor.

Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Bürger ins Ausland wegzieht, also die unbeschränkte Steuerpflicht endet.

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9. Was sind die Folgen einer schädlichen Verwendung?

Im Falle einer schädlichen Verwendung sind die gesamten Zulagen und ggf. die zusätzliche Steuerersparnis aufgrund der Sonderausgaben zurückzuzahlen. Zudem sind die im Kapital angesammelten Erträge und Wertsteigerungen voll zu versteuern.

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10. Stimmt es, dass auch für die eigenen vier Wände die Riesterförderung in Anspruch genommen werden kann? Falls ja, wo finde ich hierzu nähere Informationen?

Ja, seit 01.01.2008 können auch die eigenen vier Wände im Rahmen der Riesterrente (sog. "Wohnriester") gefördert werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

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