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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Renten und Versorgungsbezüge

Inhaltsübersicht:

  1. Wie werden Altersrenten seit dem Jahr 2005 besteuert?
  2. Ab wie viel Rente muss ich Steuern zahlen?
  3. Wie werden Beamtenpensionen und Betriebsrenten (Werkspensionen) seit dem Jahr 2005 besteuert?
  4. Was versteht man unter "nachgelagerter Besteuerung"?
  5. Was versteht man unter dem Begriff „Rürup-Rente“ (oder Basisrente)?
  6. Ich bin Rentner und plane, ins Ausland zu ziehen. Muss ich meine Rente in Deutschland weiter versteuern, d.h. auch künftig eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben ?
  7. Warum hat sich ab 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen geändert und was ist der Kern der Änderung?
  8. Wie weiß das Finanzamt, wer wie viel Rente bezieht?
  9. Wo finde ich weitere Informationen?

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

1. Wie werden Altersrenten seit dem Jahr 2005 besteuert?

Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare private Leibrentenversicherungen) unterliegen ab dem Jahr 2005 mit dem sog. Besteuerungsanteil (steuerbarer Teil der Rente) der Einkommensteuer.

Für das Jahr 2005 ist der Besteuerungsanteil einheitlich – auch bei Selbständigen – 50% der Bruttorente. Dies gilt für alle Bestandsrenten (Rentenbeginn vor 2005) und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten.

Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.

Der steuerfreie Teil der Rente wird anhand des maßgeblichen Prozentsatzes aus der Bruttorente des Folgejahres nach Rentenbeginn ermittelt und gilt für die gesamte Laufzeit der Rente.

TIPP!
Bezieher von Renten und Versorgungsbezügen können mit unserem Alterseinkünfte-Rechner unverbindlich und anonym ihre einkommensteuerliche Situation online prüfen.

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2. Ab wie viel Rente muss ich Steuern zahlen?

Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente.

Eine Einkommensteuererklärung wird dann verlangt, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Im Jahr 2021 beträgt der einkommensteuerliche Grundfreibetrag 9.744 Euro (Einzelveranlagung; 2020: 9408 Euro, 2019: 9.168 Euro). Für Verheiratete/Lebenspartner, die zusammenveranlagt werden verdoppeln sich diese Beträge (2021: 19.488 Euro, 2020: 18.816 Euro, 2019: 18.336 Euro).

Rentner ohne andere Einkünfte

Renten sind teilweise steuerfrei. Der der Besteuerung unterliegende Teil einer Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Renteneintritt im Jahr 2005 und früher etwa beträgt er 50 Prozent.

Vom steuerpflichtigen Teil der Rente können noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die für die einzelnen Rentnerjahrgänge im Jahr 2021 maximal steuerfreien Renten. Die Betragsangaben gelten für alleinstehende Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen. Rentenanpassungen sind aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.

Übersicht zur Rentenbesteuerung im Jahr 2021

Hinweis!

Oft haben Rentner und Rentnerinnen deutlich höhere steuerlich abzugsfähige Aufwendungen (z.B. Vorsorgeaufwendungen, nicht erstattete Krankheitskosten, Pauschbeträge für behinderte Menschen u.ä.). Dann fällt auch bei einer höheren Rente keine Steuer an.

Beispiel

E ist verheiratet. Sie und ihr Ehemann erhalten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenbeginn vor 2005, keine Rentenanpassungen). Die Rentenbezüge 2021 betragen monatlich insgesamt 2.200 Euro, das sind im Jahr 26.400 Euro. Andere Einkünfte erzielen sie nicht.

Der Besteuerungsanteil der Altersrente beträgt 50 Prozent, der steuerfreie Teil der Rente beträgt 13.200 Euro. Abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags (102 Euro x 2 =) 204 Euro ergeben sich Einkünfte in Höhe von 12.996 Euro. Da das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2021: 19.488 Euro) liegt, fällt keine Einkommensteuer an.

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Rentner mit anderen Einkünften

Wenn neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch andere – voll steuerpflichtige – Einkünfte (zum Beispiel Betriebs- oder Werksrenten) bezogen werden oder der mit dem Rentner zusammen veranlagte Ehegatte zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig ist und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird häufig auch für den steuerpflichtigen Teil der Rente Einkommensteuer festzusetzen sein.

Beispiel

F erhält seit 2003 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2021 betragen seine Rentenbezüge monatlich 1.100 Euro, das sind im gesamten Kalenderjahr 13.200 Euro. Seine Ehefrau, mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielt als Arbeitnehmerin ein Jahresbruttogehalt von 18.000 Euro. Andere Einkünfte erzielen die Ehegatten nicht. Zur Vereinfachung des Beispiels wird davon ausgegangen, dass keine Rentenanpassungen erfolgten.

Der Besteuerungsanteil der Altersrente beträgt 50 Prozent, der steuerfreie Teil der Rente beträgt 6.600 Euro. Abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro ergeben sich Einkünfte in Höhe von 6.498 Euro. Dieser Betrag wird mit den Einkünften der Ehefrau aus nichtselbstständiger Arbeit zusammengerechnet. Da das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten über dem Grundfreibetrag (19.488 Euro) liegt, fällt auch für die Rente des Ehemannes Einkommensteuer an. Die Ehegatten sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

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3. Wie werden Beamtenpensionen und Betriebsrenten (Werkspensionen) seit dem Jahr 2005 besteuert?

In der Übergangszeit von 2005 bis 2040 wird schrittweise die steuerliche Gleichbehandlung von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionen und Werkspensionen) und Renten hergestellt.

