Stichwort- und Ansprechpartnersuche

Zusatzinfos am rechten Rand

Dienstgebäude

Finanzamt Augsburg-Stadt
Prinzregentenplatz 2
86150 Augsburg
Verkehrsverbindung

Öffnungszeiten Servicezentrum

Montag - Mittwoch:
7.30 - 13.00 Uhr
Donnerstag:
7.30 - 13.00 Uhr und
14.00 - 17.15 Uhr
Freitag: 7.30 - 12.00 Uhr
Details...

Kontaktmöglichkeiten


ELSTER: Ihr Online-Finanzamt

Elster Logo


BayernPortal

Logo BayernPortal

Hauptinhaltsbereich

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Abgeltungsteuer

Inhaltsübersicht:

  1. Was ist unter "Abgeltungsteuer" zu verstehen?
  2. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?
  3. Kann man die Abgeltungsteuer mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden?
  4. Welche Vorteile hat die Abgeltungsteuer für die Steuerpflichtigen?
  5. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen?
  6. Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, geltend machen?
  7. Wie wirkt sich die Abgeltungsteuer auf Riester- und Rürup-Verträge aus?
  8. Wie werden Dividenden besteuert?
  9. Gilt die Abgeltungsteuer auch bei Lebensversicherungen?
  10. Wie werden Kapitalanlagen bei Kreditinstituten im Ausland behandelt?
  11. Wie wird die Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben?
  12. Wird zwischen inflationsbedingten und realen Wertänderungen unterschieden?
  13. Gibt es trotz der Abgeltungsteuer weiterhin den Kontenabruf der Finanzbehörden?
  14. Ab wann gilt die Abgeltungsteuer?
  15. Dürfen Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab dem Jahr 2009 gekauft wurden, mit Zins- oder Dividendeneinkünften verrechnet werden?

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

1. Was ist unter "Abgeltungsteuer" zu verstehen?

Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug an der Quelle.

Der Abgeltungsteuer unterliegen alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen. Inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) sind danach verpflichtet, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.

Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten. Die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung ist nicht mehr erforderlich.

Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

2. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge.

Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

3. Kann man die Abgeltungsteuer mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden?

Ja.
In unserer Rubrik Formulare finden Sie den Vordruck für den Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Den Vordruck für den Freistellungsauftrag erhalten Sie bei Ihrer Bank, Ihrem Kreditinstitut bzw. Ihrer Sparkasse. Ggfs. können Sie den Freistellungsauftrag auch online über die Internetseite des betreffenden Instituts erteilen.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

4. Welche Vorteile hat die Abgeltungsteuer für die Steuerpflichtigen?

Der wichtigste und augenfälligste Vorteil ist die Vereinfachung der persönlichen Einkommensteuererklärung. Wer seine Konten und Depots im Inland unterhält, muss sich nicht mehr um die steuerlichen Folgen seiner Kapitalanlagen kümmern. Dies erledigt sein Kreditinstitut für ihn.

Gleichzeitig eröffnet die Veranlagungsoption ggf. eine niedrigere steuerliche Belastung mit dem individuellen Einkommensteuersatz.

Die Erklärungsvordrucke sind einfacher und verständlicher gestaltet. Dies bringt auch Erleichterungen für den Steuerpflichtigen, der die Veranlagung wählt.

Die einheitliche Behandlung von laufenden Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen bringt mehr Freiheit für Anlageentscheidungen. Umschichtungen können frei von steuerlichen Zwängen nach rein wirtschaftlichen Erwägungen jederzeit vorgenommen werden.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

5. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen?

Nein.
Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz (Grenzsteuersatz) von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben.

Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung doch nicht günstiger ist als die Abgeltungsteuer, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

6. Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, geltend machen?

