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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung

Inhaltsübersicht:

  1. Was benötigt mein Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug von mir?
  2. Welcher Vordruck ist beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu verwenden?
  3. Wie kann ich die Anträge bei meinem zuständigen Finanzamt einreichen?
  4. Bis wann kann ich spätestens einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen?
  5. Wie lange ist ein im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragter Freibetrag gültig?
  6. Ich bin gestern Mutter/Vater geworden. Was muss ich tun, damit für das Kind ein entsprechender Kinderfreibetragszähler von meinem Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird?
  7. Meine Tochter (20 Jahre) hat letzten Monat Ihre Ausbildung beendet. In meinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist für sie aber weiterhin ein Kinderzähler berücksichtigt. Muss ich etwas tun?
  8. Wann erhalte ich die Steuerklasse II?
  9. Wie erhalte ich die Steuerklasse II?
  10. Ist bei der Steuerklasse II der Erhöhungsbetrag für das zweite und weitere Kinder berücksichtigt?
  11. Wir sind verheiratet und beide Arbeitnehmer: Was ist für uns günstiger, die Steuerklassenkombination IV/IV, die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren?
  12. Wie kann ich meine Steuerklasse ändern lassen?
  13. Meine Ehefrau und ich sind beide berufstätig. Wir haben im laufenden Jahr bereits von der Steuerklassenkombination IV/IV auf III/V gewechselt. Können wir noch einmal auf die Kombination IV/IV zurückwechseln, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen meine Arbeitszeit reduziere?
  14. Ich habe mich von meinem Ehegatten / eingetragenem Lebenspartner dauerhaft getrennt. Wann ändert sich meine Steuerklasse?
  15. Wir haben unsere eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt. Wie wirkt sich dies auf unsere ELStAM aus?
  16. Für wen gilt das Faktorverfahren?
  17. Welche Wirkung hat das Faktorverfahren?
  18. Wie berechnet sich der Faktor?
  19. Gibt es ein spezielles Antragsformular für das Faktorverfahren?
  20. Was passiert beim Faktorverfahren mit dem Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag, der bisher als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt wurde?
  21. Können wir den Faktor während des Jahres ändern lassen, wenn ja, wie oft?
  22. Muss ich wegen des Faktors eine Steuererklärung abgeben?
  23. Wo finde ich weitere Informationen zu den Themen Lohnsteuer und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale?
  24. Muss ich einen Umzug neben dem Einwohnermeldeamt auch dem Finanzamt anzeigen?

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1. Was benötigt mein Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug von mir?

Grundlage des Lohnsteuerabzugs im Rahmen der Lohnabrechnung sind Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Diese ruft Ihr Arbeitgeber elektronisch aus einer zentralen Datenbank ab.

Hierzu benötigt Ihr Arbeitgeber einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie die Auskunft darüber, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.

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2. Welcher Vordruck ist beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu verwenden?

Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren steht der amtliche Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" zur Verfügung. Der Vordruck besteht aus einem einseitigen Hauptvordruck und den optionalen Anlagen "Vereinfachter Antrag", Werbungskosten", "Kinder", "Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen", „Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen“, „Steuerklassenwechsel“ und „elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“.

Wenn sie höchstens denselben Freibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, genügt es neben dem Hauptvordruck die Anlage „Vereinfachter Antrag / Sonstiges“ (Zeilen 4 bis 6) auszufüllen.

Sofern Sie erstmals einen Freibetrag oder einen höheren Freibetrag als für das Vorjahr beantragen wollen, verwenden Sie bitte den Hauptvordruck sowie die entsprechenden Anlagen.

Die Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare/Lohnsteuer/Arbeitnehmer.

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3. Wie kann ich die Anträge bei meinem zuständigen Finanzamt einreichen?

Zur Antragstellung sind die amtlichen Papiervordrucke zu verwenden und beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die amtlichen Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare/Lohnsteuer/Arbeitnehmer.

Sie können den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 20__ einschließlich Anlagen auch über www.elster.de online an das Finanzamt übermitteln:

Weitere Informationen zum Online-Angebot und zur Registrierung finden Sie unter www.elster.de.

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4. Bis wann kann ich spätestens einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen?

Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30. November des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden (§ 39a Absatz 2 Satz 3 EStG).

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5. Wie lange ist ein im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragter Freibetrag gültig?

Grundsätzlich gilt der Freibetrag für die Dauer eines Kalenderjahres. Allerdings kann der Freibetrag auch für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden. Eine entsprechende Auswahlmöglichkeit enthält der Hauptvordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" (Zeile 4), den Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen können.

Abweichend hiervon können Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene für einen längeren Zeitraum (je nach Gültigkeitsdauer des Behindertenausweises) beantragt werden. (Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastung; Zeilen 13 ff.)

