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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Einkommensteuer

Inhaltsübersicht:

  1. Können wir die Unterhaltszahlungen an unser studierendes bzw. in Berufsausbildung befindliches Kind von der Steuer absetzen?
  2. Wie viel Steuerersparnis bringt eine Spende an eine wohltätige Einrichtung oder einen gemeinnützigen Verein tatsächlich?
  3. Ich bin Student und verdiene zur Aufbesserung der Unterhaltszahlungen meiner Eltern durch Nachhilfe im Monat etwa 200 bis 400 Euro. Muss ich ein Gewerbe anmelden und Steuern zahlen?
  4. Stimmt es, dass es einen Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt?
  5. Was ist unter dem Begriff "Progressionsvorbehalt" zu verstehen?
  6. Welche Kosten kann ich bei einer Auswärtstätigkeit (z.B. Dienstreise, Monteurstätigkeit u.ä.) als Werbungskosten geltend machen?
  7. Inwieweit können Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden?
  8. In welchem Umfang kann ich meine Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen ?
  9. Wie werden Krankenversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer berücksichtigt?
  10. Stimmt es, dass auch Privatpersonen Aufwendungen für Handwerkerrechnungen von der Steuerschuld absetzen können?
  11. Wir haben das Dach unseres Zweifamilienhauses für 20.000 € (davon 13.000 Materialkosten) erneuert. Eine Wohnung nutzen wir selbst, die andere ist vermietet (Nutzflächenanteil 50%). Wie können wir die Aufwendungen steuerlich geltend machen?
  12. Wie hoch kann die maximale Steuerrückerstattung sein?
  13. Wie kann ich meinen persönlichen Steuersatz selbst berechnen?
  14. Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Einkommensteuer?
  15. Muss ich einen Umzug neben dem Einwohnermeldeamt auch dem Finanzamt anzeigen?

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1. Können wir die Unterhaltszahlungen an unser studierendes bzw. in Berufsausbildung befindliches Kind von der Steuer absetzen?

Solange Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge für Kinder besteht (regelmäßig bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes), sind solche Aufwendungen von Eltern durch den Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG, § 32 EStG) pauschal abgegolten. Danach wird während des Kalenderjahrs ausschließlich das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern wird dann durch das Finanzamt von Amts wegen geprüft, ob der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger ist als der Anspruch auf Kindergeld. Ist dies der Fall, so werden die Freibeträge für Kinder bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens angesetzt und die hierdurch verminderte Einkommensteuer um den (niedrigeren) Anspruch auf Kindergeld erhöht. Für den Familienleistungsausgleich sind eventuelle eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes ohne Belang.

Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines in Berufsausbildung (auch Studium) befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, noch ein Freibetrag von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 2 EStG).

Besteht der Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge für Kinder nicht mehr (insbes. wegen Überschreitens der Altersgrenze), kommt ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen (maximal 15.500 Euro) besitzt. Der Abzug ist 2021 auf 9.744 Euro jährlich begrenzt (2020: 9.408 Euro, 2019: 9.168 Euro). Hat das Kind auch andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich dieser Höchstbetrag um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die vom Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (z.B. BaFöG).

Zu beachten ist, dass sowohl für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG als auch für die Gewährung des Freibetrags nach § 33 Abs. 2 EStG eine monatsweise Beurteilung erfolgt (§ 33a Abs. 3 EStG).

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2. Wie viel Steuerersparnis bringt eine Spende an eine wohltätige Einrichtung oder einen gemeinnützigen Verein tatsächlich?

Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§ 10b EStG) gehören zu den Sonderausgaben. Für diese wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer und der Lohnsteuer pro Jahr ein Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 Euro (Alleinstehende) bzw. 72 Euro (zusammenveranlagte Ehe-/Lebenspartner) berücksichtigt (§ 10c Satz 1 und 2 EStG). Das bedeutet, dass sich Sonderausgaben erst dann und nur insoweit steuermindernd auswirken, als der maßgebliche Sonderausgabenpauschbetrag überschritten ist.

Sonderausgaben sind aber nicht nur Spenden, sondern auch die weiteren in § 10c Satz 1 EStG und § 10 Abs. 1 EStG genannten Aufwendungen, etwa die gezahlte Kirchensteuer, § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Kirchensteuer ist aber insoweit nicht abziehbar, als sie im Wege der Abgeltungsteuer erhoben wurde und bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt wird.