Nein.
Die Bemessungsgrundlage entspricht den Bruttoerträgen, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro, für Verheiratete/eingetragene Lebenspartnerschaften in Höhe von 1.602 Euro reduziert werden. Damit werden typisierend Werbungskosten berücksichtigt, die meist weit unter diesen Beträgen liegen.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

7. Wie wirkt sich die Abgeltungsteuer auf Riester- und Rürup-Verträge aus?

Die Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ("Riester-Rente") und von Basisrentenprodukten ("Rürup-Rente") werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen.

Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer wird bei der Besteuerung der Riester- und Rürup-Verträge der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängige persönliche Steuersatz und nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet.

Zu den Riester-Produkten gehören sämtliche zertifizierten Altersvorsorgeverträge in Form einer Rentenversicherung, eines Fonds- oder eines Banksparplans. Die Regelungen in der Ansparphase gelten für jeden zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger im Rahmen der Riester-Rente förderberechtigt ist und ob er die Förderung in Anspruch nehmen wird. D. h., auch ein Selbständiger, der nicht förderberechtigt ist, kann einen entsprechenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen und von den Regelungen profitieren.

Rürup-Produkte können ebenfalls von allen Steuerpflichtigen als private Rentenversicherungen und als fondsgebundene Basisrentenprodukte abgeschlossen werden.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

8. Wie werden Dividenden besteuert?

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer entfiel für Einkünfte des Privatvermögens natürlicher Personen das Halbeinkünfteverfahren. Dies bedeutet, dass Dividenden aus Aktien beim Anleger genauso besteuert werden wie Zinseinnahmen.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

9. Gilt die Abgeltungsteuer auch bei Lebensversicherungen?

Teilweise ja.
Wie das alte Recht unterscheidet auch das geltende Recht zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 01. Januar 2005 ("Altverträge") und solchen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden ("Neuverträge").

Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an bestimmte Voraussetzungen (insbes. Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren, mindestens fünfjährige laufende Beitragszahlung, 60 % Mindesttodesfallschutz) geknüpfte Steuerbefreiung fort.

Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31.12.2011: nach Vollendung des 62. Lebensjahrs) des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.

Allerdings fallen Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrags vorliegen, nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs. Die Ausnahme ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt, da der Wertzuwachs - bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes - bei diesen Leistungen lediglich in Höhe von höchstens 12,5 % besteuert würde. Damit würde ohne sachlichen Grund eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungsleistungen gegenüber anderen Anlageprodukten erfolgen.

Bei der Erhebung der Steuer ist zu beachten, dass der Steuerabzug von 25 % auch bei Lebensversicherungen vorgenommen wird, die die Voraussetzung der hälftigen Freistellung erfüllen. Der Steuerpflichtige kann diese Freistellung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung durch das Finanzamt erreichen. Diese Regelung ist zur Verifikation derartiger steuerpflichtiger Versicherungsleistungen geboten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass in diesen Fällen – auf Grund fehlender zusätzlicher Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung – lediglich eine Besteuerung in Höhe von 12,5 % des Wertzuwachses erfolgt, wenn der Steuerpflichtige die Erträge nicht in seiner Einkommensteuererklärung angibt.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

10. Wie werden Kapitalanlagen bei Kreditinstituten im Ausland behandelt?

Auf Erträge aus Kapitalanlagen bei Kreditinstituten im Ausland findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung. Gleichwohl unterliegen diese Erträge ggf. der Einkommensteuer und müssen daher gegenüber dem Finanzamt angegeben werden.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

