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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Bauabzugsteuer

Inhaltsübersicht:

  1. Was versteht man unter "Bauabzugsteuer"?
  2. Was sind "Bauleistungen"?
  3. Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?
  4. Wann besteht keine Verpflichtung zum Steuerabzug?
  5. Wie hoch ist die Bagatellgrenze?
  6. Ist die Vorlage der Freistellungsbescheinigung auch erforderlich, wenn die Leistung für private Zwecke erbracht wird (z. B. Reparatur am selbstgenutzten Eigenheim)?
  7. Wie und wo kann der Erbringer der Bauleistung den Antrag auf Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer stellen?
  8. Sollte die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung geprüft werden?
  9. Wie kann der Auftraggeber die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung prüfen?
  10. Was muss ein Auftraggeber machen, der zum Steuerabzug verpflichtet ist?
  11. Wie hoch ist der Steuerabzug?
  12. Unterliegen auch Teil- oder Abschlagszahlungen dem Steuerabzug?
  13. Wie und bis wann ist die einbehaltene Bauabzugsteuer anzumelden?
  14. Wo bekomme ich den Vordruck für die Anmeldung?
  15. Wo ist die einbehaltene Bauabzugsteuer abzuführen?
  16. Wie erfährt der Erbringer der Bauleistung vom Steuerabzug durch seinen Auftraggeber?
  17. Worauf wird die einbehaltene Bauabzugsteuer angerechnet?
  18. Wie kann der Leistungserbringer die Anrechnung des Steuerabzugs auf seine Steuer erreichen?

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1. Was versteht man unter "Bauabzugsteuer"?

Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602 wurde ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. Demgemäß müssen seit 01.01.2002 bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnungen des die Bauleistung Erbringenden vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Der 15-prozentige Steuerabzug wird als "Bauabzugsteuer" bezeichnet.

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2. Was sind "Bauleistungen"?

Alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Bauleistungen sind beispielsweise ...

  • Errichtung von Gebäuden
  • Installationsarbeiten, Elektroarbeiten
  • Verputzerarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Bauleistungen eines Subunternehmers an den Generalunternehmer
  • Herstellung, Anlieferung und Einbau von Fertigteilen

Bauleistungen sind beispielsweise nicht ...

  • Auf- und Abbau von Messeständen oder Bühnen
  • Architektenleistungen
  • Bauleitung
  • Planungs- und Vermessungsleistungen
  • Herstellung und bloße Anlieferung von Fertigteilen
  • Materiallieferungen für Baustellen
  • Gerüstbau
  • Fahrzeug- oder Baumaschinengestellung
  • Speditionsleistungen
  • Bepflanzungs- und Baumschnittarbeiten

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3. Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?

Der Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet, den Steuerabzug von der Gegenleistung der Bauleistung vorzunehmen, wenn er

  • Unternehmer im Sinn des § 2 UStG ist; dies gilt auch, wenn er sog. Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Umsätze ausführt;
    hat der Auftraggeber nur Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, ist er nur verpflichtet, wenn er mehr als zwei Wohnungen vermietet
  • juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

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4. Wann besteht keine Verpflichtung zum Steuerabzug?

Der Auftraggeber muss den Abzug von 15 % nicht vornehmen, wenn die Gegenleistung nicht über einer bestimmten Bagatellgrenze liegt oder der Erbringer der Bauleistung eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

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5. Wie hoch ist die Bagatellgrenze?

Die Bagatellgrenze gilt jeweils pro Jahr und Bauleistenden:

Ist der Auftraggeber Vermieter und übt er daneben keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten (kein Kleinunternehmer) aus, beträgt die Bagatellgrenze 15.000 Euro.

In den übrigen Fällen liegt die Bagatellgrenze bei 5.000 Euro.

Bei mehreren Aufträgen im Jahr mit dem gleichen Bauleistenden ist eine Jahresprognose anzustellen. Ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist kein Steuerabzug (und damit auch nicht die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung) notwendig.

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6. Ist die Vorlage der Freistellungsbescheinigung auch erforderlich, wenn die Leistung für private Zwecke erbracht wird (z. B. Reparatur am selbstgenutzten Eigenheim)?