Ist der Sonderausgabenpauschbetrag bereits durch die während des Kalenderjahrs entrichtete Kirchensteuer ausgeschöpft, dann wirken sich weitere Sonderausgaben in Form von Spenden im Rahmen der in § 10b Abs. 1 EStG genannten Höchstbeträge (im Regelfall 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) steuermindernd aus.

Wegen der progressiven Gestaltung des Einkommensteuertarifs hängt die betragsmäßige Steuerersparnis von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Sie können die Steuerersparnis abschätzen, indem Sie die Einkommensteuer auf Ihr voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen vor und nach Abzug des abziehbaren Spendenbetrags ermitteln (die Steuerersparnis ist die Differenz der beiden Ergebnisse).

Arbeitnehmer können diese Berechnung auch anhand ihres Bruttojahresarbeitslohns mit einem Lohnsteuerberechnungsprogramm durchführen.

Hinweis:

Die erforderlichen Berechnungen der Einkommensteuer bzw. der Jahreslohnsteuer können Sie z.B. mit folgenden Online-Rechnern sofort durchführen:

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3. Ich bin Student und verdiene zur Aufbesserung der Unterhaltszahlungen meiner Eltern durch Nachhilfe im Monat etwa 200 bis 400 Euro. Muss ich ein Gewerbe anmelden und Steuern zahlen?

Die Erteilung von Nachhilfe ist kein Gewerbe im steuerrechtlichen Sinne sondern eine sog. selbständige unterrichtende Tätigkeit. Soll diese nachhaltig betrieben werden, ist ihre Aufnahme grundsätzlich dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.

Die Einnahmen in Höhe von 200 bis 400 Euro pro Monat liegen jedoch weit unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Dieser beträgt für Alleinstehende für 2021 jährlich 9.744 Euro (2020: 9.408 Euro, 2019: 9.168 Euro). Soweit keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, unter deren Berücksichtigung das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, fällt keine Einkommensteuer an.

Umsatzsteuerlich fallen Sie unter die sog. Kleinunternehmerregelung. Danach wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der maßgebliche Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (gilt ab 2020; bis 2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 UStG).

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4. Stimmt es, dass es einen Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt?

Ja.

Für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft gibt es eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 26a EStG). Begünstigt sind alle Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) (z. B. Tätigkeit als Funktionär, Gerätewart usw.). Der Freibetrag beläuft sich auf 720 Euro im Jahr. Er kann für die jeweilige Tätigkeit nicht zusätzlich zu den Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden.

Betriebsausgaben oder Werbungskosten können nur insoweit abgezogen werden, als sie den nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrag übersteigen.

Hinweis:

Nähere Einzelheiten enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.11.2014. (PDF, 6 Seiten, 40 KB).

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5. Was ist unter dem Begriff "Progressionsvorbehalt" zu verstehen?

Der geltende Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) beginnt mit einem Steuersatz von 15%, sobald das zu versteuernde Einkommen den sog. Grundfreibetrag überschreitet. Danach steigt der Steuersatz stetig an, bis der Spitzensteuersatz von 45% erreicht ist. Dieses stetige Ansteigen des Steuersatzes mit steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt.

Die Progression gilt auch für die Lohnsteuer, da diese auf dem Einkommensteuertarif aufbaut.

Der Progressionsvorbehalt § 32b EStG bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld) bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden. Der so ermittelte Steuersatz wird dann aber nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewandt.

Hinweis:

Mit unserem Progressionsvorbehalt-Rechner können Sie die betragsmäßige und prozentuale steuerliche Belastung infolge des Progressionsvorbehalts individuell ermitteln.

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6. Welche Kosten kann ich bei einer Auswärtstätigkeit (z.B. Dienstreise, Monteurstätigkeit u.ä.) als Werbungskosten geltend machen?

Aufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden.

Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit sowie Nebenkosten, z. B. Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung des Gepäcks, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz.

Sie müssen diese Aufwendungen im Einzelnen nachweisen, bis auf zwei Ausnahmen:

  1. Bei Benutzung eines eigenen Pkw können Sie anstelle der nachgewiesenen Kosten einen Pauschsatz für den gefahrenen Kilometer von 0,30 Euro, bei Benutzung von jedem anderen eigenen motorbetriebenem Fahrzeug 0,20 Euro geltend machen.
  2. Die Verpflegungsmehraufwendungen können nur pauschal geltend gemacht werden, und zwar mit folgenden Beträgen je Kalendertag :
    bei einer Abwesenheit von

    mehr als 8 Stunden 14 Euro (ab 2020; bis 2019: 12 Euro)
    24 Stunden 28 Euro (ab 2020; bis 2019: 24 Euro)

    Für Auslandsreisen gelten andere Pauschbeträge.

