Stichwort- und Ansprechpartnersuche

Zusatzinfos am rechten Rand

Dienstgebäude

Finanzamt Schwabach
Theodor-Heuss-Str. 63
91126 Schwabach
Verkehrsverbindung

Öffnungszeiten Servicezentrum

Montag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 - 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Details...

Kontaktmöglichkeiten


ELSTER: Ihr Online-Finanzamt

Elster Logo


BayernPortal

Logo BayernPortal

Hauptinhaltsbereich

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Arbeitnehmer

Inhaltsübersicht:

  1. Ich habe nur Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis bezogen. Bis wann kann ich einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen?
  2. Welche Auswirkungen hat die Wahl der Steuerklasse auf das Arbeitslosengeld? Wann ist welche Steuerklasse günstiger?
  3. Warum muss ich in meiner Einkommensteuer-Erklärung das Arbeitslosengeld angeben und wie wirkt es sich auf die Steuer aus?
  4. Meine Ehefrau und ich haben die Steuerklassenkombination III/V. Warum müssen wir Einkommensteuer nachzahlen und wieso wurden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt?
  5. Muss ich einen Umzug neben dem Einwohnermeldeamt auch dem Finanzamt anzeigen?

Hinweis:

Bitte beachten Sie auch unsere Fragen und Antworten zum Thema Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung!

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

1. Ich habe nur Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis bezogen. Bis wann kann ich einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen?

Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.

Beispiele:

  • Wer im Jahr 2024 gearbeitet hat, kann den Antrag bis spätestens 31.12.2028 stellen.
  • Für 2020 endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2024.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

2. Welche Auswirkungen hat die Wahl der Steuerklasse auf das Arbeitslosengeld? Wann ist welche Steuerklasse günstiger?

Die Wahl der Steuerklasse bzw. des Faktorverfahrens kann die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.

Wechseln Ehe-/Lebenspartner bzw. eingetragene Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehe-/Lebenspartners, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

3. Warum muss ich in meiner Einkommensteuer-Erklärung das Arbeitslosengeld angeben und wie wirkt es sich auf die Steuer aus?

Das Arbeitslosengeld (bzw. allgemein: Lohnersatzleistungen) ist zwar steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2 EStG. Es unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Der Progressionsvorbehalt führt nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Er bewirkt aber, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist. Dies ist der Steuersatz, der sich ergeben würde, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden.

Das Arbeitslosengeld II unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und ist deshalb bei der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben.

Hinweis:

Mit unserem Progressionsvorbehalt-Rechner können Sie die betragsmäßige und prozentuale steuerliche Belastung infolge des Progressionsvorbehalts individuell ermitteln.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

4. Meine Ehefrau und ich haben die Steuerklassenkombination III/V. Warum müssen wir Einkommensteuer nachzahlen und wieso wurden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt?

Nach dem für die Steuerklasse V entwickelten Tarif wird als Lohnsteuer grundsätzlich der Betrag erhoben, der sich ergibt, wenn von der für den gemeinsamen Arbeitslohn beider Ehe-/Lebenspartner geschuldeten Lohnsteuer die vom Ehe-/Lebenspartner mit der Steuerklasse III entrichtete Lohnsteuer abgezogen wird.

Da den Arbeitgebern der Ehe-/Lebenspartner jeweils nur der von ihnen selbst ausgezahlte Arbeitslohn bekannt ist, nicht aber der Arbeitslohn beider Ehe-/Lebenspartner, wird bei der Bemessung der Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V von einer gesetzlichen Fiktion ausgegangen. Danach wird unterstellt, dass der Arbeitslohnanteil des Ehe-/Lebenspartners mit der Steuerklasse V 40% des Arbeitslohns beider Ehe-/Lebenspartner beträgt.

Trifft dieses Verhältnis der Arbeitslöhne zueinander zu, so entspricht idealerweise die während des Jahres insgesamt einbehaltene Lohnsteuer der Einkommensteuer für das betreffende Kalenderjahr.

Ist der Arbeitslohnanteil des geringer verdienenden Ehe-/Lebenspartners aber weniger als 40% des gemeinsamen Arbeitslohns beider Ehe-/Lebenspartner, so ist der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V nicht ausreichend. Das Finanzamt muss daher den fehlenden Steuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Festsetzung einer Einkommensteuernachzahlung nacherheben.

Ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse im Folgejahr nicht wesentlich ändern, so setzt das Finanzamt zur Vermeidung einer künftigen Nachzahlung auch Einkommensteuervorauszahlungen (vierteljährlich) fest.

Hinweis:

Die vorgenannten Nachteile können Sie vermeiden, wenn Sie für den Lohnsteuerabzug anstelle der Steuerklassenkombination III/V das Faktorverfahren wählen; hierzu:

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

5. Muss ich einen Umzug neben dem Einwohnermeldeamt auch dem Finanzamt anzeigen?

Die Anzeige eines Umzugs beim bisher zuständigen Finanzamt ist deshalb sinnvoll, weil der Bearbeiter vom Einwohnermeldeamt nicht automatisch informiert wird.

Zu den Zusatzinfos am rechten Rand