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6. Ich bin gestern Mutter/Vater geworden. Was muss ich tun, damit für das Kind ein entsprechender Kinderfreibetragszähler von meinem Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird?

Grundsätzlich müssen Sie nichts tun.

Die Änderung der melderechtlichen Daten von Kindern (z.B. Geburt, Adoption, Tod, Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland) wird von den Meldebehörden der Städte und Gemeinden vorgenommen. Die Datenweitergabe dieser melderechtlichen Änderungen an die Finanzverwaltung zur Änderung der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) erfolgt automatisch. Der zusätzliche Weg zum Finanzamt für einen Antrag zur Änderung der ELStAM ist grundsätzlich nicht erforderlich.

In der Regel wird der Kinderfreibetragszähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung in den Steuerklassen I bis IV automatisch generiert, Ihrem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt und von diesem bis zum Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahrs im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigt.

Ausnahmen:

  • Kinder, die mit Hauptwohnsitz nicht in derselben Gemeinde gemeldet sind wie der Elternteil. In diesen Fällen müssen Sie beim Wohnsitzfinanzamt (einmalig) unter Vorlage der Geburtsurkunde die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragen.
  • Auch für Kinder unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, muss die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages immer beim Finanzamt beantragt werden.

Hierfür verwenden Sie bitte die Vordrucke "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" und ergänzen den Hauptvordruck um die "Anlage Kind". Den Vordruck finden Sie hier in unserer Rubrik Formulare.

Hinweis:

Ein Kinderfreibetragszähler wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur steuermindernd auf die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) aus, nicht aber auf die Lohnsteuer. Denn die sog. "steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes" erfolgt während des Jahres ausschließlich durch das Kindergeld. Zuständig ist hierfür die Familienkasse.

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7. Meine Tochter (20 Jahre) hat letzten Monat Ihre Ausbildung beendet. In meinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist für sie aber weiterhin ein Kinderzähler berücksichtigt. Muss ich etwas tun?

Ja.

Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse bzw. die Zahl der Kinderfreibeträge ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Mitteilung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann formlos erfolgen. Der Kinderfreibetragszähler wird jedoch noch bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres berücksichtigt (Jahresprinzip).

Hinweis:

Die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder werden im ELStAM-Verfahren in der Regel automatisch geändert. Auslöser hierfür sind Mitteilungen der Meldebehörden über den geänderten Familienstand (z.B. von ledig auf verheiratet) oder die Anzahl der Kinder (z.B. Geburt eines Kindes). In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer nicht zu einer Mitteilung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG). Nur in den Fällen, in denen die Änderungen nicht durch geänderte Meldedaten automatisch angestoßen werden, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen (z.B., wenn ein Kinderfreibetrag für ein volljähriges Kind wegen Beendigung der Ausbildung wegfällt).

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8. Wann erhalte ich die Steuerklasse II?

Die Steuerklasse II gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zusteht. Hierfür ist Voraussetzung, dass zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, und das bei ihm gemeldet ist. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann der Entlastungsbetrag und damit die Steuerklasse II nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt.

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9. Wie erhalte ich die Steuerklasse II?

Wenn Sie allein stehend sind und zu Ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können Sie die Steuerklasse II beantragen. Hierfür ist der Hauptvordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" mit der Anlage Kind zu verwenden, den Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen können.

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10. Ist bei der Steuerklasse II der Erhöhungsbetrag für das zweite und weitere Kinder berücksichtigt?

Nein. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ist gestaffelt nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Kinder. Durch die Steuerklasse II ist lediglich der Grundentlastungsbetrag für das erste Kind berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind muss zusätzlich als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden. Hierfür ist der "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" mit der der "Anlage Kind" zu verwenden, den Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen können.

Der Erhöhungsbetrag kann längstens für zwei Kalenderjahre beantragt werden. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen.

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11. Wir sind verheiratet und beide Arbeitnehmer: Was ist für uns günstiger, die Steuerklassenkombination IV/IV, die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen entscheiden.

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehe-/Lebenspartner in etwa gleich viel verdienen. Bei Wahl dieser Kombination wird eine Steuernachzahlung in der Regel vermieden.
  • Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehe-/Lebenspartner in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Partner 60%, der in Steuerklasse V eingestufte Partner 40% des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Der Lohnsteuerabzug kann hier im Einzelfall zu niedrig sein, so dass es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen kann.
  • Das Faktorverfahren (Steuerklasse "IV-Faktor") ist eine Alternative für Ehe-/Lebenspartner, für die die Steuerklassenkombination III/V günstiger ist als die Kombination IV/IV. Es berücksichtigt bereits beim Lohnsteuerabzug weitestgehend die individuellen Vorteile des einkommensteuerlichen Splittingverfahrens. Die Gesamtlohnsteuerbelastung für beide Ehe-/Lebenspartner ist hier zwar etwas höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Dafür bewirkt es aber eine angemessene Verteilung der lohnsteuerlichen Belastung zwischen den Ehe-/Lebenspartnern und vermeidet Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung.