Dazu wurde der Versorgungsfreibetrag, der sich vormals nach einem Prozentsatz des Versorgungsbezugs im laufenden Bezugsjahr und einem Höchstbetrag errechnete, dahingehend modifiziert, dass für die gesamte Laufzeit auf die Verhältnisse im Erstjahr abgestellt wird. Für Pensionistenjahrgänge vor 2005 sind die Verhältnisse im Januar 2005 maßgeblich.

Für Jahrgänge bis einschließlich 2005 gilt ein Vomhundertsatz von 40 und ein Höchstbetrag von 3.000 Euro. Der sich danach errechnende Versorgungsfreibetrag wird betragsmäßig festgeschrieben und gilt für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.

Der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag werden schrittweise für jeden ab 2005 neu in Ruhestand tretenden Pensionistenjahrgang in dem Maße verringert, in dem sich der Besteuerungsanteil der Leibrenten erhöht.

Des Weiteren wurde für Versorgungsempfänger der Arbeitnehmer-Pauschbetrag an den Werbungskostenpauschbetrag angepasst, der auch für Empfänger anderer Altersbezüge gilt. Daher erhalten auch Bezieher von Beamten- und Werkspensionen seit 2005 nur noch den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro.

Zum Ausgleich der Kürzung der Werbungskostenpauschale wird dem Versorgungsfreibetrag ein betragsmäßig fester Zuschlag hinzugerechnet. Er beträgt für die Jahrgänge 2005 und älter 900 Euro und wird wie der Versorgungsfreibetrag für spätere Jahrgänge bis 2040 schrittweise auf Null abgeschmolzen.

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4. Was versteht man unter "nachgelagerter Besteuerung"?

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterprodukte) erst dann (in vollem Umfang) versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter.

Dafür bleiben die Beiträge zum Aufbau der Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.

Die nachgelagerte Besteuerung wird bis zum Jahr 2040 schrittweise realisiert.

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5. Was versteht man unter dem Begriff „Rürup-Rente“ (oder Basisrente)?

Bei der sog. „Rürup-Rente“ handelt es sich um eine private Leibrentenversicherung, deren Bedingungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.

Beiträge zu Gunsten einer solchen privaten Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) können ab dem Jahr 2005 wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in begrenztem Umfang als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) abgezogen werden, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Bei vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen ist regelmäßig die Vollendung des 60. Lebensjahrs maßgebend. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich – wie bei den Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung – um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften

  • nicht vererblich
  • nicht übertragbar
  • nicht beleihbar
  • nicht veräußerbar und
  • nicht kapitalisierbar sein, d.h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden.

Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können durch eine Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenschutz) ergänzt werden.

Die späteren Rentenzahlungen aus einer solchen Versicherung sind zu besteuern wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

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6. Ich bin Rentner und plane, ins Ausland zu ziehen. Muss ich meine Rente in Deutschland weiter versteuern, d.h. auch künftig eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben ?

Diese Frage lässt sich allgemein gültig nicht abschließend beantworten.

Es kommt darauf an, ob Sie in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ob es mit dem entsprechenden Land ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - ) gibt, welches Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist.

  • Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist jemand insbesondere dann, wenn er trotz Wegzugs einen Wohnsitz in Deutschland behält oder wenn er sich weiterhin dauerhaft in Deutschland aufhält (mehr als sechs Monate im Jahr).
  • Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn jemand weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hier aber Einkünfte erzielt. Danach sind deutsche Auslandsrentner, wenn sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren Renteneinkünften aus Deutschland in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Das hat zur Folge, dass sie grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben müssen.

Ob es tatsächlich zu einer Besteuerung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen (verheiratet/eingetragene Lebenspartnerschaft oder alleinstehend, weitere Einkünfte) des Rentenbeziehers ab.

Die tatsächliche Besteuerung ist zudem vom neuen Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers abhängig. Nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen weisen Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn die Rente aus Deutschland gezahlt wird. Soweit in einem Doppelbesteuerungsabkommen dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, unterliegen diese Einkünfte in Deutschland nicht der Besteuerung. Das heißt, sie werden im Rahmen der Veranlagung entweder freigestellt, unterliegen lediglich - unter bestimmten Voraussetzungen - dem Progressionsvorbehalt (das heißt, bei Vorliegen weiterer Einkünfte würden sie sich auf den Steuersatz auswirken) oder die ausländische Steuer wird angerechnet.

Der im Ausland lebende Rentenbezieher hat zudem die Möglichkeit, in Deutschland einen Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht zu stellen.

Zuständiges Finanzamt

Die Zuständigkeit für Auslandsrentner ist im Regelfall zentral beim Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern angesiedelt.

Hinweis:

Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtsmaterie sollten Sie im Jahr des Wegzugs ins Ausland wegen der Frage einer evtl. weiterhin bestehenden Einkommensteuerpflicht in Deutschland unbedingt einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe konsultieren.

Weitere Informationen:

Die aktuellen Fassungen der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie hier auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.

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7. Warum hat sich ab 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen geändert und was ist der Kern der Änderung?

Die Neuregelung geht zurück auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2002. Darin hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, mit Wirkung ab 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

Danach wird in einer Übergangszeit vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2040 die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise angeglichen und durchgängig zu einem System der nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterprodukte) erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung (Endstufe: 2040) und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen (Endstufe 2025) erfolgt schrittweise, da eine sofortige Einführung für den Staat nicht verkraftbare Steuerausfälle nach sich gezogen hätte.

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8. Wie weiß das Finanzamt, wer wie viel Rente bezieht?

Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung (Deutsche Rentenversicherung Bund) sicher gestellt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 22a EStG.

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9. Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zur Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen:

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