Hat Ihnen der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstattet, müssen Sie diese von den Aufwendungen abziehen. Nur den Restbetrag können Sie als Werbungskosten geltend machen.

Nähere Einzelheiten zur Behandlung von Reisekosten enthält das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (PDF, 65 Seiten, 367 KB).

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7. Inwieweit können Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen - bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind - für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Arbeitnehmers gehörenden, steuerlich zu berücksichtigenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten.

Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags wird nicht vorgenommen, wenn Kinderbetreuungskosten nicht während des gesamten Kalenderjahres geleistet worden sind.

Weitere Informationen:

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8. In welchem Umfang kann ich meine Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen ?

Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen). Sie sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar.

Für den Abzug gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 EStG), der ab 2015 dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt wurde. Für 2021 beträgt der maßgebende Höchstbetrag 25.787 Euro (2020: 25.046 Euro, 2019: 24.305 Euro; 2018: 23.712 Euro). Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.

Im Jahr 2005 waren die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) nur mit 60% abziehbar. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um 2%. (Für 2021 beträgt der Prozentsatz 92%). Die Endstufe (100%) ist im Jahr 2025 erreicht.

Für Beamte ist der maßgebende Höchstbetrag vorher noch um den Betrag zu vermindern, den sie als Angestellte von ihrem Einkommen in die gesetzliche Rente eingezahlt hätten (fiktiver Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag).

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören. Dazu zählen insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sie können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen (z.B. Selbständige), bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.800 Euro, bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro abgezogen werden.

Damit durch die Neuregelung niemand schlechter gestellt wird, wird in den Jahren 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgenommen (Vergleich altes Recht/neues Recht !).

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9. Wie werden Krankenversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer berücksichtigt?

Krankenversicherungsbeiträge sind sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nur beschränkt abziehbar sind.

Für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, zum Beispiel Selbständige, gilt zunächst ein Höchstbetrag von 2.800 Euro. Für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, und Beihilfeberechtigte reduziert sich dieser Betrag auf 1.900 Euro.

Darüber hinaus ist aber sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung gibt es insoweit also nicht.

Das heißt:

  • Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den genannten Grenzen, dann kann er seine Aufwendungen steuerlich vollumfänglich ansetzen.
  • Wendet er für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung allerdings mehr auf als 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro, dann kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung abziehen. Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen allerdings nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.

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10. Stimmt es, dass auch Privatpersonen Aufwendungen für Handwerkerrechnungen von der Steuerschuld absetzen können?

Ja. Privatpersonen können bis zu 20 Prozent des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechnung für Modernisierungs-, Erhaltungs- oder Renovierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, einem in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, maximal aber 1.200 Euro von der Steuerschuld abziehen. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).

Die Steuervergünstigung gilt sowohl für

  • regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten und kleine Ausbesserungsarbeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, als auch für
  • Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,

unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.

Steuerlich berücksichtigt werden können aber nur die Arbeitskosten des Handwerkers, nicht dagegen Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Steuerpflichtige für Die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Auf Aufforderung durch das Finanzamt hat dies der Steuerpflichtige entsprechend nachzuweisen.

Barzahlungen und Barschecks sind nicht begünstigt.

Außerdem darf es sich bei den Handwerkerleistungen nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handeln. Auch soweit die Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, scheidet ein Abzug aus.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (Keine "Doppelbegünstigung".)

Grundsätzlich ist die Förderung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen, sie kann aber auch bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden.

Weitere Informationen:

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11. Wir haben das Dach unseres Zweifamilienhauses für 20.000 € (davon 13.000 Materialkosten) erneuert. Eine Wohnung nutzen wir selbst, die andere ist vermietet (Nutzflächenanteil 50%). Wie können wir die Aufwendungen steuerlich geltend machen?

Die Kosten für die Dacherneuerung sind nach den Nutzungsverhältnissen (50/50) aufzuteilen.

Vermietete Wohnung

Soweit die Kosten auf die vermietete Wohnung entfallen (10.000 €), können Sie diese im Rahmen Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Selbst genutzte Wohnung

Soweit die Kosten auf die selbst genutzte Wohnung entfallen (10.000 €), können Sie diese als Handwerkerleistung im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen.

Hierbei ist aber zu beachten, dass nur die (anteiligen) Aufwendungen für die Handwerkerleistung selbst (in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten; hier. 50% von 7.000 € = 3.500 €) begünstigt sind. Aufwendungen für das verwendete Material und sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren sind dagegen nicht begünstigt.