Hinweis:

Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums können Ehe-/Lebenspartner unverbindlich den für sie geltenden Faktor berechnen und die lohnsteuerlichen Belastungen nach dem Faktorverfahren sowie bei Anwendung der Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV vergleichen.

Durch die Wahl der Steuerklassenkombination können Sie in gewissem Umfang darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergibt.

Bei Wahl des Faktorverfahrens oder der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und auch künftig mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch kann ein aufgrund Ihrer Steuerklassenkombination zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Jahres korrigiert werden.

Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahressteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

Bitte denken Sie auch daran, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann.

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12. Wie kann ich meine Steuerklasse ändern lassen?

Für eine Änderung der Steuerklassenkombination bei Ehegatten / Lebenspartnern ist ein Antrag beim Wohnsitzfinanzamt notwendig. Hierfür ist der "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" mit der Anlage Steuerklassenwechsel zu verwenden, den Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen können.

Die neue Steuerklassenkombination ist ab dem Folgemonat der Antragstellung gültig. Sie wird dem Arbeitgeber elektronisch im Rahmen des ELStAM-Verfahrens zum Abruf bereitgestellt und somit automatisch bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Die Ehegatten / Lebenspartner erhalten keine gesonderte Benachrichtigung vom Finanzamt.

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13. Meine Ehefrau und ich sind beide berufstätig. Wir haben im laufenden Jahr bereits von der Steuerklassenkombination IV/IV auf III/V gewechselt. Können wir noch einmal auf die Kombination IV/IV zurückwechseln, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen meine Arbeitszeit reduziere?

Ja.

Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner, die beide berufstätig sind, können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III wählen.

Ein Steuerklassenwechsel kann während des Kalenderjahres auch mehrfach beantragt werden. Hierfür steht Ihnen der "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" mit der Anlage Steuerklassenwechsel zur Verfügung. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Beginn des Kalendermonats erfolgen, der auf die Antragstellung folgt.

Tipp!

Sie sollten möglichst bald nach Ablauf des Kalenderjahrs Ihre Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen, damit Ihnen bei einer ggf. ungünstigen Steuerklassenwahl evtl. zu viel einbehaltene Lohnsteuer wieder erstattet wird.

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14. Ich habe mich von meinem Ehegatten / eingetragenem Lebenspartner dauerhaft getrennt. Wann ändert sich meine Steuerklasse?

Die Trennung ist mit dem "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" mit der Anlage Steuerklassenwechsel beim Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Diesen Vordruck können Sie hier in unserer Rubrik Formulare herunterladen.

Bis zum Ende des Jahres der Trennung ändert sich die Steuerklasse nicht. Im Trennungsjahr ist jedoch auf Antrag ein Wechsel zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV und dem Faktorverfahren einmalig möglich. Erst ab dem Folgejahr wird die Steuerklasse I vergeben und steht in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bereit.

Die Scheidung muss dem Finanzamt nicht mehr gesondert mitgeteilt werden.

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15. Wir haben unsere eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt. Wie wirkt sich dies auf unsere ELStAM aus?

Einkommensteuerrechtlich sind eingetragene Lebenspartner bereits mit Ehegatten gleichgestellt. Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat daher keine einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen.

Auch die Steuerklassen, die während der eingetragenen Lebenspartnerschaft gewählt wurden, bleiben nach der Umwandlung in eine Ehe gültig. Ebenso behält ein eventuell gestellter Antrag auf Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse (§ 38b Absatz 3 EStG) nach der Umwandlung in eine Ehe seine Gültigkeit.

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16. Für wen gilt das Faktorverfahren?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können anstatt der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen.

Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
  • nicht dauernd getrennt leben.

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17. Welche Wirkung hat das Faktorverfahren?

Ehegatten/Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben regelmäßig für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV.

Vor der Einführung des Faktorverfahrens (bis 2009) stand als Alternative nur die Kombination aus Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und Steuerklasse V zur Verfügung. Da in der Steuerklasse III die ehe-/lebenspartnerbezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich für den Ehegatten/Lebenspartner mit der Steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung (insbesondere im Vergleich zur Steuerklasse IV). Das soll durch das Faktorverfahren vermieden werden.

Beim Faktorverfahren wird der sich jeweils nach der Steuerklasse IV ergebende Lohnsteuerbetrag mit einem für beide Ehegatten bzw. Lebenspartner einheitlich ermittelten Faktor multipliziert. Da der Faktor kleiner ist als eins, reduzieren sich dadurch die Lohnsteuerbeträge. Damit wird erreicht, dass bereits beim Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern die Vorteile des Splittingverfahrens sowie weitere persönliche steuerentlastend wirkende Vorschriften (z. B. Vorsorgepauschale, Kinder) angemessen berücksichtigt werden .