11. Wie wird die Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben?

Ab dem Jahr 2015 wurde eine gesetzliche Grundlage für die generelle Einbehaltung der Kirchenkapitalertragsteuer durch die Kreditinstitute geschaffen. Das neue Verfahren ist auf nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Es ist wie folgt ausgestaltet:
Die Banken fragen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob für ihren Kunden Kirchenkapitalertragsteuer einzubehalten ist. Bei einer Kirchensteuerpflicht übermittelt das BZSt den anzuwendenden Kirchensteuersatz und die genaue Religionszugehörigkeit. Die Banken behalten die auf die Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer ein und führen sie an das Betriebsstättenfinanzamt ab.
Dem Steuerpflichtigen wird allerdings die Möglichkeit eingeräumt, beim BZSt der Übermittlung seiner Religionszugehörigkeit an die Banken mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu widersprechen (Sperrvermerk). Der Widerspruch muss bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BZSt vorliegen, um wirksam zu sein.
Der Widerspruch ist vom Steuerpflichtigen an das BZSt zu senden. Der Steuerpflichtige ist dann zur Abgabe einer Steuererklärung für Zwecke der Veranlagung zur Kirchenkapitalertragsteuer verpflichtet. Ggfs. besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Damit die Veranlagung sichergestellt wird, unterrichtet das BZSt in diesem Fall das Wohnsitzfinanzamt über den Sperrvermerk.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

12. Wird zwischen inflationsbedingten und realen Wertänderungen unterschieden?

Nein.
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet nicht zwischen realen und nominalen (inflationsbedingten) Wertänderungen. Das sog. Nominalwertprinzip steht auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dem Grundgesetz.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

13. Gibt es trotz der Abgeltungsteuer weiterhin den Kontenabruf der Finanzbehörden?

Für Fälle, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne weiterhin nach altem Recht zu besteuern sind, besteht auch die Kontenabrufmöglichkeit nach altem Recht fort.

Soweit die Abgeltungsteuer Anwendung findet, besteht die Kontenabrufmöglichkeit nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger

  • beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen,
  • festgesetzte Steuern nicht zahlt,
  • einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt oder
  • bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAFöG, Wohngeld).

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

14. Ab wann gilt die Abgeltungsteuer?

Der Abgeltungsteuer unterliegen alle laufenden Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind.

Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 gekauft wurden, und zwar unabhängig von der Haltedauer. Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, können nach Ablauf eines Jahres steuerfrei veräußert werden.

Für Zertifikate gilt eine besondere Regelung. Diese können ab dem 1. Juli 2009 nur steuerfrei verkauft werden, wenn sie am 14. März 2007 – dem Kabinettsbeschluss zur Abgeltungsteuer – oder vorher erworben wurden. Mit dieser Sonderregelung sollen nicht hinnehmbare Steuerausfälle vermieden werden. Denn während sich der herkömmliche Zertifikatemarkt durch eine überwiegende Zahl von Produkten mit sehr begrenzter Laufzeit auszeichnete, war bereits kurz nach dem Kabinettsbeschluss das Bestreben erkennbar, eine „Schlussrallye“ mit sehr lang oder unbegrenzt laufenden Zertifikaten zu starten.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

15. Dürfen Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab dem Jahr 2009 gekauft wurden, mit Zins- oder Dividendeneinkünften verrechnet werden?

Nein.
Grund der Einschränkung der Verlustverrechnung ist die Verhinderung von erheblichen Haushaltsrisiken.

Erfahrungen in der Vergangenheit hatten gezeigt, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu einem erheblichen Verlustpotential bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien führen. Denn viele Steuerpflichtige veräußerten während des Börsencrashs 2000-2002 ihre Aktien unter Verlust, so dass allein aus Veräußerungsgeschäften, die innerhalb der - bisher geltenden einkommensteuerrechtlichen - Jahresfrist vorgenommen wurden, bis Ende 2002 Verluste in Höhe von bundesweit 11,2 Mrd. Euro festgestellt wurden. Für das gesamte Steueraufkommen hatten diese gravierenden Verluste keine relevante Bedeutung, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also z.B. nicht mit Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechnet werden konnten.

Würde man weiterhin eine Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus Aktien mit anderen Erträgen aus Kapitaleinkünften, insbesondere Zinsen und Dividenden, zulassen, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren Kursstürzen wie in der Vergangenheit innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe entstehen.

Zu den Zusatzinfos am rechten Rand