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Formulare
Befreiung vom Steuergeheimnis (E-Mail-Kommunikation)

E-Mails ähneln den Postkarten der Briefpost. Auch Unbefugte können sie bei ihrem Weg durch das Internet gegebenenfalls lesen. Wegen der mangelnden Datensicherheit darf Ihnen das Finanzamt nur bei sehr allgemeinen Fragen per E-Mail antworten. Für die Übermittlung von Inhalten, die dem Steuergeheimnis, dem Amtsgeheimnis, oder dem Datenschutz unterliegen, muss das Finanzamt grundsätzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief, Fax oder Telefon ausweichen.

Hiervon abweichend kann im Einzelfall das Finanzamt per E-Mail antworten, wenn der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter dies ausdrücklich wünscht und das Finanzamt durch schriftliche Erklärung insoweit vom Steuergeheimnis nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 AO befreit.

Weitere Informationen zur E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt

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