Der Antrag auf Berücksichtigung eines Faktors gilt automatisch bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmalig gilt oder zuletzt geändert worden ist. Der Antrag gilt demnach automatisch für bis zu zwei Kalenderjahre.

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18. Wie berechnet sich der Faktor?

Der Faktor wird vom Finanzamt mit der Formel Faktor = Y / X ermittelt.

X ist dabei die Summe der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer beider Ehegatten/Lebenspartner bei Anwendung der Steuerklasse IV.

Y ist die Einkommensteuer, die sich bei einer fiktiven Einkommensteuerveranlagung nach der Splittingtabelle ergeben würde.

Der Faktor wird auf drei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. Er wird nur eingetragen, wenn er kleiner ist als eins.

Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) werden beim Faktorverfahren nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Ehegatte/Lebenspartner A: Jahresarbeitslohn 30.000 €, Lohnsteuer IV 4.800 €
Ehegatte/Lebenspartner B: Jahresarbeitslohn 10.000 €, Lohnsteuer IV 0 €

Summe Lohnsteuerbeträge nach Steuerklasse IV (=X): 4.800 €

Einkommensteuer nach Splittingverfahren (=Y): 4.000 €

Faktor (Y / X): 4.000 € / 4.800 € = 0,833

Lohnsteuerbeträge nach Faktorverfahren:

Ehegatte/Lebenspartner A: 4.800 € x 0,833 = 3.998,40 €
Ehegatte/Lebenspartner B: 0 € x 0,833 = 0,00 €

Summe Lohnsteuerbeträge nach Faktorverfahren: 3.998,40 €

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19. Gibt es ein spezielles Antragsformular für das Faktorverfahren?

Für das Faktorverfahren ist - wie für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V - ein entsprechender gemeinsamer Antrag der Ehegatten/Lebenspartner beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich. Hierfür ist der "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" mit der Anlage Steuerklassenwechsel zu verwenden.

Falls zusätzlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollen, verwenden Sie bitte die weiteren Anlagen zum "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen".

Den genannten Vordruck können Sie hier in unserer Rubrik Formulare / Lohnsteuer ELStAM / Arbeitnehmer herunterladen.

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20. Was passiert beim Faktorverfahren mit dem Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag, der bisher als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt wurde?

In die Bemessungsgrundlage für Y (Einkommensteuer bei fiktiver Veranlagung nach Splittingtabelle; vgl. hier) werden neben den voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse auch Beträge einbezogen, die nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten, also Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Behindertenpauschbeträge, Verluste aus anderen Einkunftsarten und Kinderfreibeträge bei Kindern, für die kein Kindergeldanspruch besteht. Da diese Positionen damit bereits in die Berechnung des Faktors einfließen, werden sie neben dem Faktor nicht mehr als selbständige Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet.

Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG ist bei der Ermittlung von X und Y zu berücksichtigen und weiterhin als Lohnsteuerabzugsmerkmale für das erste Dienstverhältnis zu bilden.

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21. Können wir den Faktor während des Jahres ändern lassen, wenn ja, wie oft?

Die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel (§ 39f Abs. 3 S. 1 EStG).

Einen Steuerklassenwechsel können Ehegatten/Lebenspartner im Laufe des Jahres mehrfach beantragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen.

Ändert sich der Faktor, weil sich z. B. unterjährig die voraussichtlichen Werbungskosten ändern, gilt dies nicht als Steuerklassenwechsel. Denn bei der Berechnung des Faktors fließen auch sonst als Freibeträge zu berücksichtigende Positionen ein, so dass diese neben dem Faktor nicht als selbständige Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden können.

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22. Muss ich wegen des Faktors eine Steuererklärung abgeben?

Das Faktorverfahren ist - wie in der Regel das Lohnsteuerabzugsverfahren allgemein - kein endgültiges Verfahren. Die genaue Einkommensteuer wird in der nachfolgenden Veranlagung ermittelt. Daher ist eine Pflichtveranlagung vorgesehen. Das (individuellere) Faktorverfahren führt aber im Vergleich zum (typisierenden) Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V tendenziell zu einer zutreffenderen Gesamtlohnsteuer mit geringeren Abweichungen zur Jahressteuer.

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23. Wo finde ich weitere Informationen zu den Themen Lohnsteuer und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale?

Ausführliche Informationen, Formulare und Links zu diesen Themenbereichen finden Sie in unserer Rubrik Steuerinfos / Weitere Themen / Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung.

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24. Muss ich einen Umzug neben dem Einwohnermeldeamt auch dem Finanzamt anzeigen?

Die Anzeige eines Umzugs beim bisher zuständigen Finanzamt ist deshalb sinnvoll, weil der Bearbeiter vom Einwohnermeldeamt nicht automatisch informiert wird.

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