Im Kalenderjahr können Handwerkerleistungen bis zu einer Höhe von 6.000 € nach § 35a EStG geltend gemacht werden (Steuerabzug in Höhe von 20% der Aufwendungen, maximal also 1.200 €).

Um die Aufwendungen steuerlich nach § 35a EStG geltend machen zu können, müssen Sie außerdem für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers erfolgt sein. Es reicht aus, wenn Sie die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen können. Für Barzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.

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12. Wie hoch kann die maximale Steuerrückerstattung sein?

Bei der Einkommensteuer können maximal die für das betreffende Kalenderjahr geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen (vierteljährlich), Lohnsteuer-, Kapitalertragsteuer- und Abgeltungsteuerbeträge, jeweils mit Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (letztere wird vom Kirchensteueramt ausbezahlt) erstattet werden. Denn diese Beträge sind nur Vorausleistungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld.

Voraussetzung für eine vollständige Rückerstattung ist, dass die Einkommensteuer für das betreffende Kalenderjahr auf Null festgesetzt wird. Ist die Einkommensteuer nicht Null, so wird nur der Differenzbetrag zwischen festgesetzter Einkommensteuer und der Summe der genannten Beträge rückerstattet.

Eine Rückerstattung kommt nicht in Betracht, wenn keine Vorausleistungen der genannten Art während des Jahres erfolgt sind.

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13. Wie kann ich meinen persönlichen Steuersatz selbst berechnen?

Beim Thema Einkommensteuersatz ist zu unterscheiden zwischen dem Durchschnittsteuersatz und dem Grenzsteuersatz.

Durchschnittsteuersatz

Der Durchschnittsteuersatz ist die prozentuale Belastung des gesamten zu versteuernden Einkommens mit Einkommensteuer. Er berechnet sich also wie folgt:

Einkommensteuer / zu versteuerndes Einkommen * 100

Beispiel:

Zu versteuerndes Einkommen: 30.000 €
Einkommensteuer: 3.084 €

Hieraus errechnet sich ein Durchschnittsteuersatz von
3.084 / 30.000 * 100 = 10,28 %

Grenzsteuersatz

Der Grenzsteuersatz ist die Belastung an der oberen Grenze des zu versteuernden Einkommens. Er gibt also an, in welchem Umfang der letzte Euro des zu versteuernden Einkommens mit Steuer belastet ist bzw. ein zusätzlicher Euro belastet würde. Damit ist der Grenzsteuersatz ein realistischer Indikator für die Beurteilung der einkommensteuerlichen Belastung zusätzlicher Einnahmen bzw. der Entlastung durch zusätzliche Ausgaben.

Die Ermittlung des Grenzsteuersatzes ist etwas aufwendiger. Er lässt sich näherungsweise berechnen, indem man zunächst die Einkommensteuer für das tatsächlich zu versteuernde Einkommen und für einen etwas höheren oder niedrigeren Betrag ermittelt. Der Grenzsteuersatz ist dann der prozentuale Anteil der Differenz der Einkommensteuerbeträge an der Differenz der beiden zu versteuernden Einkommen.

Beispiel:

Einkommensteuer auf zu versteuerndes Einkommen von 30.000 €: 3.084 €
Einkommensteuer auf zu versteuerndes Einkommen von 30.200 €: 3.134 €

Die zusätzlichen 200 € sind damit belastet mit: 50 €

Daraus errechnet sich ein Grenzsteuersatz von
50 € / 200 € * 100 = 25 %

Der mathematisch exakte Wert wäre für den vorstehenden Beispielsfall 25,0044 %. Dieser berechnet sich nach der 1. Ableitung der einschlägigen Tariffunktion des § 32a EStG.

Hinweis:

Unser Einkommensteuer-Vergleichsrechner ermittelt neben der Einkommensteuer für das aktuelle Jahr und zurückliegender Jahre auch die zugehörigen Durchschnitt- und Grenzsteuersätze.

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14. Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Einkommensteuer?

Weitere Informationen zum Thema Einkommensteuer finden Sie insbesondere im Online-Broschürenangebot des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

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15. Muss ich einen Umzug neben dem Einwohnermeldeamt auch dem Finanzamt anzeigen?

Die Anzeige eines Umzugs beim bisher zuständigen Finanzamt ist deshalb sinnvoll, weil der Bearbeiter vom Einwohnermeldeamt nicht automatisch informiert wird.

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