Nein. Ein Einbehalt der Bauabzugsteuer und damit auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung des Abzugs ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Bauleistung nicht für sein Unternehmen bezieht oder gar kein Unternehmen betreibt.

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7. Wie und wo kann der Erbringer der Bauleistung den Antrag auf Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer stellen?

Der Antrag kann formlos beim zuständigen Finanzamt des Erbringers der Bauleistung gestellt werden.

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8. Sollte die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung geprüft werden?

Der Auftraggeber sollte die Rechtmäßigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen, wenn er nach einer Sichtprüfung (insbesondere Vorliegen eines Dienstsiegels und einer Sicherheitsnummer; Lesbarkeit aller Angaben, wenn die Freistellungsbescheinigung in Kopie vorliegt) Zweifel an der Gültigkeit hat bzw. er wegen anderer Umstände Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat.

Überprüft er die Freistellungsbescheinigung, läuft er nicht Gefahr, für die Bauabzugsteuer in Haftung genommen zu werden.

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9. Wie kann der Auftraggeber die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung prüfen?

Als Auftraggeber können Sie im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.de die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung abfragen.

Wenn die Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu keiner Klärung führt, können Sie in Bayern die Gültigkeit auch durch einen Anruf bei der Auskunftszentrale Bauabzugsteuer unter 0180/1020309 prüfen lassen.

Eine schriftliche Bestätigung durch das Finanzamt ist nicht erforderlich.

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10. Was muss ein Auftraggeber machen, der zum Steuerabzug verpflichtet ist?

Der Auftraggeber muss 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrags einbehalten, beim Finanzamt des Leistungserbringers anmelden und an dieses Finanzamt abführen.

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11. Wie hoch ist der Steuerabzug?

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung. Gegenleistung ist der Brutto-Rechnungsbetrag (also inkl. Umsatzsteuer).

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12. Unterliegen auch Teil- oder Abschlagszahlungen dem Steuerabzug?

Der Steuerabzug ist auch bei diesen Zahlungen vorzunehmen.

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13. Wie und bis wann ist die einbehaltene Bauabzugsteuer anzumelden?

Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Finanzamt des Leistungserbringers mit amtlichem Vordruck bis zum 10. des Folgemonats nach der Einbehaltung; sie ist gleichzeitig zur Zahlung fällig.

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14. Wo bekomme ich den Vordruck für die Anmeldung?

Bei Ihrem Finanzamt oder hier in unserer Rubrik "Formulare".

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15. Wo ist die einbehaltene Bauabzugsteuer abzuführen?

Bei dem Finanzamt, das für den Leistungserbringer zuständig ist.

Das für ihn zuständige Finanzamt sollte vom Leistungserbringer erfragt werden. Das zuständige Finanzamt kann aber auch hier auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern ermittelt werden.

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16. Wie erfährt der Erbringer der Bauleistung vom Steuerabzug durch seinen Auftraggeber?

Der Auftraggeber kürzt den Rechnungsbetrag um 15 %; der Zahlungsbetrag ist daher entsprechend geringer.

Ferner erteilt der Auftraggeber dem Leistungserbringer einen Abrechnungsbeleg über die Vornahme des Steuerabzugs. Hierzu genügt es, wenn er dem Leistungserbringer den dafür vorgesehenen Durchschlag des Steueranmeldungs-Vordrucks überlässt.

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17. Worauf wird die einbehaltene Bauabzugsteuer angerechnet?

Die Bauabzugsteuer wird in dieser Reihenfolge auf die Steuern des Leistungserbringers angerechnet:

  • Lohnsteuerzahlungen des Leistungserbringers als Arbeitgeber
  • Einkommensteuer/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
  • Einkommensteuer/Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung
  • eigene Bauabzugsteuerverpflichtung

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18. Wie kann der Leistungserbringer die Anrechnung des Steuerabzugs auf seine Steuer erreichen?

Die Anrechnung nimmt das Finanzamt des Leistungserbringers von Amts wegen vor.

Der Leistungserbringer hat dazu aber seinem Finanzamt den Abrechnungsbeleg, der vom Auftraggeber erteilt wurde, vorzulegen.

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